Frage zur Kündigungsklausel

Guten Tag, was heißt im Folgetext b e i d e r s e i t s?

Nach Ablauf der Probezeit gelten beiderseits die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Welche Frist gälte für mich, wenn ich z. B. 6 Jahre in der Firma bin?

Danke für Antworten!

beiderseits heißt: Der Arbeitnehmer hat, genau wie der Arbeitgeber ein Kündigungsrecht mit den lt. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag oder BGB vorgegebenen Kündigungsfristen. MfG Peter A. Hoppe

also: 4 Wochen zum 15. bzw. Monatsende (nicht 2 Monate)

beiderseits heißt: Der Arbeitnehmer hat, genau wie der
Arbeitgeber ein Kündigungsrecht mit den lt. Tarifvertrag oder
Arbeitsvertrag oder BGB vorgegebenen Kündigungsfristen. MfG
Peter A. Hoppe

Hallo,

lt BGB:

§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber

also bei 6 Jahresn zwei Monate zum Monatsende.

MfG

WIESO??? I c h kündige doch (BGB §622, Absatz (1)). Absatz (2) wäre doch, wenn der Arbeitgeber m i c h kündigen würde.

Die Kündigingsfristen in Abhängigkeit zur Betriebszugehörigkeit sind auch im § 622 BGB geregelt.
Bei 6 Jahre im Betrieb sind es 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Es sei denn, Ihr Unternehmen hat einen Tarifvertrag, dann gilt der.
Viele Grüsse
H.-J. Brockerhoff

Hallo,
i.R.heißt das 4 wochen zum Monatsende.

Hallöchen,

das heißt: es gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Bedingungen, also jeweils 4 Wochen Kündigungsfrist zum 15. oder Letzten des Monats.

Geholfen?
Lg.

Die Kündigungsfristen in Abhängigkeit zur Betriebszugehörigkeit gelten doch nur für den ARBEITGEBER (§622; Abs. (2)), also, wenn der Arbeitgeber m i c h kündigt. Für den Arbeitnehmer zählt doch BGB §622, Absatz (1) - oder?

Guten Tag, was heißt im Folgetext b e i d e r s e i t s?

Die Kündigungsfrist verlängert sich für den AG mit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Der Begriff „beiderseits“ bedeutet, dass auch die Frist für eine Kündigung durch den AN sich in gleicher Weise verlängert, was rechtlich zulässig ist.

Nach Ablauf der Probezeit gelten beiderseits die gesetzlichen
Kündigungsfristen des § 622 BGB. Die Zulässigkeit einer
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon
unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.

Welche Frist gälte für mich, wenn ich z. B. 6 Jahre in der
Firma bin?

Die Kündigungsfrist erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, auf einen Monat, bei fünf Jahren auf zwei Monate, bei acht Jahren auf drei Monate, bei 10 Jahren auf vier Monate, bei 12 Jahren auf fünf Monate, bei 15 Jahren auf sechs Monate und bei 20 Jahren auf sieben Monate jeweils zum Monatsende.

Berücksichtigt wird dabei die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers vom 25. Lebensjahr an.

Danke für Antworten!

Gleich - kann nicht sein: BGB §622; Absatz (2) regelt Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit. Für den Arbeitgeber gilt Absatz (1).

Sorry, ich habe wohl meine Frage nicht ganz eindeutig gestellt: I C H kündige; welche Frist gilt für mich? Danke auch für die Antwort.

Danke für Antwort, aber: beiderseits heißt doch nicht zwangsläufig, dass sich die Fristen für den AN auch erhöhen; das heißt doch: es gelten für beide die im BGB geregelten Fristen (1) = AN (2) = AG. Auf der Homepage der IG Metall steht folgendes:

Welche Kündigungsfristen gelten?

Bei Kündigung müssen beiderseits Fristen eingehalten werden. Hier finden Sie einen ersten Überblick.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt:
•in der Probezeit zwei Wochen
•danach vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende

Längere Kündigungsfristen gibt es nach dem Gesetz nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Sie sind nach der Dauer der Beschäftigung gestaffelt.

Für mich heißt das: die Staffelung gilt n u r für den Arbeitgeber. ODER?

Hallo,
beiderseits heißt, das für beide Seiten (Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer)die gleiche Kündigungsfrist gilt. Es sei den, man hat sich etwas zu Schulden kommen lassen (z.b. Diebstahl o.ä.)dann greift die fristlose Kündigung.

Gruß
Christian R.

Hallo,

würde nichts im Arbeitsvertrag vereinbart werden (wie z.B. beiderseits), dann wäre die Verlängerung der Kündigungsfristen gemäß §622 BGB nur für den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer könnte ohne Verlängerung der Kündigungsfrist kündigen. Aber es handelt sich hier um dispositives Recht welches vertraglich so abgeändert werden kann, dass die Verlängerung sowohl für AG als auch für AN gilt.

Gruß

Markus

Hallo Markus,
dann müsste es ja eigentlich heißen: gelten beiderseits die im BGB §622 ABSATZ (2)geregelten
Kündigungsfristen. Soooo gelten ja beide Absätze (beidseitig einzuhalten (1) und (2)). Und warum steht dann bei der IG Metall als Auszug aus dem §622:

Längere Kündigungsfristen gibt es nach dem Gesetz nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Sie sind nach der Dauer der Beschäftigung gestaffelt.

Hallo,

das ich richtig. §622 Abs. 1 gilt immer beidseitig auch wenn es nicht im Vertag geregelt ist. Im Absatz 2 steht jedoch „durch den Arbeitgeber“ was nur Ihn treffen würde, jedoch mit der vertraglichen Klausel „beiderseits“ sowohl für AN als auch AG gilt. Man kann das „beiderseitig“ vereinbaren wegen dem §622 Abs.6. Der besagt das keine längere Kündigungsfrist für AN als für AG vereinbart werden darf (AN würde sonst benachteiligt werden). Das bedeutet jedoch auch das beide gleich gestellt werden dürfen (beiderseitig gleiche verlängerte Kündigungsfristen)

Jetzt kommt aber das große ABER.

Gibt es einen Tarifvertrag und beide Parteien unterliegen der Tarifbindung, dann überwiegt die Klausel des Tarifvertrags über der des Arbeitsvertrages. Und die besagt wiederum, dass eigentlich das die gesetzliche Regelung greift (also nur der AG längere Kündigungsfristen hat).
Ich kenne den Tarifvertrag jetzt nicht (vielleicht Öffnungsklausel) genau und auch nicht ob eine Tarifbindung besteht.

Hoffe ich konnte helfen.

Gruß
Marcus

Danke für Antwort, aber: beiderseits heißt doch nicht
zwangsläufig, dass sich die Fristen für den AN auch erhöhen;
das heißt doch: es gelten für beide die im BGB geregelten
Fristen (1) = AN (2) = AG. Auf der Homepage der IG Metall
steht folgendes:

Welche Kündigungsfristen gelten?

Bei Kündigung müssen beiderseits Fristen eingehalten werden.
Hier finden Sie einen ersten Überblick.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt:
•in der Probezeit zwei Wochen
•danach vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende

Längere Kündigungsfristen gibt es nach dem Gesetz nur für
Kündigungen durch den Arbeitgeber.

Da steht ja ausdrücklich „nach dem Gesetz“ und das hatte ich ja in keiner Weise bestritten.

Bei Dir steht aber im Vertrag offensichtlich der Begriff „beiderseits“ und damit hattest Du unterschrieben, dass die automatische Verlängerung der Frist auch für Dich als AN gelten sollte.

Sie sind nach der Dauer der

Beschäftigung gestaffelt.

Für mich heißt das: die Staffelung gilt n u r für den
Arbeitgeber. ODER?

Nicht, wenn dort vertraglich „beiderseits“ verabredet wurde.

Oh sorry, das mit den 6 Jahren hab ich übersehen. Da sind dann 2 Monate für den AG vorgesehen. Für den AN bleiben nach wie vor die 4 Wochen bestehen, egal wie lange das Beschäftigungsverhältnis dauert. Der AG sollte daraufhin aufmerksam gemacht werden, weil nach verspätetem Eingang der Kündigung diese unwirksam wäre.
OK?

Gleich - kann nicht sein: BGB §622; Absatz (2)regelt
Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit. Für den
Arbeitgeber gilt Absatz (1).

Natürlich gilt für Sie als Arbeitnehmer, egal wie lange Sie im Unternehmen sind, der § 622 Abs. 1 des BGB.