Frage zum Vererben eines Hauses

Hallo liebe Expertinnen und Experten,

nehmen wir an ich möchte mein Hause (geschätzte auf 400 000 Euro) an meine beiden Töchter vererben. In Abstimmung mit den Kindern erhälte die erste Tochter das komplette Haus, die zweite Tochter soll in diesem Zusammenhang 130 000 Euro von der ersten Tochter ausbezahlt bekommen. Weiteres Sachvermögen besitze ich nicht.

Ist das so möglich, ohne dass die erste Tochter Steuern bezahlen muss? Sie muss ja der zweiten Tochter 130 000 Euro bezahlen und somit sind es mehr als die 20 000 Euro die steuerlich frei sind.

Natürlich müssten wir das notariell erledigen, aber vorab würde es mich dennoch interessieren.

Danke für die Rückmeldung.

Konrad

Hallo Konrad,

mit

hast Du die Frage beantwortet: Etwas, was jemand bezahlen muss, ist keine Schenkung.

Beide Töchter erhalten von Dir im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge etwas: Die eine 130.000 €, die andere 270.000 € (= Haus minus Ausgleichszahlung). Damit ist für diesmal der Freibetrag bei beiden Schenkungen ausreichend.

Achte darauf, dass daraus nicht zwei verschiedene, unabhängige Vorgänge werden - z.B. wenn Notargebühren „gespart“ werden sollen und nur das Grundstücksgeschäft beurkundet wird.

Schöne Grüße

MM

Du kannst nicht bestimmte Gegenstände bestimmten Personen vererben. Das wäre dann ein Vermächtnis. Siehe BGB 2149.
Ein Testament oder vertragliche Regelungen macht man im Übrigen nicht für den Fall, dass sich alle einig sind, sondern man macht es für den Fall, dass alle zerstritten sind. Und hier hat dann jede Tochter mindestens Anspruch auf den Pflichtteil.

Servus,

Richtig zitiert hieße das § 2149 BGB, außerdem hast Du die Hausnummer verwechselt. Vorliegend geht es um § 1940 BGB.

Vorliegend haben wir es allerdings weder mit einem Vermächtnis noch mít einem Erbe, sondern um eine Schenkung im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge. Oder hast Du schon mal einen Toten beim Notar sitzen sehen?

Und selbst wenn der erwähnte Notartermin für ein notarielles Testament gemacht würde: Welcher Unterschied sollte denn für die Besteuerung zwischen einem Vermächtnis und einem Erbe bestehen? Hast Du schon mal in § 1 ErbStG reingeschaut?

Und ja, es entspricht völlig normalem und üblichem Sprachgebrauch, dass man für eine Schenkung im beschriebenen Zusammenhang „vererben“ sagt.

Schöne Grüße

MM

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Moin,

Woher weißt du das? Konrads Text kann ich das jedenfalls nicht entnehmen.

Es soll aber Lebende geben, die nicht wegen einer Schenkung, sondern wegen eines Testaments den Notar aufsuchen.

Und warum sollte Konrad „vererben“ nicht im Sinne des Erbrechts meinen, zumal es wohl sehr viel häufiger vorkommt, dass jemand sein gesamtes Sachvermögen vererbt und nicht schon zu Lebzeiten verschenkt ?

Gruß
Pontius

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Ganz schlicht, weil „erhält“ im Präsens steht, und weil Konrad beiim Notar mit dabei sein wird, ist es ziemlich klar, dass es sich um eine Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge geht. Und warum sollte denn ein Testament notariell erledigt werden müssen?

Ganz unabhängig davon hat der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung stattfindet, auf die Besteuerung, nach der ausschließlich gefragt war, genau keinen Einfluss - genauso wenig wie die Tatsache, dass es sich um ein Vermächtnis handeln könnte.

Und damit ist martins Einlassung maximal dafür geeignet, Konrad zu verwirren. Einen anderen Wert oder Nutzen hat sie nicht.

Schöne Grüße

MM

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Der sich beiläufig ziemlich leicht mit ein bis zwei Grundrechenarten ermitteln lässt. Wie hoch ist er denn für jede der beiden Töchter, wenn wir jetzt mal vereinfachend annehmen, dass außer dem Grundvermögen keinerlei Vermögen anfällt? Und ist diese Zahl größer oder kleiner als 130.000?

Schöne Grüße

MM

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Kann es ein, Du hast das mit den Freibeträgen für Kinder nicht richtig verstanden ? Je Kind 400.000 €, Ehepartner sogar 500.000 €.
20.000 € wäre der geringste Freibetrag selbst für Nichtverwandte (deinen Nachbarn z.B.)

MfG
duck313

Nein, Konrad betrachtet wie bereits ausgeführt die Abfindung für die zweite Tochter als Schenkung von der ersten an die zweite. Und unter Geschwistern ist halt Essig mit den hohen Freibeträgen.

Wenn man, wie bereits ausgeführt, nicht darauf achtet, dass die Übertragung des Hauses und die Zahlung der Abfindung ein und derselbe zusammenhängende Vorgang sind, kann es beiläufig durchaus dazu kommen, dass die Auszahlung wie eine Schenkung zwischen den Geschwistern veranlagt wird, und das kostet dann halt Geld. Leicht mehr, als man mit dem Trennen der beiden Vorgänge „gespart“ hat.

Schöne Grüße

MM

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Habs bemerkt.
Aber das Problem(chen)kann man ja anders lösen.

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Weil @kogreis nach Erbrecht nur vererben kann, was ihm gehört (hier: ein Haus).
Ein Erblasser kann in seinem Testament nicht über das Vermögen eines anderen verfügen (hier: 130.000 Euro Vermögen der ersten Tochter).

Gruß
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