Frage zur privaten Haftpflichtversicherung

Hallo wer-weiss-was-Gemeinde,

folgendes würde mich einmal interessieren. Gehen wir mal von folgender Situation aus:

Vater besucht mit seinem 2,5-jährigem Sohn die Oma im Garten und wendet vor einem Tisch, auf dem sich ein Handy in einer „Handysocke“ befindet, den Kinderwagen. Während des Wendens greift das Kind nach der Handysocke und das Handy rutscht heraus, fällt auf ein Abflussgitter. Handy hat nun optisch sowie technisch einige Macken.

Vater meldet den Schaden der Versicherung, die eine Schadensreguliereung mit folgender Begründung ablehnt: Kind ist unter sieben Jahre, daher Deliktunfähig. Vater kann nicht haftbar gemacht werden, da er anwesend war und seiner Aufsichtspflicht nach kam. Handbewegung des Kindes (hier der Griff nach der Handysocke) wäre in diesem Moment unberechenbar. Wäre der Vater nicht anwesend gewesen, würde die Versicherung den Schaden jedoch regulieren, da der Vater der Aufsichtspflicht in diesem Moment nicht nachgekommen wäre.

Was haltet ihr davon? Und wie verhält sich das denn in einem Porzelanladen?

Besten Dank für eure Meinungen.

Gruß Marco

Lieber Sonnensucher,

Und wie verhält sich das denn in einem Porzelanladen?

genauso!

Die private Haftpflichtversicherung deckt die gesetzliche (!) Haftpflicht für die versicherten Risiken. §§ 823ff BGB regeln die deliktische Haftung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger widerrechtlicher Verletzung/Schädigung.

Daraus ergibt sich implizit: wer nicht deliktfähig ist, z.B. weil er unter sieben Jahre alt ist, der ist nicht haftpflichtig. Dahinter steht die rechtsphilosophische Haltung, dass die Schutzbedürftigkeit des kleinen Kindes über dem Eigentumsrecht des Handybesitzers steht.

Alternativ kann das Delikt auch in einer Verletzung der Aufsichtspflicht liegen. Im beschriebenen Fall wurde ausreichend beaufsichtigt. Kein Delikt, keine Haftung. Die Geschädigte bleibt auf ihrem Schaden sitzen. Oma hätte in Anwesenheit des Kindes besser auf ihr Handy achten müssen.

Geschädigte haben leider wenig Sinn für rechtsphilosophische Grundsätze. Und um des „lieben Friedens“ willen leisten Eltern freiwillig Schadenersatz. Viele Versicherer haben darauf reagiert und eine freiwillige Regulierung solcher Schäden in ihre Bedingungen aufgenommen. Meist jedoch mit einer Obergrenze.

Viele Grüße
Oliver H.
Versicherungsmakler

Vielen Dank für die verständliche Antwort!

So ist es geregelt…korrekt! Porzellanladen…Vorsicht, der Besitzer könnte ungehaltn werden.

Der Firmengründer