Ich hätte mal eine frage die mich sehr beschäftigt.
Angenommen ein Komunalbeamter möchte seinen Lohn etwas mit einer Nebentätigkeit aufbessern.
Diese Nebentätigkeit könnte z.B. das Bewerten von Internetseiten sein.
Für diese Tätigkeit wird kein Arbeitsvertrag mit einer Firma geschlossen, man ist eher auf selbstständiger Basis ein freier Mitarbeiter. Man schreibt auch keine Rechnung - sondern wird nach Stundenleistung bezahlt. (Die Firma könnte z.B. einen Sitz in Irland haben). Der Verdienst könnte so bei 500-800 Euro/Monat liegen.
Wie müsste man sich denn so ein „arbeitsverhältnis“ vorstellen?
Könnte das eine Selbstständigkeit sein? Man benötigt für die Arbeit nur einen PC und Internet Anschluß (vorhanden)
Wie wäre denn der Steuerliche Aspekt. Auf was müsste man sich denn da einstellen? Wie könnte das denn versteuert werden?
Ich hoffe das Anliegen konnte verständlich dargestellt werden
man kann hier auch zu einem andren Ergebnis kommen. Wenn die Bewertung in schriftlicher Form gewissermassen als Rezension gemacht wird, kann auch eine freie journalistische bzw. schriftstellerische Arbeit daraus werden. Das hat für den Vorteil, dass der Beamte nach der Nebentätigkeitsverordnung keine Genehmigung braucht, sondern nur die Tätigkeit anzeigen muss. Steuern müssen von diesen Einkünften natürlich gezahlt werden.
Diese Bewertungen würden komplett online stattfinden. Man würde in einem vorgefertigten Fenster 2Seiten angezeigt bekommen und müsste diese dann anhand von vorgegebenen Bewertungsrichtlinien sozusagen beurteilen und ggf. noch z.b. bei Falsch geschriebenen Suchanfragen diese Korrigieren, ergänzen und mit kurzen sätzen die Begründung erläutern.
Was würde sich denn eher lohnen für so etwas - solch eine freie Jopurnalistische Tätigkeit oder eher ein kleingewerbe (das müsste doch dafür funktionieren?) Kleingewerbe wäre ja max. 17500 Euro im Jahr - wobei der Gewinn auf das zu versteuernde Einkommen aufgerechnet würde.(Die 17500 würden nie erreicht werden - man kommt allerdings auch nicht unter die 400 Euro Grenze für den Minijob.)
Wie würde das denn mit der Steuer weiterlaufen in solch einem Fall? Wenn man mitten im Jahr anfangen würde, müsste man ja doch mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen bei der einkommensteuererklärung?!?
steuerlich spielt es hier keine Rolle in welcher Form die Selbständigkeit stattfindet. Am Jahresende sind mit der Steuererklärung Anlage S bzw. G ausfüllen und der Gewinn (Überschussrechnung = Einnahmen minus Betriebsausgaben) zu deklarieren. Bei der gewerblichen Tätigkeit muss allerdings ein Gewerbe angemeldet werden. Die Kleinunternehmensregelung bei Gewerbetreibenden bis 17.500 € gilt nur für die Umsatzssteuer, nicht für die Einkommensteuer.
Bei der gewerblichen Tätigkeit kann auch die Genehmigung für den Beamten vom Dienstherrn versagt werden.
man kann hier auch zu einem andren Ergebnis kommen. Wenn die
Was ist an diesem Ergebnis anders, als bei meinem ?
gemacht wird, kann auch eine freie journalistische bzw.
schriftstellerische Arbeit daraus werden.
Auch das ist eine selbstständige Tätigkeit. Selbstständigkeit ist nicht gleichzusetzen mit gewerblicher Tätigkeit, auch Freiberufler sind selbstständig.
Hallo Nordlicht,
das war etwas mißverständlich von mir ausgedrückt. Mit dem anderen Ergebnis war gemeint, dass es hier ein Unterschied ist, ob es sich um eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit handelt. Dieser Unterschied bezog sich nur auf die beiden Aspekte: Gewerbeanmeldung und Beamtennebentätigkeit.