Frage zur Berechnung des Krankengeldes

Hallo, folgende Situation:

Ein Student arbeitet einige Monate in einem Unternehmen als Studentischer Mitarbeiter. Im Februar läuft der Arbeitsvertrag aus und der Student beendet sein Studium und besteht seine Abschlussprüfung. Im April des gleichen Jahres fängt der ehem. Studentische Mitarbeiter im gleichen Unternehmen als Fachkraft an. Hierfür wird natürlich ein entsprechender neuer Arbeitsvertrag unterzeichnet. Noch im gleichen Monat der Einstellung wird der Arbeitnehmer krank und wird zu Ende April gekündigt. Der Ag Zahlt bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnis den vertraglich vereinbarten Lohn des neuen Vertrages (Festlohn).
Da der Arbeitnehmer wärend der Krankheit gekündigt wurde und auch über das Beschäftigungsverhältnis hinaus weiter krankgeschrieben ist erhält er Krankengeld. Als Grundlage zur Berechnung des Krankengeldes wurde jedoch der letzte voll gearbeitete Monat aus der Zeit als Studentischer Mitarbeiter an die Krankenkasse übermittelt.

Sollte in diesem Falle nicht der vertraglich vereinbarte Lohn aus dem neuen Arbeitsvertrag als Berchnungsgrundlage gelten auch wenn kein voller Monat gearbeitet wurde?

Hallo,

klare Juristenantwort: Es kommt daruf an ! Nämlich darauf, ob bereits zu Beginn des KG ein voller Monat des neuen Arbeitsverhältnisses abgerechnet war gem. § 47 Abs. 2 SGB V:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html
Dabei kann eine Abrechnung auch erst nach der ersten Überweisung erfolgt sein - zB, falls es unständige Entgeltbestandteile gegeben hat.
Was vereinbart wurde, spielt erst mal keine Rolle, wenn die AU so früh zum Beginn des Arbeitsverhältnisses begann.

Hallo, danke erst einmal für die zügige Antwort. Mir ist bei der Darstellung des Falles ein kleiner Fehler unterlaufen. Der AN erhält zwar im April die Kündigung diese ist jedoch nicht für Ende April sondern für Ende Mai ausgesprochen. Der AN erhält für den April in dem er erkrank ist sein volles Gehalt und für den Mai das Gehalt bis zum 27 des Monats. Der AG ist demnach der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nachgekommen obwohl er dies ja in den ersten vier Wochen eigentlich nicht hätte machen müssen. Sowohl für den Monat April wie auch für den Monat Mai liegen Lohnabrechnungen vor.
Wenn ich das richtig verstehe dann müsste also in diesem Falle das Krankengeld auf Grundlage des neuen Beschäftigungsverhältnis bemessen werden. Ist das richtig?

Hinzuzufügen wäre evtl. noch das der Antrag auf Krankengeld erst im Mai gestellt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Monat April vom AG bereits voll vergütet worden.

Hallo,
ich sehe das so - es wurde ein Arbeitsverhältnis beendet, demnach sollte auch der Arbeitgeber bei der Kasse eine Abmeldung vorgenommen haben. Danach wurde ein neues Arbeitsverhältnis begründet und hier trat dann die Arbeitsunfähigkeit ein. Meiner Meinung nach, muss dann für die Krankengeldberechnung das Entgelt aus dem neuen Arbeitsverhältnis zugrunde gelegt werden. Nur wenn eine Vertragsumwandlung stattgefunden hat sehe ich die Kasse im Recht.
Gruss
Czauderna

Vielen Dank für die Antwort.
Was ist wenn der AG seiner Pflicht nicht nachgekommen ist und den AN nicht bei der Kasse abgemeldet hat ohne das der AN davon wusste. Dieser hat sich ja schließlich im genannten Monat Arbeitslos gemeldet und bezüge vom Jobcenter erhalten. Dieses hat im Monat der Arbeitslosigkeit ja schließlich auch seinen Beitrag zur Krankenversicherung entrichtet.

Hallo,
na, dann ist es ja noch klarer - Krankengeld darf sich nicht nach der letzten Beschäftigung richten sondern nach der neuen - mein Rat, Kontakt mit der Kasse aufnehmen und Widerspruch einlegen.
Gruss
Czauderna

Vielen lieben Dank für die tolle Hilfe.