Frage zur Hessischen Bauordnung - Abstandsflächen und Abstände § 6 HBO?

Hallo,

ich habe eine Frage zum Thema Abstandsflächen und Abstände in der Hessischen Bauordnung die ich mir
trotz Lesens von ‚§ 6 HBO – Abstandsflächen und Abstände‘ nicht beantworten konnte.

Fall:

Auf der Grundstücksgrenze steht eine Halle mit einer fensterlosen Aussenwand zum Nachbar hin. Baujahr 196x.

Kann der Nachbar zu dieser Wand hin einfach so eine Gartenhütte (ca. 4m x 5m) im
Abstand von 60cm - 80cm zu dieser Wand hinstellen?

Sollte das so legal sein, wie können dann notwendige bauliche Arbeiten wie verputzen oder streichen an dieser Wand ausgeführt werden?

Grüße

Hallo!

Es kann (grundsätzlich) direkt an die Grenzmauer angebaut werden, Niemand kommt dann mehr dran (muss auch nicht ! Das ist das Schicksal von Grenzbauten, deshalb dürfen dort ja auch keine Öffnungen(Fenster usw.) sein, weil man anbauen kann.

Man darf doch davon ausgehen, der Nachbarbau steht dort erlaubterweise.
Also darf man selbst ebenfalls direkt anbauen.
Es wäre ja auch unlogisch und nicht zu vertreten, wenn man einen Grenzbau hinnehmen müsste und selbst nicht dort direkt anbauen dürfte, weil man Abstandsflächen einhalten muss.
Das kann nur in Ausnahmefällen so sein, etwa, wenn man an anderen Grundstücksgrenzen bereits selbst Grenzbebauung hat.

Aber wie auch immer, man frage immer beim Bauamt oder einem Architekten nach. Lagepläne mitnehmen. Es kann örtliche Besonderheiten geben, die man hier nicht abschätzen kann.

MfG
duck313

Was könnte den Nachbarn veranlassen, die Gartenhütte im Abstand von 60 - 80 cm zur Hallenwand zu errichten?

Der Abstand scheint der Abstandsflächenvorschrift zu widersprechen.

Vorgeschrieben ist, beidseits der Grenze entweder einen Abstand von mindestens 3 m einzuhalten oder beidseits direkt an die Grenze zu bauen.

Grüße mki

@duck313
Direkt an die fensterlose Wand/Grenzmauer in Absprache anbauen könnte man ja nachvollziehen.
Aber ein Anbau im Abstand von 60-80cm zur vorhandenen Grenzbebauung?

Wie schon gefragt;
wie soll man da eventuell notwendige Arbeiten beu zBsp. Putzschäden/Feuchtigkeitsschäden durchführen können?
Das wäre bei bei einem direkten Anbau kein Thema, da der vorhandene Wandteil dann durch den neuen Anbau geschützt wäre.
Zumal der Anbauende dann auch für die korrekte Abdichtung zwischen der vorhandenen Wand und dem neuen Anbau zuständig ist.

@mki
Man hat keine Ahnung was einen Nachbarn dazu veranlasst hat die Gartenhütte, wenn alles soweit legal ist, nicht direkt an die vorhandene Wand/Grenzbebauung anzubauen.