Wann beginnt im folgenden Fall die Rahmenfrist des §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V???
Ein Gastarbeiter übte erstmals am 01.08.1957 in Italien eine auf Erwerb gerichtete Beschäftigung aus. Am 11.07.1965 begann er seine erste Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland.
(läßt sich dieser Fall mit dem GR v. 17.03.2004 Tit. A IV, Pkt. 3.3.1. Abs. 2 begründen oder ist das nur der Fall, wenn ein deutscher Arbeitnehmer im Ausland eine erstmalige Beschäftigung aufnimmt???)
Hallo Makea,
so aus dem Bauch heraus und von zu Hause sage ich mal die Rahmenfrist
beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in Intalien,
da mit diesem Lande ein Sozialversicherungsabkommen besteht und
deshlab die zurückglegten Versicherungszeiten dort auch hier
angerechnet werden.
Dieses Aussage erfolgt allerdings ohne Garantie.
Ich bin auch der Ansicht, dass die Frist mit der Aufnahme einer Beschäftigung in Italien beginnt. Zumindest entscheiden die Krankenkassen bei unseren Rentnern immer so.