habe hier ein kleines Verständnisproblem:
In einem Mietvertrag steht: Das Mietverhältnis beginnt am 16.03.2013. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmmte Zeit. Die Mietparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 1 Jahr auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung diese Mietvertragers. Eine Kündigung ist ertmals nach Ablauf dieses Zeitraums unter Einbehaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen zulässig…Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und ist nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig…
Wie ist das nun zu verstehen? Mal angenommen es wurde im Oktober 2013 gekündigt, wann wäre dann das frühest mögliche Vertragsende? der 31.03.2014 oder der 30.06.2014 oder ganz anders?
. . .denn dann würde das Mietverhältnis frühestens nach 4 Jahren + Kündigungsfrist (im günstigsten Fall 2 Monate) enden. Es muss die Möglichkeit verbleiben, dass vorzeitig so gekündigt wird, dass das Mietverhältnis auch tatsächlich nach Ablauf von 4 Jahren seit Vertragbeginn endet! Rein rechnerisch bedeutet dies folgendes: 4 Jahre entsprechen 48 Monaten. Zieht man die Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten ab . .
Bei dem Urteil ging es um ein 4 jahresvertrag, bei einer anderen Befristung dürfte dies genau so gesehen werden, dass man zum Ende der Befristung Raus kommt und nicht Ende + Kündigungsfrsit.
. . .denn dann würde das Mietverhältnis frühestens nach 4
Jahren + Kündigungsfrist (im günstigsten Fall 2 Monate) enden.
Es muss die Möglichkeit verbleiben, dass vorzeitig so
gekündigt wird, dass das Mietverhältnis auch tatsächlich nach
Ablauf von 4 Jahren seit Vertragbeginn endet! Rein rechnerisch
bedeutet dies folgendes: 4 Jahre entsprechen 48 Monaten. Zieht
man die Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten ab . .
Das habe ich mir gedacht.
Bei dem Urteil ging es um ein 4 jahresvertrag, bei einer
anderen Befristung dürfte dies genau so gesehen werden, dass
man zum Ende der Befristung Raus kommt und nicht Ende +
Kündigungsfrsit.
Das wird bei einer anderen Befristung eben nicht so gesehen, da 48 Monate eben die Höchstdauer sind. Das folgt auch aus diesem Teil:
„Man kann also wechselseitig (Mieter und Vermieter) längstens für die Dauer von 45 Monaten (ab Vertragsbeginn) auf das Recht zu einer ordentlichen Kündigung des Mietvertrags verzichten.“
Um auf 48 Monat insgesamt zu kommen, kann man also nur 45 Monate Kündigungsverzicht vereinbaren. Daraus folgt natürlich, dass man innerhalb des Kündigungsverzichts nicht kündigen kann, da ansionsten ja auch 48 Monate vereinbart werden könnten.