Frage zur besteuerung im Ausland

Liebe/-r Experte/-in,

Ich bin zur zeit in nach Katar Entsendet. Katar ist ein Steuerfreies Land und somit hab ich interesse in Katar meine Lohnsteuer zu zahlen. Jetzt die Frage:
Wie ist das mit der 90 Tage Regelung?
Ich bin am 02.03 um 23:00 Uhr angekommen und Fliege voraussichtlich am 31.05. wären eigentlich 91 Tage. Dann werde ich in Deutschland für den Zeitraum Steuerfrei. Ist das so richtig???

Danke im Voraus

Bin leider im Bereich Österreich Schwerpunkt mit internationaler Ausrichtung tätig. Kann also leider im Speziellen zu DE keine Auskunft geben.

LG CHristiane

Individuelle Steuerfragen dürfen leider nur von einem Steuerberater beantwortet werden.

Wende dich doch bitte an einen örtlichen Steuerberater oder ggf. einen Lohnsteuerhilfeverein.

Hallo Berr28,

kenn mich nur mit dem italienischen Stuerrecht aus, leider!
Gruß Julian

Hallo,

kann ich leider nicht beantworten, evtl. doppelbest.abkommen der länder vorhanden.

mfg ignaz

Hallo
Soweit mir bekannt darf man in Deutschland keinen Wohnsitz besitzen oder gemietet haben. Am besten sollten sie versuchen das Doppelsteuerabkommen aus dem Internet rauszusuchen.

Hoffe ihnen geholfen zu haben und
M-f-G

Hallo,

nein, Sie haben trotz der Abwensenheit Ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland (sind hier gemeldet) und müssen hier Ihre Steuern zahlen, mit Katar besteht meines Wissens nach kein Besteuerungsabkommen, womit dann Ihre dortigen Einnahmen hier dem sog. Progressionsvorbehalt zugerechnet werden, in wie weit in Katar Lohnsteuern zu zahlen sind, muss Ihr Arbeitgeber klären.
Wenn auch dort Steuern zu zahlen sind und es kein Abkommen gibt, sind diese ggfl. auch nicht anrechnungsfähig.

Grüße
Al

Guten Tag,

Deutschland hat kein DBA mit Quatar. Ihre Einkünfte sind daher, solange Sie Ihren Wohnsitz in D haben oder zumindest der gewöhnliche Aufenthalt in D ist, in D unbeschränkt steuerpflichtig.

Die 183-Tage-Regel - nicht 90-Tage -Regel - ist nicht anwendbar.

Der Auslandstätigkeitserlaß enthält eine 3-Monatsregel - wohl die von Ihnen angesprochenen 90-Tage - und stellt Einkommen im Ausland steuerfrei, wenn es sich um bestimmte Tätigkeiten handelt. da ich nicht weiß, was Sie tun, kann man auch nicht sagen, ob der ATE anwendbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,

Nach meiner Kenntnis existiert mit dem Emirat Katar kein Doppelbesteuerungsabkommen. Daher muss der Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland versteuert werden (Welteinkommensprinzip (§ 1 EStG). Eine Ausnahme gilt nach dem sog. Auslandstätigkeitserlass (BMF vom 31.10.1983, BStBl I 1983, 470).

Üben Sie danach eine begünstigte Tätigkeit aus (z.B. technische Beratung, Montage), so wird der Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei, wenn Sie mindestens drei Monate (nicht 90 Tage!) im Ausland arbeiten.

Die Auslandstätigkeit muß mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind.

Sie beginnt mit Antritt der Reise ins Ausland und endet mit der endgültigen Rückkehr ins Inland. Eine vorübergehende Rückkehr ins Inland oder ein kurzer Aufenthalt in einem Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind, gelten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn vollen Kalendertagen innerhalb der Mindestfrist nicht als Unterbrechung der Auslandstätigkeit, wenn sie zur weiteren Durchführung oder Vorbereitung eines begünstigten Vorhabens notwendig sind. Dies gilt bei längeren Auslandstätigkeiten entsprechend für die jeweils letzten drei Monate.

Eine Unterbrechung der Tätigkeit im Falle eines Urlaubs oder einer Krankheit ist unschädlich, unabhängig davon, wo sich der Arbeitnehmer während der Unterbrechung aufhält. Zeiten der unschädlichen Unterbrechung sind bei der Dreimonatsfrist nicht mitzurechnen.

Eine Frist von drei Monaten wird nach § 188 BGB folgendermaßen berechnet (Beispiel):

Einreise 5.2. - Ende der Dreimonatsfrist mit Ablauf des 4.5. Ist man also z.B. am 5.5. noch in dem Land, hält man sich dort mehr als drei Monate auf.

mfG

Uwe Grobshäuser

Hallo berr28: leider bin ich keine Experte für Auslands-Besteuerung und zeitlich kann ich mich momentan nicht um eine Nachforschung zum Thema kümmern. Ich möchte Sie deshalb bitten, sich an einen der anderen Steuer-Experten zu wenden.
Danke und HG
Jan van Dieken

Liebe/-r Experte/-in,

Ich bin zur zeit in nach Katar Entsendet. Katar ist ein
Steuerfreies Land und somit hab ich interesse in Katar meine
Lohnsteuer zu zahlen. Jetzt die Frage:
Wie ist das mit der 90 Tage Regelung?
Ich bin am 02.03 um 23:00 Uhr angekommen und Fliege
voraussichtlich am 31.05. wären eigentlich 91 Tage. Dann werde
ich in Deutschland für den Zeitraum Steuerfrei. Ist das so
richtig???

Danke im Voraus

Hallo Berr,

anbei eine Fundstelle aus dem ATE. Hier ist nur von 3 Monaten die Rede und nicht von 90 Tagen. Danach müsste es o.k. sein.

Gruß
Ralf

II. Dauer der begünstigten Tätigkeit

Die Auslandstätigkeit muß mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind.

Sie beginnt mit Antritt der Reise ins Ausland und endet mit der endgültigen Rückkehr ins Inland. Eine vorübergehende Rückkehr ins Inland oder ein kurzer Aufenthalt in einem Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind, gelten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn vollen Kalendertagen innerhalb der Mindestfrist nicht als Unterbrechung der Auslandstätigkeit, wenn sie zur weiteren Durchführung oder Vorbereitung eines begünstigten Vorhabens notwendig sind. Dies gilt bei längeren Auslandstätigkeiten entsprechend für die jeweils letzten drei Monate.

Eine Unterbrechung der Tätigkeit im Falle eines Urlaubs oder einer Krankheit ist unschädlich, unabhängig davon, wo sich der Arbeitnehmer während der Unterbrechung aufhält. Zeiten der unschädlichen Unterbrechung sind bei der Dreimonatsfrist nicht mitzurechnen.

Hallo,

grundsätzlich ist jeder mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt (> 6 Monate/Jahr) in Deutschland unbschränkt steuerpflichtig, d.h. auch mit den ausländischen Einkünften. Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, existieren zwischen vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welche beispielweise die ‚90-Tage-Regelung‘ beinhalten. Da ein solches DBA meines Wissens nach nicht mit Katar besteht, würde diese Regelung leider nicht greifen. Um Härten zu vermeiden, ließen sich lediglich ausländische Steuern anrechnen, wenn du allerdings keine zahlst, wäre hier entsprechend keine Anrechnung möglich. Vielleicht solltest Du selber nochmal recherchieren oder einen Steuerberater für 2010 konsultieren (Hinweis auf FAQ 2706).

Oh sorry, ich meinte FAQ: 2607

Hallo Herr Grobshäuser,

Danke erstmal für die schnelle und ausfühliche Antwort.
Ich habe zu diesem Auslandstätigkeitsnachlass noch eine Frage. Und zwar steht hier geschrieben, ich zitiere:
„Eine Unterbrechung der Tätigkeit im Falle eines Urlaubs oder einer Krankheit ist unschädlich, unabhängig davon, wo sich der Arbeitnehmer während der Unterbrechung aufhält. Zeiten der unschädlichen Unterbrechung sind bei der Dreimonatsfrist nicht mitzurechnen.“
Wie kann ich das verstehen? Heißt das, dass wenn ich z.B. vom 01.06 bis zum 15.06 Urlaub mache und dann wieder die Arbeit in Katar aufnehme fall ich trotzem ATE?
Danke für Ihr bemühen

MfG

Benjamin Berr