Hallo.
WICHTIG: Meine Antworten stellen KEINE Rechtsberatung dar sondern
sind nur meine persönliches Wissen/Erfahrung.
Frag einen Anwalt, wenn du sicher gehen willst.
Hier gibts keine Garantie.
Das Datum für die fristlose muss nicht benannt werden, oder?
Nein, aber die Kündigung muss dann ein Datum haben oder sie wird
gültig in dem Moment, wo du sie vor Zeugen erhältst.
Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen nach dem
getadelten Delikt beweisbar persönlich zugegangen sein, sonst wird sie ungültig.
Kann dieser Satz auch ohne die Nennung eines genauen Termins
geschrieben werden
Ja, siehe oben.
Muss der Kündigungsgrund (detaillierter wichtiger Grund) in
der Kündigung benannt sein,
Nein, muss er nicht.
Ist aber einfacher für den Arbeitgeber, sie gleich mit reinzuschreiben.
Wenn keine vorherige Abmahnung erfolgte, muss es aber ein SEEHR
wichtiger Grund sein (Diebstahl, Betrug u.ä.). Bei "einfachen Delikten wie mehrmaligen zuspätkommen z.B. sollten es schon 2 Abmahnungen vorher sein.
Diese Abmahnungen müssen dann auch einen Hinweis auf eine eventuelle
fristlose Kündigung enthalten und die fristlose Kündigung darf nicht
auf bereits abgemahntes Handeln zeigen, sondern muss sich auf ein
gleichartiges neues (noch nicht abgermahntes) Delikt berufen.
z.B. bereits zwei Abmahnungen wegen häufigen zuspätkommens;
heute wieder zu spät und Kündigung für das heutige zuspätkommen.
oder nur bei nachträglicher Anforderung des Gekündigten?
Dann auf jeden Fall und zwar sofort und schriftlich.
Der Arbeitgeber muss diese Delikte ggf. beim Arbeitsgericht auch
beweisen können (wäre zumindest besser für ihn).
Wenn ein Betriebsrat einer Kündigung widerspricht und der AG
diesen Widerspruch in der Kündigung nicht benennt, wird
dadurch die Kündigung unwirksam?
Der Arbeitgeber braucht nicht auf den Betriebsrat zu hören
und kann jederzeit kündigen.
Hat er aber den Betriebsrat nicht korrekt informiert,
wir sie ungültig und man kann sich notfalls wieder reinklagen;
falls der Arbeitgeber nicht vorher freiwillig nachgibt.
mfg