Hallo,
wenn man eine Hypothek auf eine Immobilie aufnehmen möchte, müssen dann alle im Grundbuch eingetagten Eigentümer zustimmen, oder kann einer seiner Anteil alleine belasten?
ich kenne mich damit nicht wirklich aus aber mein gefühl sagt mir, dass alle eigentümer zustimmen sollten. frag doch einfach mal unverbindlich bei einer bank
Hallo Jordon,
das ist abhängig von der Bank.
Da die Immobilie bei einer Belastung auch an Verkehrswert verliert, sollten ALLE Eigentümer zustimmen.
Bei einer Belastung von einem Eigentümer kann es zu Problemen kommen, im Falle einer Veräußerung der Immobilie.
Eine juristische Auseinandersetzung wäre die Folge.
Gruß
Manfred
Alle Eigentümer müssen zustimmen.
Hallo,
danke für deine Antwort.
Wäre die Eintragung einer Grundschuld eine Alternative?
wäre eine Alternative, aber auch nur wenn die Bank mitspielt.
Grundsätzliches:
Wenn eine Grundschuld eingetragen ist, dann jederzeit eine Hypothek bis zu der eingetragenen Summe aufgenommen werden. Daher ist es sinnvoll, eine Grundschuld auch dann eingetragen zu lassen, wenn die Hypothek bereits bezahlt ist. Es findet weder eine erneute Prüfung statt, noch muss ein Antrag gestellt werden - die Grundschuld besteht ja bereits im Grundbuch. Auch kann die Grundschuld auf mehrere Banken aufgeteilt werden, sofern die Banken mitmachen.
Es geht immer um die Rangfolge. Der erste Rang MUSS immer bedient werden. Dies trifft dann zu, wenn die Hypothekenlast nicht bezahlt werden kann und die Immobilie veräußert werden muss.
Der erste Rang MUSS immer befriedigt werden, d.h. die dort eingetrage Schuld muss im Falle einer Zwangsversteigerung auf jeden Fall erzielt werden. ALLE nachfolgenden Ränge können, müssen aber nicht befriedigt werden.
Tut mir Leid, mit diesem Amtsdeutsch, aber ich nehme an, dass Du verstehst, was damit gemeint ist.
Hallo,
Grundpfandrechte wie Hypothek oder Grundschuld belasten das gesamte Grundstück. Insofern müssen auch alle Eigentümer des jeweiligen Grundstücks (oder Teileigentum etc.) zustimmen.
Hallo, in der Regel müssen alle Eigentümer gemeinsam die Grundschuld eintragen lassen. Für die Bank ist es immer wichtig, dass die Verwertung gegeben ist und halbe Häuser sind nicht verwertbar, zumal man in der Regel nicht sagen kann, was wem gehört. Ausnahme: wenn es eine Teilungserklärung, z.B. bei Eigentumswohnungen gibt.
Hallo,
ja ich Verstehe.
Im Grundbuch ist i der 3. Abteilung noch ein Darlehnen aus dem Jahr 1928 eingetragen.
Hat das irgendwelche Auswirkungen?
Wenn das alles nicht geht, bleibt wohl nur ein normaler Kredit, wobei ich nicht weiß, ob für 8000 EUR ein 1/12 Anteil an einen 1239 Quadratmeter Großen Grundstück mit Haus als Sicherheit ausreicht.
hallo,
eine hypo… ist gegenüber einer grundschuld streng akzessorisch, d.h. abhänig vom darlehen. somit sind die darlehensnehmer und deren umstände im hinblick auf hypo… entscheidend.
gruss
Hallo,
ich gehe davon aus, dass Sie eine Immobilie (Haus, Eigentumswohnung oder auch unbebautes Grundstück) zusammen mit mindestens einer anderen Person besitzen. Ich gehe nicht davon aus, dass es sich um ein Wohnhaus handelt, indem mehrere Wohnungen vorhanden sind und sie eine davon alleine besitzen.
Sind Sie also zusammen mit einer anderen Person Eigentümer der Immobilie, gehört Ihnen diese Immobilie zusammen. Eine Belastung - mit Hypothek oder Grundschuld (Unterschied erkläre ich bei Bedarf gerne) - kann nur von allen Eigentümern gemeinsam erfolgen.
Sie sind im Grundbuch zusammen mit dieser Person (eventuell auch in Form einer ungeteilten Erbengemeinschaft) als Eigentümer eingetragen. Ein Außenstehender kann nicht wissen, ob Ihr (interner) Anteil an der Immobilie zum Beispiel 10 Prozent, 50 Prozent oder 99 Prozent beträgt.
Soll die Immobilie belastet werden, müssen sämtliche Eigentümer der Belastung zustimmen und bei der notariellen Beurkundung von Hypothek respektive Grundschuld mitwirken - . Die Hypothek respektive Grundschuld ist dann auf dem gesamten Objekt eingetragen. Die gesamte Immobilie haftet dann für das grundbuchlich besicherte Darlehen.
Das weiß ich leider nicht.
Es müssen immer alle Eigentümer zustimmen, da es keine Unterteilung des Rechts gibt.
Hallo,
der Eintrag im Grundbuch von 1928 ist der noch aktuell? Ich meine damit - ist er noch zubedienen, oder schon befriedigt? Falls er befriedigt ist, aber immer eingetragen wurde, so ist er heute noch gültig und könnte für das Darlehen verwendet werden, sofern die Bank mit dem 3.ten Rang zufrieden ist.
Ob der 1/12 Anteil ausreichend ist, hängt vom Wert der Immobilie ab. Falls dieser 1/12 Anteil unbelastet ist, reicht das bestimmt aus. Dann sollte der Grundbucheintrag aber eine höhere Summe betragen, so dass jederzeit das Darlehen aufgestockt werden kann, wie ich es bereits im Grundsätzlichen erläuterte.
Gruß - Manfred
Kann dir leider nicht weiter helfen…
Hallo,
rufe beim Grundbuchamt an (ist beim
Amtsgericht) an, die können Dir am Besten die Frage beantworten.
VG
Martin
Ich weiß leide nicht, ob die Schuld schon abgezahlt ist und nur die Löschung vergessen wurde.
Ich müsste erst einmal den Rechsnachfolger der damaligen Bank herausfinden, das ist vermutlich die heutige Kreissparkasse.
Habe aber Angst schlafende Hunde zu wecken, sollte das Darlehn noch nicht zurück gezahlt wurden sein und die die Bank damit an mich wendet.
keine schlafenden Hunde wecken ist ein guter Gedanke.
Das Grundbuchamt sollte da Auskunft darüber geben können, oder der letzte Notar, welcher mit der Hypothek beauftragt war.
Eine Bank „vergisst“ nicht, ob offene Fälligkeiten vorhanden sind. Sollte das tatsächlich der Fall sein, so kann man sich bestimmt mit der Bank über eine Summe einigen.
Üblicher Weise werden 10% - 20% des offenen Postens vereinbart, wenn die Summe auf einmal beglichen wird. Dies sollte möglich sein, auch wenn dadurch eine neue Hypothek aufgenommen werden müsste. Man spart so die Restkosten, und Verwaltungskosten - auf beiden Seiten.