Frage zur Einkommenssteuererklärung

Hallo,

ich brauche mal Hilfe.

In verschiedenen Artikeln im Internet habe ich gelesen, daß man die Einkommenssteuererklärung für die letzten 7 Jahre einreichen kann. Das habe ich nun für eine Bekannte gemacht, weil ich fand, daß sie dem Staat nichts schenken sollte.

Nun hat das Finanzamt ihr ein Schreiben geschickt, daß die Anträge von 2004, 2005 und 2006 nicht innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 46 EStG) eingegangen ist.

War der Meinung, daß dazu ein Urteil ergangen ist.

Wer kann mir sagen, wie es sich nun mit diesem Paragraphen verhält?

Liebe Grüße

Hallo erstmal,
ich weiß nicht ob Sie es schon wussten…
So fängt ein bekannter Comicer immer sein Programm an :smile:
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Zweijahresfrist für freiwillige Steuererklärungen aufgehoben. Sie können nun für die vorherigen vier Jahre eine Steuererklärung nachreichen.

Zu Ihrer Information: Dies gilt auch für Veranlagungspflichtige im Sinne des §46 EStG. Auch Sie haben vier Jahre rückwirkend Zeit, allerdings vier Jahre nach Ablauf einer drei jährigen Festsetzungsfrist, also de facto sieben Jahre im Nachhinein.

Dies ist beides geregelt in §§ 169ff AO

Sie sind offensichtlich nicht veranlagungs- und steuererklärungspflichtig gewesen. Für die Zukunft können Sie dies aber an Hand der Gesetzestexte feststellen. Ob Sie veranlagunspflichtig sind sehen Sie in §46 EStG.

Ich möchte keine Fehlerfreiheit garantieren, da dies ein relativ komplexes Thema ist und die Gesetzestexte nicht immer einfach zu interpretieren. Wie immer hilft aber Wikipedia.

Und natürlich der Ganz zum Steuerberater, da es in Ihrem Fall offensichtlich ist, dass Sie noch eine Erklärung abgeben dürfen. Insofern kann dieser auch feststellen ob sich eine Abgabe überhaupt lohnt.

Grüße
Zeichevadda

Die Frist für die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung (Antragsveranlagung), betrug bis 2007 gemäß § 46Vorlage Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. zwei Jahre. Seit dem Wegfall dieser Regelung zum Jahresanfang 2008 gilt die allgemeine Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, die vier Jahre beträgt.

LG

Hallo,

ich brauche mal Hilfe.

In verschiedenen Artikeln im Internet habe ich gelesen, daß
man die Einkommenssteuererklärung für die letzten 7 Jahre
einreichen kann. Das habe ich nun für eine Bekannte gemacht,
weil ich fand, daß sie dem Staat nichts schenken sollte.

Nun hat das Finanzamt ihr ein Schreiben geschickt, daß die
Anträge von 2004, 2005 und 2006 nicht innerhalb der
allgemeinen Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 46 EStG)
eingegangen ist.

War der Meinung, daß dazu ein Urteil ergangen ist.

Wer kann mir sagen, wie es sich nun mit diesem Paragraphen
verhält?

Liebe Grüße

Hallo Susanne,
in dem folgenden Link dürften alle Infos sein.
http://www.akademie.de/private-finanzen/sparen-alter…
mfg
Ben

Also die Frist von 4 Jahren kann ich in §46 EStG nicht finden. Die Grenze von 7 Jahren wäre mir nicht bekannt. Den Link zum entsprechenden Urteil dürfen sie mir gerne senden.

Dass das FA 4 Jahre aktzeptiert ist schon nett, normalerweise nur die letzten 2 Jahre.