Frage zur Einfuhrumsatzsteuer

Hallo,

einige Fragen zur EUSt:

  1. Von wem erfährt das FA, dass Einfuhren - z. B. aus einem Drittland - stattgefunden haben und dass somit EUSt gezahlt werden muss? Macht der Zoll eine Meldung an das FA?

  2. An wen ist in der Praxis die EUSt abzuführen? Gleich an das Zollamt oder an das FA? Ich vermute an das FA?

  3. Der Anteil der Frachkosten im Inland ist auch mit EUSt zu versteuern. Was geschieht, wenn diese Kosten bei der Einfuhr noch nicht bekannt sind? Wir dann die EUSt auf diese Frachtkosten einfach erst später erhoben?

Hallo Michael,

EUSt wird durch den Zoll erhoben, zusammen mit Einfuhrzöllen.

Carry-off im Inland Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die EUSt: Warum?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

EUSt wird durch den Zoll erhoben, zusammen mit Einfuhrzöllen.

Interessant, das hätte ich nicht gedacht. Woher weisst du das?

Carry-off im Inland Bestandteil der Bemessungsgrundlage für
die EUSt: Warum?

Tja, weil es so im Buch steht. Anders kann ic hes nicht begründen.
Meinst du das stimmt nicht so??

Danke

Hallo Michael,

Interessant, das hätte ich nicht gedacht. Woher weisst du das?

bisher nur aus ständiger Praxis. Habe aber grade nachgeblättert und finde eine - wenn auch ziemlich kryptisch formulierte - Bestätigung für das Erhebungsverfahren in § 21 Abs 2 UStG.

Carry-off im Inland Bestandteil der Bemessungsgrundlage für
die EUSt: Warum?

Tja, weil es so im Buch steht. Anders kann ich es nicht
begründen.
Meinst du das stimmt nicht so??

Auch hier erstmal bloß die ständige Praxis, die mir so einleuchtend schien, dass ich mich nicht um einschlägige Quellen gekümmert habe - etwa ob dafür § 11 Abs 1 UStG - Zollwert - bereits ausreichend für die Begründung ist: Zollwert der Warenwert zuzüglich Transportkosten bis (EU-)Grenze.

Das heißt technisch bei Landtransporten die Aufteilung nach Entfernung, bei Überseetransporten der Transport bis Hafen, bei Freihäfen bis Zielort einschließlich carry-off. Also regelmäßig Kosten, die zum Zeitpunkt der Anmeldung der Einfuhr/Erhebung der EUSt bekannt und belegbar sind.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

bisher nur aus ständiger Praxis. Habe aber grade
nachgeblättert und finde eine - wenn auch ziemlich kryptisch
formulierte - Bestätigung für das Erhebungsverfahren in § 21
Abs 2 UStG.

Nun gut, also wird die EUSt an den Zoll und nicht an das FA abgeführt, bleiben wir mal dabei.

Carry-off im Inland Bestandteil der Bemessungsgrundlage für
die EUSt: Warum?

Tja, weil es so im Buch steht. Anders kann ich es nicht
begründen.
Meinst du das stimmt nicht so??

Auch hier erstmal bloß die ständige Praxis, die mir so
einleuchtend schien, dass ich mich nicht um einschlägige
Quellen gekümmert habe - etwa ob dafür § 11 Abs 1 UStG -
Zollwert - bereits ausreichend für die Begründung ist:
Zollwert der Warenwert zuzüglich Transportkosten bis
(EU-)Grenze.

Ich habe hier stehen, dass als Bemessungsgrundlage der EUSt gilt:
Zollwert + Zoll + Verbrauchssteuern + Beförderungskosten netto (Inlandsanteil bis zum 1. Bestimmungsort). Kannst du das so bestätigen oder widerlegen?

Gruß
M. Schm. :smile:

Hallo Michael,

ok - die Fracht bis zum ersten inländischen Bestimmungsort ist im Zollwert enthalten.

Das ist für die USt-Systematik neutral, weil dieser erste Abschnitt der Fracht USt-frei ist.

Für Zölle und Abgaben kann das was ausmachen. Wenn ich etwa einen Container in einem Freihafen anlande, ist der gesamte LKW-Nachlauf (weil der Freihafen kein inländischer Bestimmungsort ist) Teil des Zollwertes und kann diesen ein ganzes Stück erhöhen: Für einen Container, den ich für tausend Euro quer über den Atlantik bringe, ist der Zollwert schon mal zwanzig Prozent höher, wenn der LKW-Nachlauf dazu gehört.

Zu Deiner eigentlichen Frage: Die Fracht bis zum ersten inländischen Bestimmungsort ist zum Zeitpunkt der Einfuhr immer bereits bekannt: Entweder der Transport kommt per Straße/Schiene von Tür zu Tür aus Drittlandsgebiet (z.B. Schweiz). Dann ists eh bekannt, was der Transport kostet. Oder er kommt per Flug, dann ist der erste inländische Bestimmungsort der Flughafen. Oder er kommt per Schiff, dann wird er durch den Transporteur zwar erstmal gelöscht, aber erst freigegeben, wenn die Seefracht bezahlt und der Nachlauf geklärt ist. Das heißt, zum Zeitpunkt der Einfuhr (-anmeldung) sind alle maßgeblichen Werte bekannt.

Wo genau das Drittlandsgebiet im Fall Rhein und Donau aufhört, kann ich nicht sagen. Aber ich denke, dass auch in diesen Fällen entweder der Flusshafen bereits erster inländischer Bestimmungsort ist, oder die Chose im Freihafenfall (glaube, es gibt an der Donau welche) genauso gehandhabt wird wie bei den Übersee-Freihäfen: Die Kiste kommt erst raus, wenn der Transport bezahlt und der Nachlauf wenigstens beauftragt ist.

Bleibt der Fall eigene Abholung ab Freihafen: Diesen muss ich Berufeneren überlassen. Alldieweil mit dem eigenen Fuhrpark erbrachte Leistungen nicht in letzter Präzision zu bewerten sind, wäre hier wohl tatsächlich eine sachgerechte Schätzung angesagt. Die aber nichts an der Endgültigkeit des Zollwertes ändert, weil sie auch im Nachhinein nicht genauer vorgenommen werden kann als ex ante.

Pipeline- und Förderband-Fälle lass ich außen vor. Die berühmten Förderband-Fälle gibt es möglicherweise seit Wegfallen der inngergemeinschaftlichen Zollgrenzen nicht mehr, meines Wissens betrafen sie bloß die französischen Kaliwerke am Rhein.

Es kann angehen, dass ich etwas übersehen habe, aber es gelingt mir nicht, einen Fall zu konstruieren, in dem der Zollwert vorläufig bleiben müsste, weil die maßgeblichen Transportkosten noch nicht bekannt sind.

Vielleicht hast Du oder jemand anders einen Einfall zu dieser Konstruktion?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

ok - die Fracht bis zum ersten inländischen Bestimmungsort ist
im Zollwert enthalten.

Meinem Kommentar zur Umsatzsteuer ist zu entnehmen, dass soweit im Zollwert noch nicht enthalten, gehören zur Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer auch die Verbrauchssteuern und die Einfuhrabgaben (insbesondere Zölle); außerdem gilt das Gleiche für die auf den Gegenstand entfallenden Kosten der Vermittlung für die Lieferung und die Beförderungskosten bis zum ersten und bis zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet, sofern dieser zum Zeitpunkt der Einfuhr bereits feststeht.

Wo genau das Drittlandsgebiet im Fall Rhein und Donau aufhört,
kann ich nicht sagen. Aber ich denke, dass auch in diesen
Fällen entweder der Flusshafen bereits erster inländischer
Bestimmungsort ist, oder die Chose im Freihafenfall (glaube,
es gibt an der Donau welche) genauso gehandhabt wird wie bei
den Übersee-Freihäfen: Die Kiste kommt erst raus, wenn der
Transport bezahlt und der Nachlauf wenigstens beauftragt ist.

Dazu meint mein Kommentar, dass zum Drittlandsgebiet das Ausland abzüglich des übrigen Gemeinschaftsgebiets gehört. Zum Drittlandsgebiet zählen auch die Freihäfen und die übrigen nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Inland der jeweiligen Mitgliedstaaten gehörenden Gebiete.

Bleibt der Fall eigene Abholung ab Freihafen: Diesen muss ich
Berufeneren überlassen.

dazu konnte ich auch nichts finden

Es kann angehen, dass ich etwas übersehen habe, aber es
gelingt mir nicht, einen Fall zu konstruieren, in dem der
Zollwert vorläufig bleiben müsste, weil die maßgeblichen
Transportkosten noch nicht bekannt sind.

ja, m.E. hast du recht. Aus der obigen Formulierung ist zu entnehmen, dass nur die bereits bekannte Wegstrecke angesetzt wird.

Viele Grüße
C.

Servus C Ponkt,

Dein Einwand betreffend Bemessungsgrundlage zur EUSt ist
sicherlich richtig: Insofern hat die Erhöhung des Zollwertes
durch eine weitere Strecke bis zum ersten inländischen
Bestimmungsort auch nochmal eine Rückwirkung auf die EUSt.

Die Erweiterung betreffend den „weiteren Bestimmungsort, soweit er (…) feststeht“ ist interessant. Mit der laufenden Praxis bei unserem ZA ist sie bloß zur Deckung zu bringen, wenn man den Begriff der Lieferung so auffasst, wie er im USt-Recht gebraucht wird: Lieferung wird bewirkt, wenn der Lieferer die Ware aufgibt - nicht, wenn sie irgendwo ankommt. Konkret: Mr. Katz beauftragt OOCL mit dem Verbringen eines Containers von Michigan nach Hessen, worauf OOCL vom Empfänger in Hessen einen Auftrag für den Nachlauf Rotterdam-Bürstadt haben will. So dass das in diesem Fall gar keine Extraschwerfälligkeit von OOCL ist, sondern eigentlich ein Kundenservice, um die BMG für den Zoll ein bissel zu senken.

Dieses ist aber eher von akademischer Bedeutung, weil die EUSt
in der Regel entweder anrechenbare Vorsteuer (also neutral) sein
wird, oder die Einfuhr durch einen Nicht-Unternehmer iSd 1 I
UStG bewirkt werden wird, für den es in der ganzen Kalkulation
viel gewichtigere Unberechenbarkeiten (Zoll = 5, 6, 7,5 %?
Aktueller Strafzoll auf Vogelkäfige wegen Stahl/Spaghettikrieg
mit den USA? etc.) geben wird.

  • Das mit den Vogelkäfigen ist keine Ironie, ich hab vor einiger
    Zeit tatsächlich Mühe gehabt, den Unterschied zwischen
    Transportkäfigen für Haustiere aus Stahl, vernickelt, und
    Vogelkäfigen beim ZA zu erklären… Die Wunderwelt der TARIC ist
    ein Universum für sich, und ich beneide keinen, der sich mit der
    Festsetzung von Zollsätzen beschäftigen muss. Ich stell mir vor,
    dass es sich hauptsächlich um gewesene Maoisten einerseits und
    Taizé-Jünger andererseits handelt, die an sich und der Welt
    wegen des Ausbleibens der Weltrevolution respektive des jüngsten
    Gerichts gänzlich verzweifelt sind und sich daher heute
    bevorzugt damit beschäftigen, ob ein Spinnereierzeugnis mehr
    oder weniger als 73% Baumwolle enthält und ob es sich dabei um
    eine „Wirkware zur industriellen Weiterverarbeitung“ oder um
    eine „Andere Wirkware, nicht auf Webstühlen hergestellt“ oder
    gar um eine „Wirkware ohne Verwendung synthetischer Fasern“,
    handelt. (Kriterien frei erfunden - wenn man im Zweifelsfall die
    unterscheidende Ziffer durch eine Neun ersetzt, gehts meistens
    auch so, und wenn man bei Erzeugnissen aus den USA „auf
    Verdacht“ das Material Polyäthylen oder Polyvinylchlorid
    erklärt, wirds in der Regel ohne Beschau geglaubt.).

Zu den anderen Punkten bedank ich mich für die
Untermauerung/Ergänzung.

Schöne Grüße

MM