Hallo liebe Juristen,
irgendwie habe ich mich gerade gedanklich ins Aus geschossen:
Worin unterscheiden sich eine antizipierte, dingliche Einigung und eine aufschiebend, befristete dingliche Einigung?
Ist es die Bindungswirkung? Also bindet die antizipierte Einigung unmittelbar und die aufschiebend befristete erst zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts?
(Ist doch beim Schuldrecht so, gell?)
Wenn ja, wo genau ist da der Unterschied? Dingliche Einigungen sind ja (bis zur Übergabe) stets frei widerruflich (jaja, ich weiß, nur h.M.), da wäre es ja egal, ob antizipiert oder aufschiebend befristet?
Der Einfachheit halber das Beispiel, das ich grad nicht zuordnen kann:
Das Schenkungsversprechen von Todes wegen, § 2301 I BGB, unterliegt ja einer aufschiebend befristeten Bedingung (Tod des Schenkers).
Wenn jetzt die dingliche Einigung mit dem Verpflichtungsgeschäft zusammenfällt (also noch zu Lebzeiten des Schenkers), nicht aber die Übergabe, ist das dann eine antizipierte Einigung oder eine ebenfalls aufschiebend befristete?
Bzw. wenn das mit der Bindungswirkung (oben) zutrifft, wo ist denn da der Unterschied?
Vielen Dank für die Hilfe!
Liebe Grüße,
Larymin