Frage zur Lebensversicherung

Eine Frage zum Thema Lebensversicherung

als Beispiel:

Familie: Mutter-Vater und 2 Kinder

Mutter verstirbt bei einem Unfall. Das Geld von der Versicherung nimmt alles der Vater. Erben nicht auch die zwei kinder jeweils 1/4 ? (1. Kind 8 Jahre, 2. Kind 14 Jahre)

Vielen dank für die Hilfe

Ja, natürlich erben auch die Kinder. Doch bei einer Lebensversicherung „nimmt“ nicht der Vater, sondern gibt die Versicherung dem Bezugsberechtigten die Leistung. Die Versicherung fällt nicht in die Erbmasse. Der Versicherungsnehmer (der nicht die Verstorbene sein muss) kann bestimmen wer im Todesfall der versicherten Person das Geld erhält.

Für mehr Auskünfte würde ich erst einmal wissen wollen, wer hier fragt! Also in welchem verwandtschaftlichem Verhältnis der Frage zu dem Vater, der Verstorbenen und den Kindern steht.

Hallo,
kurze Antwort: Nein.

Ausnahme: Kinder sind ebenfalls als Bezugsberechtigte bei der LV eingetragen.

Die Auszahlung der LV Summe umgeht das Erbrecht. Es wird nur an die namentlich genannten Personen bezahlt.

Hier noch einige allg. Infos:

Rechtsgrundlagen

Personen des Vertrages

Die Beteiligten an einem Risikolebensversicherungsvertrag sind der Versicherer, also das Unternehmen, das den Versicherungsschutz bereitstellt, und der Versicherungsnehmer (VN), die versicherte Person, der Beitragszahler, die Bezugsberechtigten und eventuell Abtretungs- sowie Pfändungsgläubiger.

Versicherungsnehmer (VN)

Vertragspartner des Versicherers ist der Versicherungsnehmer. Er ist derjenige, der den Antrag auf den Abschluss einer Risikolebensversicherungsvertrages stellt. Vielfach ist der VN identisch mit der versicherten Person (VP) und dem Beitragszahler. Als Vertragspartner besitzt der VN alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Eine Einschränkung dieser Rechte kann durch Abtretung, Verpfändung sowie durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht erfolgen.

Versicherte Person (VP)

Der Versicherte ist die Person, bei deren Tod die Versicherungssumme oder Todesfallleistung ausgezahlt wird, auf deren Leben also die Versicherung abgeschlossen wurde.

Bezugsberechtigte

Das Bezugsrecht muss vertraglich geregelt sein. Dazu sind Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum im Antrag anzugeben. Die Bezugsberechtigung ist für den Todesfall anzusprechen. Zu unterscheiden sind das widerrufliche und das unwiderrufliche Bezugsrecht.

Mit dem Bezugsrecht bestimmt der VN, dass ein Dritter oder mehrere Dritte die Versicherungssumme im Versicherungsfall erhalten.

Widerrufliches Bezugsrecht

Durch das widerrufliche Bezugsrecht erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht lediglich eine Anwartschaft auf die Leistung.

Das widerrufliche Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer jederzeit durch eine schriftliche Anzeige gegenüber dem Versicherer geändert werden. Verstirbt der Begünstigte vor dem Versicherungsfall, so entfällt das widerrufliche Bezugsrecht. Die Anwartschaft geht aber nicht auf die Erben des Bezugsberechtigten über. Eine widerrufliche Bezugsberechtigung ist der Normalfall. Für den Erlebensfall behält sich im Allgemeinen der VN das Bezugsrecht vor.

Unwiderrufliches Bezugsrecht

Der Begünstigte erwirbt sofort einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung, wobei allerdings die Gestaltungsrechte am Vertrag dem VN vorbehalten bleiben. Der VN kann jedoch ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten das Bezugsrecht selbst nicht mehr verändern. Nur der Begünstigte kann eine andere Person als Bezugsberechtigten einsetzen.

Im Unterschied zum widerruflichen Bezugsrecht kann der unwiderruflich Bezugsberechtigte sein Recht abtreten und verpfänden; es kann aber auch gepfändet werden.

Verstirbt der Begünstigte vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, so geht der Anspruch auf seine Erben über, falls keine andere Regelung vorgesehen wurde.

Abtretungsgläubiger

Durch die Abtretung einer Versicherungsleistung erwirbt der sog. Abtretungsgläubiger alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag einschließlich der Gestaltungsrechte. Abtretungsgläubiger sind sehr oft Banken, die zur Absicherung eines Darlehens einen Risikolebensversicherungsvertrag vom VN in Form einer Abtretung erhalten.

Das Versicherungsverhältnis selbst wird durch eine Abtretung nicht berührt. Der VN bleibt weiterhin Prämienschuldner gegenüber dem Versicherer; Mahnungen und Kündigung sind dem VN zuzustellen, wobei jedoch die Versicherer in der Praxis auch den Abtretungsgläubiger z. B. über Zahlungsrückstände des VN unterrichten.

Einen Anspruch kann derjenige abtreten, dem der Anspruch zusteht, also im Regelfall der VN als Anspruchsinhaber. Aber auch der unwiderrufliche Bezugsberechtigte kann seinen Anspruch aus dem Bezugsrecht abtreten, da er ein sofort wirksames Recht auf die Leistung besitzt.

Pfändungsgläubiger

Ein Pfändungsgläubiger ist derjenige, dem der VN die Ansprüche aus seiner Versicherung verpfändet hat. Die Verpfändung ist wirksam, wenn sie dem Versicherer angezeigt worden ist.

Sämtliche Rechte aus einem Risikolebensversicherungsvertrag sind pfändbar. Dies schließt das Recht auf die Versicherungsleistung ebenso ein, wie die Kündigung des Vertrages, die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungssumme, die Bezugsrechtsbezeichnung usw. Der Pfändungsgläubiger muss vor Eintritt des Versicherungsfalls eine bestehende Bezugsberechtigung widerrufen haben, da anderenfalls der Bezugsberechtigte trotz der Pfändung den Anspruch auf die Versicherung unbeschränkt erlangen und frei darüber verfügen könnte.

Beitragszahler

Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel durch den VN. Übernimmt eine andere Person die Zahlung der Beiträge, so erwirbt diese damit allerdings keine Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag.

Gruß

Johannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de

Das ist keine Frage zu einer Versicherung, sondern zum Erbrecht.

Aber ja, soweit ich weiß, müssten die Kinder jeweils 1/4 erben, was dann allerdings wieder vom Vater für die Kinder verwaltet wird.

Hallo Nummer 14,

kommt darauf an, wer in der Lebensversicherung (LV) als bezugsberechtigte Person im Todesfall eingetragen ist. „Ehepartner zum Todeszeitpunkt“ bekommen die Kinder nichts, „gesetzliche Erbfolge“ Erben sie nach §1924-1928 BGB.

Es ist also wichtig, was in dem Versicherungsschein, ggf. Nachtrag drinsteht.

Mann kann dort auch nur die Kinder eintragen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Beste Grüße
tripleZ

Das gehört in den Bereich des Erbschaftrechtes und sollte von einem Rechtsanwalt beantwortet werden. Gemäß meines Studiums hättest du Recht, wenn es sich hier um eine Erbschaft handeln würde. Da es sich um eine Versicherungsleistung handelt, die speziell für diesen Fall abgeschlossen wurde ist es aber keine Erbschaft. Daher würde ich sagen: nein.
Gruß
Dennis

Hi,

im Todesfall einer versicherten Person bekommt bei der Lebensversicherung derjenige das Geld, der für diesen Fall als Todesfallbezugsberechtigter im Antrag (bzw. einer späteren Änderung) angegeben ist. Das kann völlig unabhängig von gesetzlichen Erbfolgesachen jeder x-Beliebige sein.

Insofern ist das eher eine Frage an den Juristen - und zwar:
Inwieweit bei bestimmten Konstellationen hierbei eine gewollte Umgehung von Erbansprüchen stattfinden könnte, was dann zu vielleicht möglichen Ansprüchen auf den Pflichtteil führen könnte. Ich vermag das leider nicht zu sagen. Falls ich raten sollte, würde ich tippen, dass dies nur bei sehr großen Summen bzw. sehr konkreten Anhaltspunkten eine Rolle spielen könnte. Der Pflichtteilanspruch ist übrigens nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ich kann auch nicht absehen, ob in der genannten Konstellation bei Kindern es selbst für den Fall eines Pflichtteilanspruchs nicht trotzdem für den Vater möglich ist, diesen Pflichtteilanspruch in angemessener Höhe für den weiter notwendigen Unterhalt der Kinder zu verwenden und aufzubrauchen.

Zusammengefasst also - ich wüsste nicht, wieso die Kinder hier Geld bekommen sollten. Natürlich immer vorausgesetzt, dass nicht die Kinder im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigte für die Versicherungsleistung im Todesfall genannt wurden. Da dies aber die Versicherung ganz genau prüft, damit nicht an den Falschen ausgezahlt wird, wird hier schon alles seine Ordnung haben.

Viele Grüße

Thomas K.

nicht unbedingt das kommt drauf an wer bezugsberchtigt im Vertrag war. Darüberhinaus sind die Kinder minderjährig und die AUszahlung erfolgt auf keinen Fall an die Kinder direkt sondern an den gesetzlicehn Vormund das heißt damit in der Regel an den Vater

Liebe/r Nummer 14,

ist in der Police ausdrücklich ein Bezugsberechtigter genannt, hat dieser Anspruch auf Auszahlung an sich – muss sich aber dennoch möglicherweise den Bezug im Rahmen der Erbauseinandersetzung anrechnen lassen. Die konkreten Details kann nur ein Profi klären. Holen Sie sich daher besser rechtlichen Rat hinzu.

Ist nichts geregelt, gelten automatisch die gesetzlichen Erben als berechtigt. Und dann haben auch die Kinden einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Geldes. Klären Sie also am besten erst einmal, ob es ein ausdrückliches Bezugsrecht gab.

Mit besten Grüßen
proConcept AG

Hallo Nummer14

Es kommt darauf an wer als Empfänger in der Versicherungspolice drin steht.

Gruß der Ruhstandsplaner

hier kann ich nicht helfen.

Chris

Hallo,

die Versicherung zahlt an den Bezugsberechtigten.
Das ist in der Regel der Ehepartner, dann die Erben, manchmal auch eine namentlich benannte Person.
Wenn die bezugsberechtigte Person auch im Todesfall gleich dem Versicherungsnehmer ist, das heißt kein Ehepartner, keine Erben und keine namentlich benannte Person sondern der Versicherungsnehmer im Erlebens UND Todesfall bezugsberechtigt ist, dann fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass und die Kinder erben mit.
Leider wird von den Vertretern in fast allen Fällen der Ehepartner eingetragen und die Kinder vergessen.
Würde das Bezugsrecht auch im Todesfall beim Versicherungsnehmer bleiben würden alle erbberechtigten etwas erben und sich ein Ehegatte bei Streit mit den Kindern nicht allein über das Geld „freuen“ können.
Gruß
Franjo

In Erster Linie kommt es darauf an, wer als Begünstigter in der Versicherung aufscheint. Das kann eine einzelne oder auch mehrere Personen sein. Ist eine dieser Personen unter Umständen ebenfalls verstorben, so erhalten die nächsten Verwandten dessen Anteil.

Fakt: Sind die Kinder als Begünstigte in der Lebensversicherung der Mutter angeführt, erhalten sie einen Anteil. Sind sie es nicht, dann nicht.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Schmidt
Unabhängiger Versicherungsberater
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