In einer Kündigung (siehe anderer Artikel) findet sich ein Hinweis, dass im Betrieb weniger als 10 MA beschäftigt werden. Es handelt sich um eine Niederlassung, in der diese Aussage auch zutrifft.
Die Firma hat insgesamt 5 solcher Niederlassungen, die alle über eine HBR-Nummer beim selben AG eingetragen sind. Alle Niederlassungen im Gesamten haben deutlich mehr als 10 MA.
Stellt jede Niederlassung einen eigenständigen Betrieb dar oder müssen bei gleicher HBR die Niederlassungen im Gesamten gesehen werden?
bei § 23 KSchG (Kleinbetriebsklausel) kommt es darauf an, inwieweit die Niederlassungen einer gemeinsamen Führung unterstehen, um beurteilen zu können, ob es sich um eigenständige Betriebe oder um unselbstständige Betriebsteile handelt. Sofern die Niederlassungen in den zentralen Punkten der Geschäftstätigkeit Weisungen der Zentrale unterliegen, deutet dies darauf hin, daß es sich um Betriebsteile handelt.
Der Rechtscharakter (juristische Person) eines Betriebes ist nicht zwingend ausschlaggebend, sondern lediglich grundsätzlich ein Indiz unter mehreren.