Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
was hätte es zu bedeuten wenn ein Privatmann eine Rechnung
bekäme, auf der stünde:
„Wir weisen gemäß §14 Abs. Nr.9 UstG darauf hin, dass diese
Rechnung 2 Jahre aufzubewahren ist“.
(-:
Gruß
Oliver
Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
was hätte es zu bedeuten wenn ein Privatmann eine Rechnung
bekäme, auf der stünde:
„Wir weisen gemäß §14 Abs. Nr.9 UstG darauf hin, dass diese
Rechnung 2 Jahre aufzubewahren ist“.
(-:
Gruß
Oliver
Hallo.
was hätte es zu bedeuten wenn ein Privatmann eine Rechnung bekäme, auf der
stünde:„Wir weisen gemäß §14 Abs. Nr.9 UstG darauf hin, dass diese
Rechnung 2 Jahre aufzubewahren ist“.
Vermutlich, dass der Rechnungsabsender für Privatkunden kein gesondertes Rechnungsformular hat, oder?
Gruß kw
Ganz im Gegentum…
Hallo,
zur besseren Kontrolle durch unsere Steuerbehörden sind auch bestimmte Rechnungen von Privatleuten eine gewisse Zeit aufzubewahren.
Wir schreiben daher unter unsere Rechnungen (Handwerksleistungen):
Diese Rechnung ist nach § 14 b Abs.1 Satz 2 UStG zwei Jahre aufzubewahren, wenn Sie die abgerechneten Leistungen nicht als Unternehmer bezogen haben oder sie außerhalb Ihres Unternehmens verwenden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt…
LG, Karin
Hallöchen,
Diese Rechnung ist nach § 14 b Abs.1 Satz 2 UStG
da steht: „Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein.“
Hm…
C.
also Rechnungen auf Thermopapier
immer schön im Dunkeln aufbewahren!
LG, Karin
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
im Dunkeln tappen
immer schön im Dunkeln aufbewahren!
Ich wollte eigentlich nur darauf hinaus, daß die Quellenangabe falsch ist.
Gruß,
Christian
Das neue Umsatzsteuergesetz
Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
Da gibt es das Gesetz zum nachlesen.
http://www.ihk-siegen.de/Neufassung_Umsatzsteuergese…
Lg, Karin
Aber nur ein bißchen… LG, Karin
)
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
vielleicht…
kannst du mir die richtige Quellenangabenbezeichnung mal aufschreiben.
Das wär’s, fänd ich echt super nett und toll.
LG, Karin
kannst du mir die richtige Quellenangabenbezeichnung mal
aufschreiben.
Ich würde „Satz 2“ einfach weglassen oder die Satzzahl noch mal abzählen. Wenn ich mich recht entsinne, war es Satz 5, aber ich kann mich irren.
Gruß,
Christian
Hallo,
ich habe das mal nachgelesen und wenn ich das richtig verstehe, gilt diese Aufbewahrungspflicht bei Nichtunternehmern nur für Rechnungen im Zusammenhang mit Grundstücken.
Allerdings habe ich jetzt eine Rechnung von einem Polsterer erhalten auf der draufsteht, dass ich diese Rechnung 2 Jahre aufbewahren muß.
sollte man im Steuerbrett weiterführen
Gruß
Peter
"…§ 14b
Aufbewahrung von Rechnungen
In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger
die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er
§ 14
Ausstellung von Rechnungen
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine
Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird,
gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr
bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich
der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem
Weg zu übermitteln.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine
sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes: