Eigentlich ist das Schöffenamt ja eine freiwillige, ehrenamtliche Tätigkeit. Aber mal angenommen, es melden sich nicht ausreichend Freiwillige und jetzt werden weitere „Freiwillige“ herangezogen. Man bekommt also ein Schreiben, in dem die Aufstellung von Vorschlagslisten für Schöffen und ehrenamtliche Verwaltungsrichter angekündigt wird. In dem Schreiben steht der folgende Satz: „Grundsätzlich sind Sie gemäß Gerichtsverfassungsgesetz zur Übernahme einer solchen Aufgabe verpflichtet“. Im Fragebogen taucht dann der Punkt auf, wo man sich mit der Aufnahme in eine Vorschlagsliste einverstanden erklären soll und man kann wohl auch begründet ablehnen.
Was ist denn nu? Erst ist man verpflichtet, dann hat man doch die Wahl? Oder ist die Wahlmöglichkeit eigentlich nicht existent?
man hat nicht die Wahl! Aber für einge Leute kann in besonderen Situationen die Berufung eine besondere Härte darstellen. Und die dazu führenden Gründe kann man benennen und darf dann hoffen, dass diese anerkannt werden. Also z.B. wenn jemand schwer krank/gebrechlich ist, Angehörige zu pflegen hat, … wird man ihn nicht zum Schöffen berufen, wenn er diese Gründe nennt und belegen kann.
Die ganz „normale“ zusätzliche Belastung eines Durchschnittsmenschen durch die Schöffentätigkeit reicht natürlich nicht, um aus der Nummer raus zu kommen.
Die ganz „normale“ zusätzliche Belastung eines
Durchschnittsmenschen durch die Schöffentätigkeit reicht
natürlich nicht, um aus der Nummer raus zu kommen.
Es geht nicht darum, aus der Nummer „raus zu kommen“. Wenn man Mitspracherecht fordert, dann darf man sich nicht drücken, wenn man selbst mal dran ist. Ich wollte nur auf den Widerspruch zwischen „Verpflichtung“ und „Einverständniserklärung“ hinaus. Eine Wahlmöglichkeit, bei der die negative Antwort nicht wählbar ist, ist irgendwie etwas seltseam, nicht wahr?
es heisst doch im Berufungsschreiben schon klar und eindeutig,
" Grundsätzlich" sei man zur Annahme des Ehrenamtes verpflichtet.
Und weil es eben doch Ausnahmen geben kann,mag man sich dann dazu äußern und seine ablehnenden Gründe anführen. Und die würden dann gewertet,anerkannt oder abgelehnt.
Deshalb teilt man sein Einverständnis mit oder nennt Gründe für seine Ablehnung.