Hallo,
Nach meiner Kenntnis existiert mit dem Emirat Katar kein Doppelbesteuerungsabkommen. Daher muss der Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland versteuert werden (Welteinkommensprinzip (§ 1 EStG). Eine Ausnahme gilt nach dem sog. Auslandstätigkeitserlass (BMF vom 31.10.1983, BStBl I 1983, 470).
Üben Sie danach eine begünstigte Tätigkeit aus (z.B. technische Beratung, Montage), so wird der Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei, wenn Sie mindestens drei Monate (nicht 90 Tage!) im Ausland arbeiten.
Die Auslandstätigkeit muß mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind.
Sie beginnt mit Antritt der Reise ins Ausland und endet mit der endgültigen Rückkehr ins Inland. Eine vorübergehende Rückkehr ins Inland oder ein kurzer Aufenthalt in einem Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind, gelten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn vollen Kalendertagen innerhalb der Mindestfrist nicht als Unterbrechung der Auslandstätigkeit, wenn sie zur weiteren Durchführung oder Vorbereitung eines begünstigten Vorhabens notwendig sind. Dies gilt bei längeren Auslandstätigkeiten entsprechend für die jeweils letzten drei Monate.
Eine Unterbrechung der Tätigkeit im Falle eines Urlaubs oder einer Krankheit ist unschädlich, unabhängig davon, wo sich der Arbeitnehmer während der Unterbrechung aufhält. Zeiten der unschädlichen Unterbrechung sind bei der Dreimonatsfrist nicht mitzurechnen.
Eine Frist von drei Monaten wird nach § 188 BGB folgendermaßen berechnet (Beispiel):
Einreise 5.2. - Ende der Dreimonatsfrist mit Ablauf des 4.5. Ist man also z.B. am 5.5. noch in dem Land, hält man sich dort mehr als drei Monate auf.
mfG
Uwe Grobshäuser