Frage zum UstG

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

was hätte es zu bedeuten wenn ein Privatmann eine Rechnung
bekäme, auf der stünde:

„Wir weisen gemäß §14 Abs. Nr.9 UstG darauf hin, dass diese
Rechnung 2 Jahre aufzubewahren ist“.

(-:

Gruß

Oliver

Hallo.

was hätte es zu bedeuten wenn ein Privatmann eine Rechnung bekäme, auf der
stünde:„Wir weisen gemäß §14 Abs. Nr.9 UstG darauf hin, dass diese
Rechnung 2 Jahre aufzubewahren ist“.

Vermutlich, dass der Rechnungsabsender für Privatkunden kein gesondertes Rechnungsformular hat, oder?

Gruß kw

Ganz im Gegentum…:wink:

Hallo,

zur besseren Kontrolle durch unsere Steuerbehörden sind auch bestimmte Rechnungen von Privatleuten eine gewisse Zeit aufzubewahren.
Wir schreiben daher unter unsere Rechnungen (Handwerksleistungen):

Diese Rechnung ist nach § 14 b Abs.1 Satz 2 UStG zwei Jahre aufzubewahren, wenn Sie die abgerechneten Leistungen nicht als Unternehmer bezogen haben oder sie außerhalb Ihres Unternehmens verwenden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt…

LG, Karin

Hallöchen,

Diese Rechnung ist nach § 14 b Abs.1 Satz 2 UStG

da steht: „Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein.“

Hm…
C.

also Rechnungen auf Thermopapier
immer schön im Dunkeln aufbewahren!

LG, Karin

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

im Dunkeln tappen

immer schön im Dunkeln aufbewahren!

Ich wollte eigentlich nur darauf hinaus, daß die Quellenangabe falsch ist.

Gruß,
Christian

Das neue Umsatzsteuergesetz

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

Da gibt es das Gesetz zum nachlesen.

http://www.ihk-siegen.de/Neufassung_Umsatzsteuergese…

Lg, Karin

Aber nur ein bißchen… LG, Karin :wink:)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

vielleicht…
kannst du mir die richtige Quellenangabenbezeichnung mal aufschreiben.
Das wär’s, fänd ich echt super nett und toll.

LG, Karin

kannst du mir die richtige Quellenangabenbezeichnung mal
aufschreiben.

Ich würde „Satz 2“ einfach weglassen oder die Satzzahl noch mal abzählen. Wenn ich mich recht entsinne, war es Satz 5, aber ich kann mich irren.

Gruß,
Christian

Hallo,
ich habe das mal nachgelesen und wenn ich das richtig verstehe, gilt diese Aufbewahrungspflicht bei Nichtunternehmern nur für Rechnungen im Zusammenhang mit Grundstücken.
Allerdings habe ich jetzt eine Rechnung von einem Polsterer erhalten auf der draufsteht, dass ich diese Rechnung 2 Jahre aufbewahren muß.

sollte man im Steuerbrett weiterführen

Gruß
Peter

"…§ 14b
Aufbewahrung von Rechnungen

In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger
die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er

  1. nicht Unternehmer ist oder…

§ 14
Ausstellung von Rechnungen
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine
Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird,
gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr
bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich
der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem
Weg zu übermitteln.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine
sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

  1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung
    (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im
    Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet,
    innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung
    der Leistung eine Rechnung auszustellen;…