in unserer Nebenkostenabrechnung sind in vier Positionen, der strom der heizungsanlage, Umwälzpumpe ect.
dargelegt!
für keine einzige Position ist ein stromzähler angebracht.
Wie kann mein Vermieter den Strom abrechen.
qm oder durch zwei haushalte?
zudem sind unsere Zähler Warm-und Kaltwasser nicht geeicht, bzw abgelaufen!
Wie sollen wir uns da verhalten
die letzte frage?
wie wird der heizölpreis abgerechnet?
er hat den preis vom letzten tanken genommen,
dies war aber 2008?
ist das ok?
die Heizölkosten gehen in Ordnung, natürlich dürfen sie nicht zweimal berechnet sein (meine in 2008 UND in 2009). Zu den Stromkosten für die Heizungsanlage/Pumpe müßte im Mietvertrag, Abschnitt Nebenkosten Heizkosten, entsprechendes vertraglich vereinbart sein. Beide Varianten sind möglich und rechtens, also nach qm und oder nach Wohneinheiten.
Wie kann mein Vermieter den Strom abrechnen.
qm oder durch zwei haushalte?
Dafür habe ich leider auch keine Erklärung.
Zähler Warm-und Kaltwasser nicht geeicht,
bzw abgelaufen!
2.Mit dem örtlichen Trinkwasserversorger oder dem Eichamt in Verbindung setzten.
wie wird der heizölpreis abgerechnet?
3. Scheint mir (leider) so okay, da er ja auch die damals sehr hohen Heizöl-Kosten bezahlen musste. siehe www.tecson.de
ok, dann ist dasmit dem strom ok.
heizöl hat er 2008 von 2007 abgerechnet.
also immer ein jahr zurück, dann ist das wohl auch ok.
was meinst du zu den geeichten zählern.
auch ich meinte immer, das sein verbrauch + unsern verbrauch =100% sein müssten, er hat aber keine eigenen zähler, also kann man nie gegenrechnen, oder muss man das gar nicht?
Hallo,
den ersten Absatz versteh ich nicht. Was ist in 4 Positionen dargelegt???
Nächste Frage: Warum zwei Haushalte?
Sie müssen Ihre Fragen schon etwas genauer formulieren, denn ich weiss ja nicht, wie es bei Ihnen zu Hause aussieht
Zum Thema abgelaufener Zähler:
Eine Abrechnung, die auf Daten von ungeeichten Erfassungsgeräten beruht, ist fehlerhaft und nicht fällig! Sie müssen eine solche Abrechnung erst einmal nicht bezahlen. Als einzige Möglichkeit bleibt für den Vermieter eine pauschale Abrechnung, z.B. nach der Wohnfläche. Eine pauschale Abrechnung widerspricht allerdings der Heizkostenverordnung. Wenn Sie also eine solche Abrechnung dann erhalten, können Sie diese dann gemäß § 12 der HeizkostenVerordnung um 15 % kürzen.
Im übrigen könnne Sie Ihren Vermieter einmal darauf hinweisen, dass die Verwendung ungeeichter Zähler für eine Abrechnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeld geahndet wird.
Beim Ölpreis hat der Vermieter richtig gehandelt. Er kann ja nur den Betrag umlegen, den er selbst auch bezahlt hat.
in den positionen geht es um umwälzpumpe, boilerladepumpe ect.
sprich die umwälzpumpe läuft 8h m tag entspricht …kw
mal die 365t geteilt durch zwei haushalte
das ganze ist ein gr. einfamilien haus mit einliegerwohnung ca 90qm, wo wir in miete gewohnt haben.
Hmm wegen des Strompreises würde ich den Vermieter nach der Aufschlüßelung fragen.
Der Heizölpreises ist der Preis den er bezahlt hat. Klingt fair oder?
Wegen der ungeeichten Zähler - Zähler eichen lassen kostet Geld, das er sich dann von euch wiederholt. Wenn du wert drauf legst fordere Ihn dazu auf.
Grüße
Jochen
Strom für die Heizanlage kann nach einem festgelegten Prozentsatz vom Allgemeinstrom errechnet werden.
Wenn die Eichung der Zähler abgelaufen ist, dann würde ich den Vermieter dazu auffordern, die Zähler wechseln zu lassen. Ungeeichte Zähler dürfen nicht verwendet werden. 15% der Abrechnung kann einbehalten werden, wenn nicht vorschriftsmäßig abgerechnet wird.
Der Preis geht nach dem FirstIn-FirstOut Prinzip:
Beispiel:
5000 l im Tank mit Preis A
5000 l getankt mit Preis B
4000 l Restinhalt
also
Verbrauch 6000 l: davon 5000 zum Preis A und 1000 l zum Preis B ergibt die Kosten für den Verbrauch
davon kann ich anhand meiner(nicht geeichten) Zähler mein verbrauch bestimmen, ist dann automatisch der rest sein verbrauch? weil er hat keine zähler
(ich weiß leider nicht was noch im tank war als er getankt hat)
lg
nun die Antwort zu den nicht geeichten Zählern.
Die gesetzliche Konsequenz ist folgende:
"Die Verwendung von ungeeichten Zählern ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß Eichgesetz und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Abrechnungen die auf der Anzeige nicht gültig geeichter Wasser- und Wärmemengenzähler beruhen, können angefochten werden. Weitere Informationen und Auskünfte erhält man bei der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt in Braunschweig.
Fazit ist also, du kannst Einspruch gegen die Heizkostenabrechnung einreichen. Meine Meinung aber ist, dass evtl. 15% der Heizkosten in Abzug gebracht werden können, was vermutlich aber ein Gericht zu entscheiden hat, wenn sich die Vertragsparteien vorher nicht einigen können.
Beste Grüße
Kocki
ich dank euch mal allen:smile:
und mal schauen wie wir die beste lösung erzielen.
mich wunderts das der mieterschutzbund auf solche sachen nicht achtet, bzw eingeht.
dem sind wir nämlich aus diesen gründen beigetreten.
Wenn er keinen Zähler hat, ist der Rest sein Verbrauch. Sogenannte „Differenzmessungen“ sind aber eigentlich nicht zulässig (wird aber dennoch gemacht). Damit trägt er aber auch sämtliche Wärme-Verluste, die über die Leitungen entstehen (dir zum Vorteil, darum ist es auch nicht zulässig). Verluste, die durch die Zirkulation des Warmwassers im Haus oder auch allein durch den Boiler entstehen, sind nicht unerheblich und können 5- 10% ausmachen, je nach Isolierung. Hätte er Zähler, würden diese anteilig nach Verbrauch und Grundkosten umgelegt.
Wie sich der Energieverbrauch zusammensetzt, muss verständlich aufgeschlüsselt werden. Dazu gehört auch der Restbestand des Öles vom Vorjahr. Wenn du eine letzte Abrechnung hast, dann ist dies der Endbestand der Vorpperiode.
es wurde nie ein ölstand in der abrechnung geschrieben, sprich es gibt weder einen stand zum ersten januar noch einen stand zum 31. 12.
es wutde immer nur abgerechnet laut der letzten öl rechnung.
egal wieviel altbestand nnoch drin war.
Er kann die Stromkosten nur so umlegen, wie er es mit Ihnen im Mietvertrag vereinbart hat. Steht dort nach Wohnfläche, dann halt nach Wohnfläche, steht dort nach Wohneinheiten, dann eben nach Wohneinheiten, ist gar nichts zur Umlegbarkeit dieser separaten Stromkosten erwähnt, dann dürfen die Kosten auch nicht abgerechnet werden.
Aber ich gehe mal sehr davon aus, dass diese Kosten eindeutig den Heiz- und Warmwasserkosten (falls WW über die Heizanlage bereit gestellt wird) zuzuordnen sind. Dann gilt der für die Heizkosten vereinbarte Umlageschlüssel.
Also, studieren Sie bitte den Mietvertrag und dann müssten Sie die Lösung haben.