Frage zur Praxis-Gebuehr

Hallo Community,

ich habe nur eine ganz simple Frage, auf die ich aber auch durch ausgiebiges „Googlen“ keine ausreichende Antwort erhalten habe. Ihr koennt mir aber sicherlich helfen.

"In welchem Zeitraum muss ich die aerztliche Ueberweisung vom Hausarzt beim Spezialisten abgegeben haben?"

Ich bin der Meinung es reicht aus, wenn ich die Ueberweisung innerhalb des laufenden Quartals abgebe, und sei es auch am letzten Tag des Quartals. Ok, die Arzthelferinnen werden mich zwar hassen, aber es geht mir hier nur rein um die gesetzliche Zeitspanne.

Ich hoffe ich habe meine Frage praezise formuliert…

Gruss,
TylerD

Die Überweisung ist fällig sobald du den Termin bei dem Facharzt wahr nimmst, im Prinzip müssten sie dir nicht mal eine Frist einräumen, sondern gleich 10 Euro verlangen. Diese bekommst du wieder sobald du sie nach bringst. Solltest du keine 10 Euro oder die Überweisung haben wirst du auf unbezahlt gestellt bekommst eine Rechnung, mehr gibbet nicht von dem Arzt, wenn du nun vergisst das zu bezahlen bevor die Praxis die Quartalsabrechnung macht, oder keine Überweisung bringst, kümmert sich die Kasse darum.

Hallo Tyler,

In welchem Zeitraum muss ich die aerztliche Ueberweisung
vom Hausarzt beim Spezialisten abgegeben haben?

Anders herum: Die Praxis(Kassen)gebühr ist mit der Inanspruchnahme einer zuzahlungspflichtigen Leistung fällig. Ausnahmen: Zuzahlungsbefreiung, Patient unter 18 Jahren, Überweisung…

Das heißt: legst du keine Überweisung vor, sind die 10 € fällig. Es muß auch keine nachträgliche Überweisung akzeptiert werden.

LG Kathi

Aha. Alles klar.
Meine Frage ist voll und ganz beantwortet.

Danke!!

Gruss,
TylerD

Nichts ist klar, die Frage ist falsch beantwortet! Der Arzt ist überhaupt nicht verpflichtet, die 10 Euro zurückzuzahlen, nicht mal 1 Tag später.

http://www.kbv.de/13791.html

Wenn er das tut, macht er das aus Nettigkeit. Man hat die Möglichkeit, sich das Geld von der Kasse wiederzuholen, wenn man beide Quittungen des Quartals einreicht.

Das Stimmt!
Wir verlangen 10 Euro Pfand und zahlen das Geld dann an den Patienten zurück, sobald er uns die Überweisung bringt.

WIR SIND NETT! :o)

LG!!!

Wir sind auch nett!
Denn es kommt nicht oft vor, das es darauf hinausläuft!
Das hat auch was mit Patientenfreundlichkeit zu tun, arg viel mehr Arbeit ist es auch nicht.

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Nichts ist klar. […]

Doch ist es. Das was ich wissen wollte weiss ich jetzt, denn meine Frage ist in vollem Umfang beantwortet worden. Der Rest ist mir persoenlich egal.

Gruss,
TylerD

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Sie ist nicht richtig beantwortet!

Die Frage war:

A.

„In welchem Zeitraum muss ich die aerztliche Ueberweisung vom Hausarzt beim Spezialisten abgegeben haben?“

B.

Ich bin der Meinung es reicht aus, wenn ich die Ueberweisung innerhalb des laufenden Quartals abgebe, und sei es auch am letzten Tag des Quartals.

Antwort zu A:

Die Überweisung ist fällig sobald du den Termin bei dem Facharzt wahr nimmst, im Prinzip müssten sie dir nicht mal eine Frist einräumen, sondern gleich 10 Euro verlangen.

Das ist soweit richtig, aber mit aller erforderlichen Konsequenz. Das heißt: Hast du keine Überweisung musst du 10 Euro zahlen, ansonsten kann der Facharzt die Behandlung verweigern! Ausnahme: es handelt sich um einen Akutfall. Das ist aber meist bei einer Facharztüberweisung nicht der Fall.

Die Deutlichkeit ist in der Antwort aber nicht drin. Insofern ist die Antwort hier nicht wirklich falsch, aber unvollständig. Da du nach „muss“ gefragt hast, ist die einig richtige Antwort: Die Überweisung muss sofort vorliegen, es sei denn, du zahlst Praxisgebühr oder bist ein Akutfall.

Ab der Antwort zu B wird es wirklich falsch.

Diese bekommst du wieder sobald du sie nach bringst.

Es reicht nicht, die Überweisung irgendwann im Quartal vorbeizubringen.

Der weitere Text hat dann mit deiner Frage nicht mehr direkt etwas zu tun, sondern mit den Folgen, ist aber auch falsch.

Solltest du keine 10 Euro oder die Überweisung haben wirst du auf unbezahlt gestellt bekommst eine Rechnung, mehr gibbet nicht von dem Arzt, wenn du nun vergisst das zu bezahlen bevor die Praxis die Quartalsabrechnung macht, oder keine Überweisung bringst, kümmert sich die Kasse darum.

Das stimmt nicht, denn das Inkassoverfahren geht zu Lasten der Kassenärztlichen Vereinigung. Erst danach geht es zu Lasten der Krankenversicherung.

Natürlich ist das auch eine Frage der Patientenfreundlichkeit. Aber hier war ausdrücklich nach dem „Muss“ gefragt. Ich bin sehr für Patientenfreundlichkeit. Wenn hier einer nach seinen Rechten und Pflichten fragt, gehört aber auch eine vernünftige Aufklärung hin. Einfordern kann der Patient so etwas halt nicht.

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Das stimmt nicht, denn das Inkassoverfahren geht zu Lasten der
Kassenärztlichen Vereinigung. Erst danach geht es zu Lasten
der Krankenversicherung.

Genau deshalb werden die Patienten von der KV oder KZV angeschrieben und nicht von Ihrer eigenen Versicherung, nicht wahr?

Es gibt bestimmte Zahlen die man bei der Quartalsabrechnung markiert beim jeweiligen Patienten. Das wäre in dem Fall bei nicht Bezahlung und kein Überweisungsschein die Ziffer 5, ist dir sicherlich bekannt.

Des weiteren ist dir sicher auch bekannt das sobald diese Ziffer steht, dem Arzt/ Zahnarzt keine 10 Euronen abgezogen werden, weil er sie auch nicht eingenommen hat.

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Lies doch mal nach, was du in deiner ersten Antwort geschrieben hast. Da steht das Wörtchen „Kasse“, nicht KV (Kassenärztliche Vereinigung für den Laien) oder KZV (Kassenzahnärztliche Vereinigung). Ich versteh die Rhetorik nicht so ganz, aber das Mahnverfahren beginnt beim Arzt, in dem er dem Patienten beim Nichtbezahlen der Gebühr eine Zahlungsaufforderung aushändigt und geht dann auf die Kassenärztliche Vereinigung über. Völlig richtig. Ohne Inkasseverfahren durch die KV / KZV geht es nicht zur „Kasse“.

Da wir dann so schön beim Abrechnungsseminar sind: Ich kenn die passende SNR. Komm ich jetzt ins Fernsehen?

Ne du bekommst einen Kecks, obwohl du von meiner Aussage rein gar nix verstanden hast!

Das einzige was die KV weiterleitet ist die Ziffer 5, die betreibt kein Inkasso!

Die Krankenkasse an sich betreibt dann Inkasso in dem sie den Patienten dann die Zahlungsaufforderung zusendet.

Die Praxen müssen sogar nicht mal mehr anmahnen, es reicht die Aushändigung der Rechnung.

Da hast Du Dir aber richtig Muehe gegeben. Danke dafuer.

Ich verstehe nur nicht warum Du

1. in Deinen Beitraegen einen so aggressiven Umgangston an den Tag legst,

und

2. Du (und dadurch auch die Anderen) Dich in die Tiefen der Abrechnungsvorgaenge begibst, obwohl das kein Bestandteil meiner Frage war, und diesen Thread hier nur unnoetig verkomplizierst.

Natuerlich koennt Ihr jetzt gegenseitig Eure „Prosa“ analysieren und auf Zitaten herumreiten, bringen wird Euch das Ganze aber nichts. Mir vielleicht schon, da Ihr mir damit ein kleines Schmunzeln auf die Lippen zaubert.

Also, ist doch gut jetzt…

Gruss,
TylerD

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http://www.kvwl.de/arzt/abrechnung/praxis_gebuehr/fa…
http://www.kvberlin.de/20praxis/70themen/praxisgebue…

http://www.krankenkassenratgeber.de/news/leserfragen…

Vielleicht probierst du es doch noch einmal mit einem Abrechnungsseminar.

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Ein eventueller Unterton war nicht beabsichtig.

Zum Thema: die hier noch hin und hergeschobenen Feinheiten interessieren den Patienten sicher nicht.

Was das Mahnverfahren angeht höchsten dann, wenn überraschend irgendwann ein solches Mahnschreiben von der KV ins Haus flattert. Das ist besonders deshalb für Patienten ärgerlich, die ihren Quittungsbeleg nicht aufgehoben haben. Solche Fehler können passieren, wenn die Praxen bei der Abrechnung falsch verschlüsseln (*räusper) Da die KVen so etwas gerne mal erst nach 2 Jahren anmahnen, hat man plötzlich das Problem, es nicht mehr nachweisen zu können. Dann fallen nicht nur die 10 Euro, sondern auch Mahngebühren an. Aber das war wirklich nicht deine Frage :wink: