Frage zur Kündigungsklausel

Hallo,
versuchen wir´s mal aufzubröseln.
Der §622 regelt die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Abs.1 sagt, dass die Künigungsfrist 6 Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres erfolgen kann. Jedoch kann hiervon im Arbeitsvertrag abgewichen werden. Die Frist darf jedoch 4 Wochen nicht unterschreiten und darf nur für das Monatsende erfolgen. Also, die Kündigung erfolgt z.B. am 15.08., dann wird die Kündigung zum 30.09. wirksam.

In Deinem Fall ist es also so, ist arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart, kannst Du oder der Arbeitgeber ( also beiderseits ) den Arbeitsvertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres kündigen. In den meisten Fällen wird jedoch die Kündigungsfrist auf 4 Wochen zum Monatsende reduziert. (§622 Abs.2). Also schau mal in Deinen Arbeitsvertrag. Im Zweifel melde Dich nochmal.

Viel Glück, Kaktus

Hallo, beiderseits heißt, dass für beide Vertragspartner (für beide Seiten also) die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB gelten.

mfg eshavau

Guten Morgen, welche Frist Du hast, kann ich Dir nicht genau sagen, aberbeiderseits heißt, die Kündigungsfristen für beide gelten.
LG Oliver

Danke Marcus, das habe ich jetzt kapiert. Ich habe also auch die Fristen des AG zu akzeptieren, wenn ich beiderseits in der Formulierung habe.

Schöne Woche!

Danke Demosthenes,
das ist verständlich und ich hab es jetzt verstanden. Beide Seiten haben die jeweils andere Frist nicht zu unterschreiten. Aber könnte man da nicht spitzfindig sein und behaupten, der andere darf meine Kündigungsfrist in Absatz (1) auch nicht überschreiten? Die Formulierung ist doch eigentlich: Beide respektieren die jeweils andere Kündigungsfrist. Praktisch geht das ja nicht und ist sehr merkwürdig formuliert.
Gruß
Sabine

Noch ein Nachtrag, was mir gerade einfiel:

wenn man doch beiderseits die Kündigungsfristen respektiert, dann könnte man doch spitzfindig sein und sagen: Ich möchte nicht - und das ist vereinbart mit beiderseits - dass meine Kündigungsfrist ü b e r - schritten wird?

Die Formulierung für einen Laien und überhaupt ist doch sehr auslegbar. Ich sehe das u. a. daran, dass ich zu dieser Frage in verschiedenen Foren diverseste Antwortmöglichkeiten habe. Da könnte man ein Buch schreiben…
Gruß
Sabine

Hallo,
lt. Abs. 1 vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
MfG

Danke Demosthenes,
das ist verständlich und ich hab es jetzt verstanden. Beide
Seiten haben die jeweils andere Frist nicht zu unterschreiten.
Aber könnte man da nicht spitzfindig sein und behaupten, der
andere darf meine Kündigungsfrist in Absatz (1) auch nicht
überschreiten?

Die Frist zu ÜBERschreiten, also seeehr rechtzeitig zu kündigen, ist ja grundsätzlich nie und niemandem verboten.

Es geht hier ja immer nur im die Einhaltung von Mindestfristen.

Die Formulierung ist doch eigentlich: Beide

respektieren die jeweils andere Kündigungsfrist. Praktisch
geht das ja nicht

Wieso nicht?

Wenn wegen der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Frist sich verlängert, die der AG bei einer Kündigung zu beachten hätte, dann verlängert sich im selben Moment (beiderseits!) auch die Frist, die der AN zu beachten hätte.

und ist sehr merkwürdig formuliert.

Gruß
Sabine

beiderseits=beide Seiten=Arbeitnehmer+Arbeitgeber

Kündigsfrist für Arbeitnehmer: vier Wochen jeweils zum 15ten eines Monats oder zum Monatsende

Beiderseits heißt, dass für beide Parteien die Regelungen des Paragraphen 622 BGB gelten und keine Sonderregelungen.

Dort steht:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

siehe auch: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Bei einer Beschäftigung von 6 Jahren ist die Kündigungsfrist also zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats durch den Arbeitgeber(!) und immer 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats durch den Arbeitnehmer!

Guten Tag, was heißt im Folgetext b e i d e r s e i t s?

Nach Ablauf der Probezeit gelten beiderseits die gesetzlichen
Kündigungsfristen des § 622 BGB. Die Zulässigkeit einer
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon
unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.

Welche Frist gälte für mich, wenn ich z. B. 6 Jahre in der
Firma bin?