Regelt der §37 Abs. 1 BGB jegliche Art von Mitgliederversammlung oder betrifft es nur außerordentliche Mitgliederversammlungen?
Zur Erläuterung: Ein fiktiver Vereinsvorstand beschließt seit Jahren, die in der Satzung vorgesehene Mitgliederversammlung ausfallen zu lassen und führt stattdessen Protokollverlesungen durch. Ist, um den Vorstand zu zwingen, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, dazu die o.a. Rechtsvorschrift anzuwenden mit der Folge, dass diese eine gewisse Mindestteilnehmeranzahl verlangt oder könnte jedes Vereinsmitglied auf Einhaltung der Satzung klagen.
Hallo P.,
leider kann ich Dir nicht weiterhelfen; mein Tipp: Google einmal und gebe einfach ein: § 37 BGB
Du bekommst sowohl den Gesetzestext als auch versch. Hinweise, bis zu Urteilen.
Gruß, Charly-Heinz
§ 37 BGB gilt für (irgend-)eine Mitgliederversammlung und besagt, dass der Vorstand auf Verlangen der in § 37 BGB genannten bzw. der in der Satzung geregelten Minderheit eine Mitgliederversammlung einberufen muss. Tut er es nicht, kann das Amtsgericht ein oder mehrere Vereinsmitglieder zur Einberufung einer Versammlung mit bestimmten Tagesordnungspunkten ermächtigen.
Grundsätzlich verletzt der Vorstand mit dem von dir geschilderten Verhalten seine Pflichten, da die Vereinsentscheidungen in der Mitgliederversammlung (als oberstes) Organ getroffen werden sollen.
Grundsätzlich verletzt der Vorstand mit dem von dir
geschilderten Verhalten seine Pflichten, da die
Vereinsentscheidungen in der Mitgliederversammlung (als
oberstes) Organ getroffen werden sollen.
Dessen bin ich mir durchaus bewusst. Der -fiktive- Vorstand hat alleine schon durch die Satzung sehr weitreichende Rechte und kontrolliert sich teilweise selbst. Durch den Wegfall der Mitgliederversammlung wird er noch autarker und kann den Verein nach Gutsherrnart regieren.
Maßgeblich ist § 36 BGB.
„Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu
berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.“
„Ist zu berufen“ bindet den Vorstand. Insofern kann meines Erachtens jedes Vereinsmitglied auf Einhaltung der Satzung und Durchführung einer Mitgliederversammlung klagen. Das müßte aber wohl vor dem Langericht mit Anwaltszwang passieren. Insofern würde ich mich zunächst einmal an das zuständige Vereinregister wenden und dort Hilfe suchen.
Zur Erläuterung: Ein fiktiver Vereinsvorstand beschließt seit
Jahren, die in der Satzung vorgesehene Mitgliederversammlung
ausfallen zu lassen
Es findet also keine Kassenprüfung und keine juristische Entlastung des Vorstandes statt.
Keine Kassenprüfung und somit möglicher Weise falsche Verwendung der Mittel -> Amtsgericht
Keine Kassenprüfung und somit möglicher Weise falsche Steuererklärung -> Finanzamt
Keine Kassenprüfung und somit möglicher Weise Griff in die Vereinskasse -> Strafrecht
Es findet also keine Kassenprüfung und keine juristische
Entlastung des Vorstandes statt.
auf dem Papier findet sie schon statt… nachprüfbar aber nicht.
Keine Kassenprüfung und somit möglicher Weise falsche
Steuererklärung -> Finanzamt
daran habe ich auch schon gedacht. Das Steuerrecht verlangt zumindest, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit der Satzung übereinstimmt. Und das tut sie in dem Fall eben nicht.
Der Vorstand ist nach § 36 BGB verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Tut er das nicht, macht er sich schadenersatzpflichtig. Die Mitglieder dürften also juristisch die Einberufung durchsetzen können. Die Kosten sollten auch zulasten des Vorstands persönlich gehen, da er vorsätzlich satzungswidrig gehandelt hat und somit haftet.
Der schnellere und günstigere Weg dürfte die Einschaltung des Vereinsregisters sein. Ich bin mir nicht sicher, ob dieses bei Durchsetzung einer ordentlichen Mitgliederversammlung tätig wird. Wird aber einem ordnungsgemäß gestellten und somit berechtigten Verlangen in angemessener Frist auf außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht nach entsprechendem Antrag die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Bei der Formulierung des Antrags an den Vorstand (Einberufungsorgan) ist darauf zu achten, dass er den vom Gesetz geforderten Inhalt hat. Erstens muss der Antrag den Zweck der Mitgliederversammlung eindeutig erkennen lassen, also worüber diese beschließen soll. Es empfiehlt sich, die betreffenden Angelegenheiten als Tagesordnungspunkte der einberufenen Mitgliederversammlung zu formulieren. Zweitens müssen die Gründe angegeben werden, also warum die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu den vorher angegebenen Tagesordnungspunkten verlangt wird. Dem ordnungsgemäß gestellten Begehren auf Einberufung der Versammlung muss das zuständige Vereinsorgan entsprechen. Ein Prüfungsrecht besteht nicht. (http://www.vibss.de/vibss-info/downloadbereich/vibss…, S. 19).