Hallo,
kurze Antwort: Nein.
Ausnahme: Kinder sind ebenfalls als Bezugsberechtigte bei der LV eingetragen.
Die Auszahlung der LV Summe umgeht das Erbrecht. Es wird nur an die namentlich genannten Personen bezahlt.
Hier noch einige allg. Infos:
Rechtsgrundlagen
Personen des Vertrages
Die Beteiligten an einem Risikolebensversicherungsvertrag sind der Versicherer, also das Unternehmen, das den Versicherungsschutz bereitstellt, und der Versicherungsnehmer (VN), die versicherte Person, der Beitragszahler, die Bezugsberechtigten und eventuell Abtretungs- sowie Pfändungsgläubiger.
Versicherungsnehmer (VN)
Vertragspartner des Versicherers ist der Versicherungsnehmer. Er ist derjenige, der den Antrag auf den Abschluss einer Risikolebensversicherungsvertrages stellt. Vielfach ist der VN identisch mit der versicherten Person (VP) und dem Beitragszahler. Als Vertragspartner besitzt der VN alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Eine Einschränkung dieser Rechte kann durch Abtretung, Verpfändung sowie durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht erfolgen.
Versicherte Person (VP)
Der Versicherte ist die Person, bei deren Tod die Versicherungssumme oder Todesfallleistung ausgezahlt wird, auf deren Leben also die Versicherung abgeschlossen wurde.
Bezugsberechtigte
Das Bezugsrecht muss vertraglich geregelt sein. Dazu sind Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum im Antrag anzugeben. Die Bezugsberechtigung ist für den Todesfall anzusprechen. Zu unterscheiden sind das widerrufliche und das unwiderrufliche Bezugsrecht.
Mit dem Bezugsrecht bestimmt der VN, dass ein Dritter oder mehrere Dritte die Versicherungssumme im Versicherungsfall erhalten.
Widerrufliches Bezugsrecht
Durch das widerrufliche Bezugsrecht erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht lediglich eine Anwartschaft auf die Leistung.
Das widerrufliche Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer jederzeit durch eine schriftliche Anzeige gegenüber dem Versicherer geändert werden. Verstirbt der Begünstigte vor dem Versicherungsfall, so entfällt das widerrufliche Bezugsrecht. Die Anwartschaft geht aber nicht auf die Erben des Bezugsberechtigten über. Eine widerrufliche Bezugsberechtigung ist der Normalfall. Für den Erlebensfall behält sich im Allgemeinen der VN das Bezugsrecht vor.
Unwiderrufliches Bezugsrecht
Der Begünstigte erwirbt sofort einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung, wobei allerdings die Gestaltungsrechte am Vertrag dem VN vorbehalten bleiben. Der VN kann jedoch ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten das Bezugsrecht selbst nicht mehr verändern. Nur der Begünstigte kann eine andere Person als Bezugsberechtigten einsetzen.
Im Unterschied zum widerruflichen Bezugsrecht kann der unwiderruflich Bezugsberechtigte sein Recht abtreten und verpfänden; es kann aber auch gepfändet werden.
Verstirbt der Begünstigte vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, so geht der Anspruch auf seine Erben über, falls keine andere Regelung vorgesehen wurde.
Abtretungsgläubiger
Durch die Abtretung einer Versicherungsleistung erwirbt der sog. Abtretungsgläubiger alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag einschließlich der Gestaltungsrechte. Abtretungsgläubiger sind sehr oft Banken, die zur Absicherung eines Darlehens einen Risikolebensversicherungsvertrag vom VN in Form einer Abtretung erhalten.
Das Versicherungsverhältnis selbst wird durch eine Abtretung nicht berührt. Der VN bleibt weiterhin Prämienschuldner gegenüber dem Versicherer; Mahnungen und Kündigung sind dem VN zuzustellen, wobei jedoch die Versicherer in der Praxis auch den Abtretungsgläubiger z. B. über Zahlungsrückstände des VN unterrichten.
Einen Anspruch kann derjenige abtreten, dem der Anspruch zusteht, also im Regelfall der VN als Anspruchsinhaber. Aber auch der unwiderrufliche Bezugsberechtigte kann seinen Anspruch aus dem Bezugsrecht abtreten, da er ein sofort wirksames Recht auf die Leistung besitzt.
Pfändungsgläubiger
Ein Pfändungsgläubiger ist derjenige, dem der VN die Ansprüche aus seiner Versicherung verpfändet hat. Die Verpfändung ist wirksam, wenn sie dem Versicherer angezeigt worden ist.
Sämtliche Rechte aus einem Risikolebensversicherungsvertrag sind pfändbar. Dies schließt das Recht auf die Versicherungsleistung ebenso ein, wie die Kündigung des Vertrages, die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungssumme, die Bezugsrechtsbezeichnung usw. Der Pfändungsgläubiger muss vor Eintritt des Versicherungsfalls eine bestehende Bezugsberechtigung widerrufen haben, da anderenfalls der Bezugsberechtigte trotz der Pfändung den Anspruch auf die Versicherung unbeschränkt erlangen und frei darüber verfügen könnte.
Beitragszahler
Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel durch den VN. Übernimmt eine andere Person die Zahlung der Beiträge, so erwirbt diese damit allerdings keine Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag.
Gruß
Johannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de