wenn man das Haus der Eltern übernimmt und die Geschwister ausbezahlt, dann kann man ja dafür meines Wissens auch Eigenheimzulage beantragen.
In der Regel haben die Eltern dann ein eingetragenes Wohnrecht.
Zum Antrag auf Eigenheimzulage zwei Fragen:
Ist es schädlich, wenn man schon vorher mit im Elternhaus gewohnt hat?
Wie wird die Bemessungsgrundlage berechnet?
Finanzamt möchte wissen:
Wohnfläche der Elternwohnung
Wohnfläche selbst genutzt
Verkehrswert des Hauses ohne Grundstück
Verkehrswert des Grundstücks
Kaufpreis = Summe, die an die Geschwister gezahlt wurde.
Es ist ein Standardfall, wie er bei uns auf dem Ländle häufig vorkommt:
Die Eltern haben ein Haus gebaut und wohnen mit Kinder darin. Irgendwand sind die Kinder flügge, dann zieht ein Teil aus aber ein Teil wohnt weiter mit im Elternhaus. In einer abgetrennten Wohnung in dem Haus, aber ohne Miete zu bezahlen. Irgendwann „überschreiben“ die Eltern zu Lebzeiten das Haus auf die Kinder, die mit im Huas wohnen, die anderen werden finanziell „abgefunden“. Die Eltern lassen sich natürlich notariell ein Wohnrecht zusichern.
Überschreibung ist rechtlich wohl ein Schenkungsvertrag. Da aber die Geschwister ausbezahlt werden, kann man für diesen Betrag Eigenheimzulage beantragen. Und weil die Eltern ein Wohnrecht haben, das ja sogar im Grundbuch eingetragen wird, wird dieser Anteil bei der Eigeheimzulage berücksichtigt.
Dafür braucht man dann u.a. Wohnfläche der Elternwohnung und die des restlichen Hauses.
Wie man Wohnnfläche etc. berechnet ist mir natürlich auch klar, aber nicht wie aus diesen - von mir angeführten Angaben - dann die Bemessungsgrundlage ermittelt wird.
Habe ich jetzt alle Klarheiten beseitigt ?
Gruß
Holgics
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