jemand möchte mit nem Freund zusammen ein (Neben-) Gewerbe anmelden im musikalischen Bereich.
Beiden haben je einen festen Job, somit ist der Lebensunterhalt gesichert.
Einer von beiden ist jedoch (noch 4 Jahre) in Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz.
Die Frage ist nun:
Wie wird das Einkommen des Unternehmens angerechnet auf die Pfändungsgrenze? Es muss ja eine Einahmensliste beim Insolvenzverwalter monatlich eingereicht werden, aber die können doch nicht die volle Einnahme anrechnen.
völlig o.T.: Was wäre eigentlich so schlimm wenn der Privatinsolvenzler mit seinem Einkommen über die Pfändungsgrenze käme? Damit würde wenigstens ein kleiner Teil seiner Schulden, die er bei Handwerkern, Händlern und/oder der Allgemeinheit (Steuern, Krankenkasse u.s.w.) hat, getilgt.
bye
Rolf
der grade wieder Geld an einen Insolvenzler verloren hat und ziemlich angepisst ist.
Sag mal, woher nimmst du das Recht für diesen Angriff?
Woraus liest du, dass da jemand nicht über die Pfändungsgrenze kommen will? Die Frage richtet sich eindeutig dahin gehend, ob die gesamten Einnahmen des mit einem Partner gemeinsam geführten Unternehmens angerechnet werden! Aus dieser Frage deine Schluss zu ziehen ist anmaßend und, auch wenn du persönlich angepisst durch einen konkreten fall, völlig daneben!
Ist schon okay, hatte mich wohl nur unklar ausgedrückt.
Also es geht in der Tat nur darum, ob der Geschäftspartner leer ausgeht.
Wenn es 50/50 ist, ist das völlig in Ordnung.
meines Wissens darf ein Insolvenzler weder während noch nach der Insolvenz selbstständig sein. Da solltet ihr mal nachfragen, sonst droht vielleicht noch größerer Ärger.
Man kann das nicht falsch verstehen! Denn es ist sogar von „Einnahmen“ die Rede. Dafür braucht man kein BWL oder Jura studiert zu haben, dass die „Einnahmen“ auch nicht auf die Pfändungsgrenze angerechnet werden. Auch nicht zur Hälfte.
wenn Du meine Nachfrage als Angriff siehst, möchte ich nicht wissen was Du machst, wenn Dich mal jemand verbal richtig angreift
Die Frage lautete: „Wie wird das Einkommen des Unternehmens angerechnet auf die Pfändungsgrenze? Es muss ja eine Einahmensliste beim Insolvenzverwalter monatlich eingereicht werden, aber die können doch nicht die volle Einnahme anrechnen.“
Es wurde also einmal nach dem Einkommen und einmal nach den Einnahmen gefragt. Und das kann man durchaus mißverstehen.
Also: Ganz locker bleiben, jedes Jahr ein paar Tausender ausbuchen von Leuten die sich in die Insovenz verp*** haben und freundlich bleiben…
Eine solche Unterstellung ist sehr wohl ein Angriff:
„Was wäre so schlimm…“ ist eine rhetorische Frage und nicht einfach nur eine Frage! „Wenn wenigstens ein kleiner Teil“ setzt die rhetorische Unterstellung fort.
Außerdem war der, wohl falsch verwendete, Begriff des Einkommens mit dem Anhängsel „des Unternehmens“ versehen. Auch das ist eindeutig.
Weniger eindeutig wäre es gewesen, wenn von Einnahmen / Einkommen aus dem Unternehmen die Rede gewesen wäre.
Du warst angepisst und wolltest dich in dem Moment so äußern. Das ist offensichtlich und es wäre sinnvoller, jetzt nicht so zu tun, als ob es sich um eine völlig harmlose, wertfreie, nicht verurteilende und Ergebnis offene Frage gehandelt hätte.
nochmal die Warnung, weil die vorhin im anderen Brett gelöscht wurde: Dein Kumpel soll unbedingt seinen Betreuer fragen, wie es sich mit dieser Version verhält. Und eine Warnung an Dich: Geschäfte mit jemandem zu machen der in Privatinsolvenz gegangen ist, ist nicht ohne Risiko. Wenn möglich, vermeide eine gemeinsame GBR http://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_b%C3%BCrge…
Wenn der Laden in die Binsen geht, haftest Du mit Deinem gesamten Vermögen für ALLE angefallenen Schulden. Und wenn Dein Kumpel nicht zahlen kann, zahlst Du.
Insolvenzer dürfen nach Abschluss des Insolvenzverfahren sprich also im Restschuldbefreiungsverfahren (das ca. 1 Jahr nach Inso-Eröffnung beginnt) unter Beachtung evtl. gesetzlicher Einschränkungen (z.B. kein Geschäfsführer einr GmbH) ohne weiteres selbständig arbeiten.
Grundsätzlich muss der Insolvenzer das natürlich mit dem Insoverwalter absprechen.
Es gelten bei selbständigen Einnahmen im Normalfall folgende Rahmenbedingungen:
Umsatz - Betriebskosten - evtl. Personalkosten = Gewinn vor Steuern
abzgl. voraussichtlicher Steuern = voraussichtlicher Reingewinn
Die Abstände der Abrechnung (ob monatlich oder vierteljährlich) ist mit dem Inso-Verwalter abzusprechen, da es je nach Gesellschaftsform zu periodenübergreifenden Kosten kommen kann, die den monatl. Reingewinn verfälschen können.
Über die für das Vorhaben richtige Gesellschaftsform braucht man nicht zu diskutieren - so was recherchiert man natürlich vorher gründlich. Evtl. kann dahin gehend die Beratung der IHK in Anspruch genommen werden.