Frage zur Entfernungspauschale

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zur Entfernungspauschale, folgende Situation:

Wohnung in A, Arbeitsstätte in B (Entfernung ca. 10 km), Wohnung der Eltern in C (Lebensmittelpunkt, Entfernung von B etwas mehr als 300km).
Angenommen ich fahre Freitag morgens von A nach B, dann Abends nach der Arbeit direkt von B nach C und am Sonntag dann wieder von C nach A.
Welche Strecken kann ich in diesem Fall als Werbungskosten abziehen?
Und was könnte ich abziehen, wenn ich nicht Sonntags heimfahren würde, sondern erst am Montag morgens und direkt von C nach B (und am Abend dann wieder wie den Rest der Woche nach A).

Vielen Dank für Antworten.

Gruss

Noody

Hallo,

dies ist ein eigentlich eine doppelte Haushaltsführung siehe:

Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort unterhält, kann seine Aufwendungen innerhalb bestimmter Höchstbeträge im Rahmen der sogenannten „Doppelten Haushaltsführung“ steuermindernd geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Ist der doppelte Haushalt steuerlich begründet worden, so ist es in der Folgezeit unbeachtlich, aus welchen Gründen dieser weiter aufrecht erhalten wird. Eine zeitliche Begrenzung des Werbungskostenabzugs wird nicht vorgenommen. Die wesentlichen Voraussetzungen sind: Eigener Hausstand (wo Lebensmittelpunkt) und Zweitwohnung am Beschäftigungsort, deren Begründung beruflich veranlasst war.

Abzugsfähige Kosten bei doppelter Hausführung
Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht:

* die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung. Alternativ kann auch die allgemeine Kilometerpauschale (Fahrtaufwendungen als Reisekosten) in Höhe von 30 Cent angesetzt werden.
* die Fahrtkosten für wöchentliche Familienheimfahrten in Höhe von 30 Cent je Entfernungskilometer, sofern die Familienheimfahrten nicht mit einem vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen Dienstwagen erfolgen
* Verpflegungsmehraufwendungen (siehe nachstehend)
* Aufwendungen für die Zweitwohnung (Übernachtungskosten)
* Umzugskosten in tatsächlicher Höhe. Im Gegensatz zu „normalen“ beruflich veranlassten Umzugskosten kann keine Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen werden

Wahlrecht bei vielen Familienheimfahrten
Wer häufiger als wöchentlich eine Heimfahrt tätigt, sollte das Wahlrecht beim Werbungskostenabzug kennen.

* Alternative 1: wie oben im Detail beschrieben
* Alternative 2: Abzug der Kosten aller Familienheimfahrten. Dies bedeutet aber auch, dass keine anderweitigen Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung abgesetzt werden dürfen. Sofern aus beruflichen Gründen der Steuerpflichtige selber keine Familienheimfahrt vornehmen konnte, dürfen stattdessen auch die Fahrkosten des Ehepartners zur Zweitwohnung angesetzt werden. Für Vielfahrer kann die Alternative 2 daher sogar günstiger sein.
* Vom Arbeitgeber ist die Wahl der Alternative 2 durch den Arbeitnehmer nicht zu beachten. Der Arbeitgeber kann die steuerfreie Erstattung nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung vornehmen, auch wenn der Arbeitnehmer sich für die Absetzbarkeit nach der Alternative 2 entscheidet.

Bitte
Gruß
Michelle

Hallo Michelle,

Danke erstmal für die Antwort :smile:
Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass es keine doppelte Haushaltsführung ist, da ich nur ein Zimmer im Haus meiner Eltern habe, keine eigene Küche/Bad oder sowas, auch zahle ich keine Miete oder beteilige mich sonstwie an den Kosten dieses Hauses, liege ich damit falsch?
Daher dachte ich, dass ich aufgrund des Lebensmittelpunkts nur die Entfernungspauschale Ansetzen kann, nur da habe ich halt Zweifel weil der Rückweg vom Haus meiner Eltern in der Regel nicht direkt zur Arbeitsstätte führt sondern zu meiner Zweitwohnung.
Habe hier (http://www.buchhaltung-winter.de/_IN%20Wege%20zur%20… , Punkt 5.1.3) dann gelesen, dass die Entfernungspauschale halbiert wird, aber für welche Strecke dann?

Viele Grüße

Noody

sorry, ging an den falschen Expeterten !

Hallo,

ja stimmt, ist dann keine doppelte Haushaltsführung. Soweit ich gelesen habe, ist die Entfernungspauschale von B nach C ansetzbar, wenn man an 72 Tagen im Jahr am Wohnort war. Ich denke mal, das kommt hin.

Siehe Beispiel auf der bekannten
Internetseite http://www.buchhaltung-winter.de/_IN%20Wege%20zur%20…

(2) Eine ledige Angestellte wohnt bei ihren Eltern in einem Zimmer in Nürnberg und arbeitet in Bayreuth, wo sie auch ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft hat. Sie hat ihre Wohnung in Nürnberg bei ihren Eltern beibehalten, da sie in Nürnberg ihren gesamten Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis hat. Ferner unterstützt sie die Eltern im Haushalt. Aufgrund der beruflichen Situation war es ihr aber nicht möglich in einem Jahr durchschnittlich zweimal in einem Monat nach Haus zu fahren, sondern sie kam übers Jahr zwölfmal und verlängerte ihren Aufenthalt immer durch 3 – 4 Urlaubstage bzw. baute ihre Überstunden durch Freizeit ab. Sie war an 72 Tagen in Nürnberg.
=> Würde die Angestellte durchschnittlich zweimal im Monat zu ihrer Wohnung fahren, so würde sie in der Wohnung ca. (12 Monate x 2 Fahrten x 2 Tage) 48 Tage verbringen. Die Anzahl der Aufenthalte ist war ein gewichtiges Indiz für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes eines Arbeitnehmers, aber nicht das alleinige. Ebenso wichtig ist die Verweildauer. Auch wenn die Angestellte nicht durchschnittlich zweimal im Monat nach Hause gefahren ist, so sind dennoch die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte wie Werbungskosten absetzbar, da sie an 72 Tagen im Wohnort war und nicht nur an 48 Tagen.

Mit halbieren habe ich nichts finden können??

Gruß
Michelle

Hallo,
für den Abzug der Werbekosten ist es eigentlich egal, ob du am Sonntag Abend oder am Montag Morgen in deine Wohnung A fährst. Deine Frage bezieht sich auf eine
doppelte Haushaltsführung, dies ist dann der Fall, wenn Sie aus beruflichen Gründen am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung beziehen.
Werbungskosten:
Verpflegungspauschbeträge sind lediglich für die ersten drei Monate abziehbar. Für die Heimfahrten können Sie die Entfernungspauschale von 0,30 Euro absetzen. Hier sind die Fahrtkosten nicht - wie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Jahr begrenzt.
Lassen Sie einfach weg, dass Sie Sonntags fahren.
Gruß
zeichevadda

Danke nochmal für die Antwort :smile:

Von halbieren steht auf der Seite etwas unter Punkt „5.1.3. Nur eine Hin- oder Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“.

So und nochmal danke für die Antwort.
Ich war mir eben nicht sicher, da ein Kollege mir mal gesagt hatte, das man nur Fahrten direkt zwischen Arbeitsstätte und Wohnung absetzen konnte, werde es in dem Fall aber einfach mal probieren wie du gesagt hast, wenn es nicht stimmt wir das Finanzamt schon von selbst kürzen.

Gruss

Noody

Danke nochmal für die Antwort :smile:

Von halbieren steht auf der Seite etwas unter Punkt „5.1.3.
Nur eine Hin- oder Rückfahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte“.

Hallo,

bittschön.

Halbieren bitte vergessen, da sind ja andere Voraussetzungen…

Gruß
Michelle

Kommt darauf an wo Du gemeldet bist.