Hallo erstmal,
ich weiß nicht ob Sie es schon wussten…
So fängt ein bekannter Comicer immer sein Programm an 
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Zweijahresfrist für freiwillige Steuererklärungen aufgehoben. Sie können nun für die vorherigen vier Jahre eine Steuererklärung nachreichen.
Zu Ihrer Information: Dies gilt auch für Veranlagungspflichtige im Sinne des §46 EStG. Auch Sie haben vier Jahre rückwirkend Zeit, allerdings vier Jahre nach Ablauf einer drei jährigen Festsetzungsfrist, also de facto sieben Jahre im Nachhinein.
Dies ist beides geregelt in §§ 169ff AO
Sie sind offensichtlich nicht veranlagungs- und steuererklärungspflichtig gewesen. Für die Zukunft können Sie dies aber an Hand der Gesetzestexte feststellen. Ob Sie veranlagunspflichtig sind sehen Sie in §46 EStG.
Ich möchte keine Fehlerfreiheit garantieren, da dies ein relativ komplexes Thema ist und die Gesetzestexte nicht immer einfach zu interpretieren. Wie immer hilft aber Wikipedia.
Und natürlich der Ganz zum Steuerberater, da es in Ihrem Fall offensichtlich ist, dass Sie noch eine Erklärung abgeben dürfen. Insofern kann dieser auch feststellen ob sich eine Abgabe überhaupt lohnt.
Grüße
Zeichevadda