Frage zur Schönheitsreparatur bei Mietwohnung

Mietwohnung wird jetzt 3 Jahre bewohnt. Vorher ca. 1/2 Jahr von anderer Person. Möchte zum 1.Mai 2011 ausziehen und daher gekündigt. Lt. Mietvertrag steht regelmässige Schönheitsreparatur alle 3 Jahre für Küchen, Böden + Dusche
Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toil. nach 5 Jahren.
Fenster, Türen, Heizkörper usw. regelm. alle 4 Jahre. Was bedeutet der Passus: Lässt der Zustand d. Wg. eine Verlängerung
der o.g. Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verlängerung so wird nach billigem Ermessen die Frist bzw. die Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen verlängert bzw. verkürzt? Der zuständige Hausmeister möchte jetzt schon eine Vorabnahme machen und pauschal ca. 400,–€ kassieren. Obwohl alles noch wie neu ist. Der Vormieter musste nach einem halben Jahr Miete nichts tun. Gibt auch kein Protokoll. Wie soll oder kann man vorgehen?
Haus gehört zwischenzeitlich einer Wohnbau Gesellschaft

Hallo Erich,

entschuldige die späte Antwort, ich war wegen Krankheit wochenlang nicht im Netz…

Meines Wissens ist es folgendermaßen:
Eine Fristenregelung zur Renovierung ist nicht zulässig. Die Wohnung muss ja nach Nutzung renoviert werden. Wenn du die Wohnung unrenoviert übernommen hast kannst du sie in dem gleichen Zustand zurückgeben. Wichtig wäre hierfür evtl. ein Übernahmeprotokoll.
Letztlich ist der Zustand der Wohnung ausschlaggebend.
Der Hausmeister ist auf gar keinen Fall berechtigt, von dir irgendwas zu kassieren!Gelder gehen ausschließlich auf das Konto des Vermieters und nicht in die Hände eines Hausmeisters.
Mein Rat wäre, zu der Abnahme (mgl.weise auch schon zur Vorabnahme) einen Anwalt dabei zu haben. Meistens sind die Hausmeister dann schon sehr kooperativ :smile:

Viel Erfolg
Elke