Frage zur Rechtsfähigkeit. Fall: Die

… 17-jährige Inka erhält von ihrem verwitweten Vater mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts die Erlaubnis das Einzelhandelsgeschäft ihrer verstorbenen Mutter zu führen. Inka bestellt für sich einen Motorroller zum Preis von 1.300€, der aus dem Gewinn des Geschäfts bezahlt werden soll. Wirksam?

Sie ist nicht geschäftsfähig über den Taschengeldpharagraphen hinaus. In diesem Fall wäre zu prüfen wie hoch ihre monatlichen einnahmen die hier vergleichbar mit einem taschjengeld wären sind. Hinzu kommt, das geklärt werden müsste ob der Roller für das geschäft oder allein privat genutzt wird. Bei geschäftlicher Nutzung wäre es als Betriebsmittel nicht von ihr als privatperson sondern als geschäftsfrau gekauft und in diesem Fall wäre sie geschäftsfähig

Durch die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist Inka trotz des Alters uneingeschränkt geschäftsfähig. Das Geld aus dem Gewinn des Betriebes steht ihr somit zur freien Verfügung. Der Kauf ist rechtskräftig und kann nicht mit Hinweis auf den „Taschengeldparagraphen“ angefochten werden (§ 110 BGB).

Wenn der Vormund zustimmt, ist das Geschäft rechtswirksam.