Hallo.
Ich möchte mir zu Deko-Zwecken ein Magazin kaufen (ohne Waffe) um dieses mit Airbrush zu verzieren und in meiner Glasvitrine aufzustellen. Ist es strafbar ein Magazin von einer echten Waffe zu besitzen bzw. kann ich ohne Probleme (und ohne WBK) in einem Sportwaffengeschäft ein Magazin kaufen. Danke schon mal im voraus für die Antworten.
Hallo.
Ich möchte mir zu Deko-Zwecken ein Magazin kaufen (ohne Waffe)
um dieses mit Airbrush zu verzieren und in meiner Glasvitrine
aufzustellen. Ist es strafbar ein Magazin von einer echten
Waffe zu besitzen
Nein es ist nicht strafbar da das Magazin (wenn es nicht fest mit der Waffe verbunden ist!!!) nicht zu den wesentlichen Teilen einer Waffe gehört.
Das währe nämlich Lauf, Grifstück und Verschlußteil
bzw. kann ich ohne Probleme (und ohne WBK)
in einem Sportwaffengeschäft ein Magazin kaufen.
Da wiederum währe ich mir nicht so sicher, die meisten Händler haben nicht viel auf Lager, sie müßten bestellen.
Eventuell hast du mehr Erfolg auf egun.de, oder du kaufst dir am Bahnhofskiosk eine Ausgabe der Visier (Monatliches erscheinen) die haben meist gute Anzeigen.
Danke schon
mal im voraus für die Antworten.
Ich möchte mir zu Deko-Zwecken ein Magazin kaufen (ohne Waffe)
Das ist - egal zu welchem Zweck - problemlos möglich. Magazine sind keine erlaubnispflichtigen Waffenteile im Sinne des Waffengesetzes. Einschränkungen gibt es nur in Verbindung mit der dazugehörigen Waffe. Deshalb wird es Dir vermutlich schwer fallen, ein „großes“ Magazin zu erwerben, da es da keinen legalen Bedarf gibt.
Und so nebenbei - die Dinger kosten auch ganz schön…
Andreas
Hallo.
Absolut kein Problem! Keinerlei waffenrechtlicher
Zusammenhang.
MfG
Schuppy
Hallo,
ein Magazin ist ein Zubehörteil und gehört nicht zu den „waffenwesentlichen Teilen“. Es ist somit frei erwerbbar und unterliegt nicht den Beschränkungen des Waffgengesetzes.
mfg
hotsale
Ein Magazin ist kein Hauptteil einer Waffe, es ist frei erhältlich und bedarf keiner Genehmigung. Auch Geschosse, Hülsen oder Zündhütchen fallen nicht unter dem Waffengesetz und können jederzeit erworben werden.
die vorraussetzung ist mindestens 18 Jahre und voll Geschäftsfähigkeit. Du kannst auch bei www.egun.de das ist eine Plattform für Waffen und zubehör nachschauen, auch da wist du viel an Informationen finden.
Gruß
Errol
die vorraussetzung ist mindestens 18 Jahre und voll Geschäftsfähigkeit. Du kannst auch bei www.egun.de das ist eine Plattform für Waffen und zubehör nachschauen, auch da wist du viel an Informationen finden.
Gruß
Errol
Hallo,
ein Magazin ist nach dt. Waffenrecht unproblematisch. Solange keine Patronen mehr drin sind steht dem nichts im Wege.
Bei diversen Internetplattformen gibt es günstig gebrauchte (zum Teil auch defekte) Magazine unterschiedlicher Waffen zu kaufen.
MfG
Hallo,
nein, für ein Magazin benötigt man keine waffenrechtliche Erlaubnisse. Nur für Waffen und wesentliche Teile von Schusswaffen. Dazu gehören nur Lauf, Verschluss, Patronenlager und Abzugseinrichtung und Schalldämpfer. Magazine und Griffe oder Griffschalen
gehören nicht dazu. Sind also frei erhältlich.
MfG
Hallo,
eine WBK wird immer für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und deren wesentlichen funktionellen Teile benötigt. Zu diesen Teilen gehören z.B. der Verschluß, der Lauf, Abzugsmechanik; also Teile, ohne die eine Waffe nicht funktionieren würde. Ein Magazin ist für eine Waffe funktionell nicht nötig, da ja jeder Schuss auch einzeln in das Patronenlager gesteckt werden kann. Auch beim Lauf gibt es eine Ausnahme: ich kann einen Einstecklauf ohne WBK erwerben. Somit gehören Magazine nicht in die erlaubnispflichtige Gruppe von Teilen. Das Magazin einer Gaswaffe kann frei erworben werden, obwohl damit auch scharfe Munition verschossen werden kann. Fazit: ich kaufe mir das Magazin einer freien Gasdruckwaffe und gehe allen Problemen und Fragen aus dem Weg.
Ich hoffe damit das Problem geklärt zu haben.
Jürgen Menzel, Schießtrainer
Werter Fragesteller !
Also, der Erwerb eines Magazin`s, egal für welche Waffenart, ist m.M. nicht erlaubnispflichtig, da ja das magazin alleine nicht zur Waffennutzung geeignet ist.
Allerdings würde ich hier noch einmal in einem Fachgeschäft nachfragen,das sich vor Kurzem das WR geändert hat und meine waffenlizenz schon etwa 15 Jahre zurück liegt.
Alternativvorschlag:
Erstehen Sie doch das Magazin einer " Freien Waffe ".
Der Unterschied fällt einem Laien nicht auf und Sie laufen keine Gefahr, wie auch immer,mit dem WG in Konflikt zu geraten.
Gerne antworte ich und lieben Gruß;
P.-M. L.
Hi,
ein reines Magazin ohne Patronen fällt nicht unter das Waffengesetz. Kannst Du also bedenkenlos in Deine Vitrine stellen, wenn Dir sowas gefällt.
Vg
Jan
Deine Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Laut §3 WaffG sind wesentliche Teile einer Schusswaffe, wie eine selbständige Schusswaffe zu behandeln. Da ein Magazin nicht zu den vom Gesetz explizit genannten wesentlichen Teilen gehört, gehe ich davon aus, dass diese Teile auch ohne WBK erworben werden können. Eine diesbezügliche Anfrage bei der zuständigen Ordnungsbehörde oder eine Frage beim Waffenhändler erspart aber immer unnötigen Ärger, da Gesetzestexte immer im weitern Sinn Auslegungssache der zuständigen örtlichen Behörde sind. Als Anlage habe ich dir einmal den §3 WaffG angehangen.
Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 3 WaffG (Wesentliche Teile)
(1) Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen den Schußwaffen gleich. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.
(2) Wesentliche Teile sind
- der Lauf, der Verschluß sowie das Patronen- oder Kartuschenlager,wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind,
- bei Schußwaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches,
- bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schußwaffe verbunden ist,
- bei Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
(3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schußwaffen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.
(4) Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind.
Hallo Thunderace !
Vorab ein kleiner Hinweis rechtlicher Art: Ich bin kein Jurist und darf somit keine Rechtsberatung durchführen.
Gleichwohl bin ich in der Kenntnis und Auslegung der gesetzlichen Lage informiert und Wissens.
Daher gebe ich dieses Wissen ohne rechtliche Gewähr so an Sie weiter (Dabei verweise ich jetzt nicht auf die einschlägigen Paragraphen des WaffG sondern lege es Ihnen in Klartext vor).
Sachlage:
Das Magazin einer Schusswaffe ist, sofern es nicht fester Bestandteil des Laufes der Waffe selbst oder des Patronenlagers ist, kein „wesentlicher Bestandteil“ einer Waffe. Laut gesetzlicher Definition.
Und darf dann frei erworben werden. Das heißt ohne WBK.
Beispiel:
Die sogenannte Polizeipistole SIG Sauer Modell XXX gibt es auch in Frei ab 18 Jahren verkäuflichen Nachbauten bzw. umgewandelten, PTB gestempelten Originalen.
Die Magazine dieser Waffen sind die baugleichen Originalmagazine. Es gibt also keinen Unterschied zwischen sogenannten Nachbau - und Originalwaffen bezüglich der Magazine.
Die Magazine, sofern sie nicht mit der Waffe fest verbunden, bzw. eingeführt sind, dienen nur der temporären Aufbewahrung der jeweiligen Munition.
Dabei ist es dann unerheblich, ob es sich um Lang- oder Kurzwaffenmagazine handelt.
Ausnahme:
Magazine die ausschließlich für Waffen zum Einsatz in Waffen dienen, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen und entsprechend gekennzeichnet sind.
Wenn sie also ein/mehrere Magazine aus handelsüblichen Kurz- oder Langwaffen wie vorher beschrieben zur Deko nutzen wollen, steht Ihnen aus meiner Sicht und nach meinem Wissen, nichts im Wege, Gesetzeskonform zu handeln.
Ich hoffe, dass Ich Ihnen helfen konnte Ihre Zweifel zu beseitigen.
Gruß Unrechtsgegner
Hallo Thunderace,
tut mir Leid, dass ich so spät geantwortet habe, aber ich war lange nicht am Computer.
Meiner Meinung nach können Sie sich ein Magazin einer Waffe frei kaufen , ohne das Sie eine WBK besitzen, weil ein Magazin kein wesentliches Teil einer Schusswaffe ist. Bei einem Lauf oder Verschluß würde die Sache anders aussehen.
Mit freundlichen Grüsssen
S.Steinmetz
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