Mal angenommen Herr A. kauft in einem öffentlichem Geschäft einen Käfig. Am selben Tag möchte er diesen (mit Beleg) gerne wieder umtauschen.Die Ware ist vollständigen Zustand und nicht beschädigt worden. Jedoch weigert sich der Verkäufer ihm sein Geld wieder gutzuschreiben. Herr A. ist der festen Meinung, man könne für alles innerhalb 14 Tage sein Geld zurückverlangen, solang die Ware keinerlei verschlechteter Zustand bzw Beschädigung ausweist, der Verkäufer ist anderer Meinung. Wer hat nun Recht?
Herr A kann es ja mit netten Worten und einem Lächeln auf dem Weg der Kulanz versuchen, um einen Gutschein bitten, usw. Viele Geschäfte bieten ein Rückgaberecht, dies aber freiwillig, wie gesagt, Kulanz. Darum ist es bei manchen Geschäften eine Woche, bei manchen drei Wochen…
Das 14-Tage-Rückgaberecht dürfte ein weit verbreiteter Irrtum von Konsumenteninformations-Seiten sein. Es gibt sowas schon, zB bei Haustürgeschäften.
Der Verkäufer. Was Herr A. da im Kopf hat, gilt z.B. bei Haustürgeschäften oder Käufen im Internet (sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden).
Beim Kauf im normalen Laden haben Herr A und das Geschäft einen Vertrag, der von beiden Seiten einzuhalten ist. Herr A wäre vermutlich nicht erfreut, wenn der Verkäufer nach einer Woche bei ihm vor der Tür stünde und die Ware wieder abholte, weil er es sich anders überlegt hat.
Herr A könnte freundlich nach kulanter Behandlung fragen und bekommt dann möglicherweise Umtausch oder einen Gutschein angeboten. Dazu ist der Verkäufer aber nicht verpflichtet.
Mal angenommen, es gäbe eine Liste der am weitesten verbreiteten Rechtsirrtümer, oder eine Liste der hier am häufigsten aufgeklärten Rechtsirrtümer, dann stände die Sache mit dem angeblichen allgemeinen Rückgaberecht sicher ganz weit oben. Denn nein, ein solches gibt es nicht! Ausnahmen sind eindeutig gesetzlich geregelt und betreffen besondere Fälle, in denen die Entscheidungsfreiheit des Kunden begrenzt sein könnte, und in denen man dem Kunden deshalb den besonderen Schutz eines Rücktrittsrechts gewährt. Klassischer Fall Haustürwiderruf.
Unabhängig davon gewähren einige Anbieter ein generelles Rücktrittsrecht als besonderes Entgegenkommen gegenüber ihren Kunden. Einen Anspruch hierauf haben Kunden aber nicht. Auch kann ein Händler ein solches generelles oder im Einzelfall gewährtes Rücktrittsrecht nach eigenem Belieben ausgestalten. Z.B. indem er nur Gutscheine und kein Geld zurück erstattet.
Viele Geschäfte bieten ein Rückgaberecht, dies aber
freiwillig, wie gesagt, Kulanz.
Für Kulanz halte ich das nicht. Es soll wohl eher dazu motivieren, bei diesem Händler einzukaufen. Das ist keine Kundenfreundlichkeit, sondern Berechnung. Was ja auch nicht verboten ist.
Und „freiwillig“ ist das dann natürlich auch nicht mehr. Wenn man unter solchen Bedingungen etwas kauft, it das Rückgaberecht vertraglich vereinbart.