Hallo,
Welche rechtliche Grundlage tritt ein, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner eine Lohnpfändung erwirkt diese aber nicht durchgeführt wird, da der Vollstreckungsbeamte trotz richtiger Adresse die falschen Arbeitgeber aufsucht?
Danke im voraus
Hallo,
Welche rechtliche Grundlage tritt ein, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner eine Lohnpfändung erwirkt diese aber nicht durchgeführt wird, da der Vollstreckungsbeamte trotz richtiger Adresse die falschen Arbeitgeber aufsucht?
Danke im voraus
Hallo,
Du hast da vielleicht was verwechselt. Eine Lohnpfändung wird anders durchgeführt als wie man es kennt, wenn ein Gerichtsvollzieher beim Schuldner ins Haus kommt.
Bei einer Lohnpfändung (genauso wie bei einer Kontenpfändung) ist der Vollstreckungsbeamte nur der Zusteller an den Drittschuldner, das ist der Arbeitgeber oder die Bank.
Er stellt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genau dort zu, wo es der Gläubiger in seinem Pfändungsantrag festgelegt hat. Der Gläubiger hat es also in der Hand.
Gruss
Hans-Jürgen
Hallo Hans-Jürgen,
hab erst mal vielen lieben Dank für Deine Antwort. Es handelt sich um eine Lohnpfändung, als Drittschuldner ist der Arbeitgeber eingetragen.
Der Arbeitgeber stimmt mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss überein, allerdings lief der Gerichtsvollzieher zu völlig falschen Adressen und es konnte demzufolge keine Pfändung statt finden.
Also muss der Gläubiger wiederholt die Pfändung einleiten? Habe ich das so richtig verstanden?
Grüße
Frostzeit
Hallo,
ich gehe davon aus, dass der Gläubiger eine Nachricht des GV über eine Unzustellbarkeit hat. Naheliegendster Weg wäre hier für mich, den GV zu fragen, warum er nicht die Adresse genommen hat, die im PfÜB steht.
Oder gibt es eine negative Drittschuldnererklärung ?
Gruss
Hans-Jürgen
Hallo,
Hab erstmal vielen Dank für die Antwort. Diese Situation lässt weitere Fragen aufkommen.
Nun, aber zur Pfändung. Der GV teilte mit, dass der Drittschuldner den Hauptschuldner nicht beschäftigen würde und somit wurde die Sache nieder gelegt. Vom vermeintlichen Drittschuldner erhielt der Gläubiger allerdings keine Erklärung.
Der Schuldner begehrt ein Verfahren bezüglich laufender Zahlungsverpflichtungen, als Beweis fügt dieser einen Arbeitsvertrag in Kopie an. Diesem kann man entnehmen, dass Arbeitgeber und Drittschuldner identisch sind.
Gruß
Frostzeit
Hi,
na das klingt nachvollziehbar. Normalerweise erstellt der Drittschuldner (Arbeitgeber) die Drittschuldnererklärung innerhalb von 14 Tagen per Post. Es ist aber möglich (und im Gesetz urpsünglich so vorgesehen) dass der Drittschulder auch dem Gerichtsvollzieher mündlich eine Erklärung geben kann. Das scheint hier der Fall gewesen zu sein mit dem Inhalt „hamwernicht“.
Das kann richtig sein (vielleicht ist der Arbeitsvertra längst Geschichte) aber auch ein menschlicher Fehler.
Schreibe den Drittschuldner an, verweise auf die Zustellung des Gerichtsvollziehers und auf die Drittschuldnererklärung, die der Gerichtsvollzieher weitergeleitet hat. Weise darauf hin, dass Dir ein Arbeitsvertrag vorliegt und bitte nochmals um Prüfung.
Gruss
Hans-Jürgen