Hallo Michael,
ok - die Fracht bis zum ersten inländischen Bestimmungsort ist im Zollwert enthalten.
Das ist für die USt-Systematik neutral, weil dieser erste Abschnitt der Fracht USt-frei ist.
Für Zölle und Abgaben kann das was ausmachen. Wenn ich etwa einen Container in einem Freihafen anlande, ist der gesamte LKW-Nachlauf (weil der Freihafen kein inländischer Bestimmungsort ist) Teil des Zollwertes und kann diesen ein ganzes Stück erhöhen: Für einen Container, den ich für tausend Euro quer über den Atlantik bringe, ist der Zollwert schon mal zwanzig Prozent höher, wenn der LKW-Nachlauf dazu gehört.
Zu Deiner eigentlichen Frage: Die Fracht bis zum ersten inländischen Bestimmungsort ist zum Zeitpunkt der Einfuhr immer bereits bekannt: Entweder der Transport kommt per Straße/Schiene von Tür zu Tür aus Drittlandsgebiet (z.B. Schweiz). Dann ists eh bekannt, was der Transport kostet. Oder er kommt per Flug, dann ist der erste inländische Bestimmungsort der Flughafen. Oder er kommt per Schiff, dann wird er durch den Transporteur zwar erstmal gelöscht, aber erst freigegeben, wenn die Seefracht bezahlt und der Nachlauf geklärt ist. Das heißt, zum Zeitpunkt der Einfuhr (-anmeldung) sind alle maßgeblichen Werte bekannt.
Wo genau das Drittlandsgebiet im Fall Rhein und Donau aufhört, kann ich nicht sagen. Aber ich denke, dass auch in diesen Fällen entweder der Flusshafen bereits erster inländischer Bestimmungsort ist, oder die Chose im Freihafenfall (glaube, es gibt an der Donau welche) genauso gehandhabt wird wie bei den Übersee-Freihäfen: Die Kiste kommt erst raus, wenn der Transport bezahlt und der Nachlauf wenigstens beauftragt ist.
Bleibt der Fall eigene Abholung ab Freihafen: Diesen muss ich Berufeneren überlassen. Alldieweil mit dem eigenen Fuhrpark erbrachte Leistungen nicht in letzter Präzision zu bewerten sind, wäre hier wohl tatsächlich eine sachgerechte Schätzung angesagt. Die aber nichts an der Endgültigkeit des Zollwertes ändert, weil sie auch im Nachhinein nicht genauer vorgenommen werden kann als ex ante.
Pipeline- und Förderband-Fälle lass ich außen vor. Die berühmten Förderband-Fälle gibt es möglicherweise seit Wegfallen der inngergemeinschaftlichen Zollgrenzen nicht mehr, meines Wissens betrafen sie bloß die französischen Kaliwerke am Rhein.
Es kann angehen, dass ich etwas übersehen habe, aber es gelingt mir nicht, einen Fall zu konstruieren, in dem der Zollwert vorläufig bleiben müsste, weil die maßgeblichen Transportkosten noch nicht bekannt sind.
Vielleicht hast Du oder jemand anders einen Einfall zu dieser Konstruktion?
Schöne Grüße
MM