Frage zur Praxis bei Usteuerfreien Rechnungen

Hallo,
wie macht ihr das (hypotetischer Beispielfall):
ein ausländischer Kunde aus zB Kroatien (Nicht-EU) kommt nach 3 Monaten wieder und verlangt durch Vorlage der Waren-Ausfuhrbestätigung (Zollstempel) den Umsatzsteuerbetrag zurück.
Die Rechnung wäre inkl. USt gewesen und bereits vorsteuerberechnet, also abgelegt und nicht mehr änderbar…

einfach USt-Betrag gegen unterschriebene Quittung auszahlen? oder könnte es aus unbekannten Grund Ärger geben?

könnte solch ein Vorgang dem Kunden gegen kleine Gebühr (=Dienstleistung) erledigt werden oder ist das eher unüblich?

Danke, Helge

Ausfuhr

ein ausländischer Kunde aus zB Kroatien (Nicht-EU) kommt nach
3 Monaten wieder und verlangt durch Vorlage der
Waren-Ausfuhrbestätigung (Zollstempel) den Umsatzsteuerbetrag
zurück.
Die Rechnung wäre inkl. USt gewesen und bereits
vorsteuerberechnet, also abgelegt und nicht mehr änderbar…

einfach USt-Betrag gegen unterschriebene Quittung auszahlen?
oder könnte es aus unbekannten Grund Ärger geben?

Ja und die Ausfuhrbestätigung im Original als Anlage zur Quittung behalten.

könnte solch ein Vorgang dem Kunden gegen kleine Gebühr
(=Dienstleistung) erledigt werden oder ist das eher unüblich?

Das dürfte eher unüblich sein. Ansonsten hätte man es dem Kunden schon beim Kauf mitteilen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Servus,

wenn der Ausfuhrnachweis vorliegt, muss die ursprünglich korrekt mit 19% USt ausgestellte Rechnung storniert und eine neue USt-freie Rechnung eingebucht werden. Aus der Differenz zwischen den beiden Rechnungsbeträgen ergibt sich der erstattete Betrag.

Beide Vorgänge lassen sich bei Barverkauf auch im Kassenbericht abbilden.

Wenn der Unternehmer den ursprünglichen USt-pflichtigen Umsatz stehen lässt, verschenkt er Geld.

Da Du nach Praxis fragst: Es ist nützlich, solche Vorgänge debitorisch zu buchen und den Ausfuhrnachweis zusammen mit der USt-freien Rechnung aufzubewahren. Dann bleibt der ganze Vorgang auch fünf Jahre später mühelos nachvollziehbar.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

ein ausländischer Kunde aus zB Kroatien (Nicht-EU) kommt nach
3 Monaten wieder und verlangt durch Vorlage der
Waren-Ausfuhrbestätigung (Zollstempel) den Umsatzsteuerbetrag
zurück.
Die Rechnung wäre inkl. USt gewesen und bereits
vorsteuerberechnet, also abgelegt und nicht mehr änderbar…

einfach USt-Betrag gegen unterschriebene Quittung auszahlen?
oder könnte es aus unbekannten Grund Ärger geben?

Ja und die Ausfuhrbestätigung im Original als Anlage zur
Quittung behalten.

wenn nun der Ausfuhrstempel zB auf der Rückseite der Originalrechnung ist (Warenwert ohneRückzahlung der USt-Kaution, ohneStorno- und neuer Rechnung, ohneKopien, Quittung usw. weiter wär doch ein erheblicher Mehraufwand vorhanden

Danke

Servus,

wenn der Ausfuhrnachweis vorliegt, muss die ursprünglich
korrekt mit 19% USt ausgestellte Rechnung storniert und eine
neue USt-freie Rechnung eingebucht werden. Aus der Differenz
zwischen den beiden Rechnungsbeträgen ergibt sich der
erstattete Betrag.

so ist der Plan: normale Rechnung inkl. USt - Kunde legt Ausfuhrbestätigung vor, dann gibts ein Storno über den Bruttobetrag dieser Rechnung und danach eine neue (Netto-)Rechnung (mit neuer Nummer???) und der Differenzbetrag wird dem Kunden gegen unterschriebene Quittung ausgezahlt - dieser (USt-)Betrag wird dann aber als Ausgabe fakturiert, oder nicht?

Beide Vorgänge lassen sich bei Barverkauf auch im
Kassenbericht abbilden.

Wenn der Unternehmer den ursprünglichen USt-pflichtigen Umsatz
stehen lässt, verschenkt er Geld.

Da Du nach Praxis fragst: Es ist nützlich, solche Vorgänge
debitorisch zu buchen und den Ausfuhrnachweis zusammen mit der
USt-freien Rechnung aufzubewahren. Dann bleibt der ganze
Vorgang auch fünf Jahre später mühelos nachvollziehbar.

Nachweis ist sogar (Muss)Vorschrift…sonst wird der USt-Abzug als nicht rechtens bewertet und der Unternehmer zahlt USt vom Netto-Rechnungsbetrag !

Danke

Servus,

so ist der Plan: normale Rechnung inkl. USt - Kunde legt
Ausfuhrbestätigung vor, dann gibts ein Storno über den
Bruttobetrag dieser Rechnung und danach eine neue
(Netto-)Rechnung (mit neuer Nummer???)

Klar mit neuer Nummer - ist ja eine andere Rechnung, und die ursprüngliche mit ausgewiesener USt gibt es ja auch noch, sie ist bloß durch die Gutschrift (mit eigener Nummer und Bezug auf die ursprüngliche Rechnung) storniert.

und der Differenzbetrag
wird dem Kunden gegen unterschriebene Quittung ausgezahlt -
dieser (USt-)Betrag wird dann aber als Ausgabe fakturiert,
oder nicht?

Nein, er ist bereits fakturiert. Es geht bloß noch um einen Zahlungsvorgang:

Zuerst stand da:

Debitor Otto Richter an Erlös 750,00 €
Debitor Otto Richter an USt 142,50 €

Dann wurde bezahlt:

Kasse an Debitor Otto Richter 892,50 €

Dann wurde die ursprüngliche Rechnung storniert:

Erlös an Debitor Otto Richter 750,00 €
USt an Debitor Otto Richter 142,50 €

Und die neue Rechnung eingebucht:

Debitor Otto Richter an Erlös 750,00 €

So, und jetzt saldiert Debitor Otto Richter mit 142,50 € im Haben.

Und dann wird der USt-Betrag ausgezahlt:

Debitor Otto Richter an Kasse 142,50 €.

Nachweis ist sogar (Muss)Vorschrift

In der Tat, in der Tat. Ich hab Dir bloß eine Form des Nachweises vorgeschlagen, die ohne irgendeinen zusätzlichen Aufwand (das Verbinden des Ausfuhrnachweises, der Stornorechnung und der neuen Rechnung mittels eines Klammerhefters innerhalb von etwa drei Sekunden rechne ich jetzt mal nicht) einen zehn Jahre lang mühelos nachvollziehbaren Nachweis ermöglicht.

Aber auch jedes andere Ablagesystem ist möglich, da sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

Nur Farbkopie oder auch SW-Kopie oder
noch besser abfotografieren und ausdrucken?

nur das Original gilt. Der Kunde kann, wenn er mag, eine Zweitschrift der Rechnung haben - obwohl er die ja nicht mehr braucht, denn sie ist ja storniert.

Wegen der Berechnung einer Gebühr: Da würde ich als Kunde bloß grad mit dem Formular einer TVA-Refund-Agentur wedeln und sagen „извольте - dann kauf ich halt beim Wettbewerb, wo es nichts extra kostet“.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Servus,

Nur Farbkopie oder auch SW-Kopie oder
noch besser abfotografieren und ausdrucken?

nur das Original gilt. Der Kunde kann, wenn er mag, eine
Zweitschrift der Rechnung haben - obwohl er die ja nicht mehr
braucht, denn sie ist ja storniert.

alles klar - macht Sinn…

Wegen der Berechnung einer Gebühr: Da würde ich als Kunde bloß
grad mit dem Formular einer TVA-Refund-Agentur wedeln und
sagen „извольте - dann kauf ich halt beim Wettbewerb, wo es
nichts extra kostet“.

kyrillisch kann ich leider nicht lesen - und eine TVA-Agentur? vielleicht VAT?
glücklicherweise gibts keine Wettbewerber mit besserer Ware - soll er also ruhig wedeln und dann doch kaufen

Danke, gibt mal wieder einen Stern

Gruss, Helge

Danke
.

Servus,

"извольте - "

heißt ungefähr „meinetwegen“.

  • und eine TVA-Agentur?

das kommt daher, dass ich grade in anderem Zusammenhang viele französische Texte in der Hand habe. Wenn ich im Douwediechd „IVA“ oder „MOMS“ geschrieben hätte, wäre mir das beim Durchlesen aufgefallen.

Aber auf gut Deutsch heißt das natürlich „VAT Refund“. Bloß die Chaibä Schwîzer nennen die USt ganz ausländisch „Mehrwertsteuer“, aber die dürfen ja auch nicht innergemeinschaftlich mitspielen.

Hopp Schwyz!

Dä Blumepeder