Frage zur Steuerabrechnung wegen Atiengewinnen und Kryptogewinnen

Es ist so. Ich bin 20 Jahre alt, Schüler, wohne noch bei meinen Eltern und handel nebenher mit Aktien und Kryptowährungen.
Nun die Aktiengewinne werden ja direkt über meinen Broker an das Finanzamt weitergeleitet.
Also ist das schon mal außen vor und ich muss mich um Nichts kümmern.

Nun ist es so, dass Kryptogewinne dann versteuert werden müssen, wenn man innerhalb der Frist von einem Jahr Gewinne über 600€ erzielt. Meine Gewinne für 2017 sind noch unter diesen Freibetrag.
Jetzt wird aber gesagt, dass man das auch angeben muss. Selbst Verluste muss man angeben…

Meine Frage wäre jetzt, in welcher Abrechnung das angegeben werden muss.
In der meiner Eltern oder muss ich eine eigene Abrechnung erstellen, da ich schon Volljährig bin?

Ich bin eben über meine Eltern Kranken-versichert usw.
Bis jetzt läuft alles noch über meine Eltern, aber da ich ja die Gewinne erwirtschaftet habe wäre da eben die Frage…

Zudem habe ich noch nie eine Abrechnung erstellt…und ich war davor schon 3 Jahre lang in einer Lehre und habe dadurch ja auch Gewinne erwirtschaftet. Ist das dann auch über meine Eltern gelaufen oder hätte ich dort selbst eine Abrechnung schon machen müssen?

Danke schon mal für eure Antworten

MFG Zuitt322

Natürlich selbst machen müssen. Wenn man mit seinen Einnahmen aus Azubigehalt plus sonstige Einnahmen über den Grundfreibetrag ( ca. 8.800 €) gekommen wäre. Seine Ausgaben kann man in der Steuererklärung gegenrechnen (Fahrtkosten, Depot, Maklerkosten usw.)

Seit wann versteuern Eltern für ihre Kinder mit ? Selbst ein Baby müsste eine Steuererklärung machen (lassen) wenn es Einnahmen hat.

Für einen der ein Berufskolleg Wirtschaft mit Ziel Fachhochschulreife und späterem Studienwunsch VWL macht hast Du aber in Sachen Steuerrecht wenig Ahnung um es mal vorsichtig zu sagen.

MfG
duck313

Wäre schön gewesen, wenn die Antwort auch ohne Beleidigung ausgekommen wäre!
Ich kenne mich eben in anderen Bereichen meilenweit besser aus, als andere Leute…Wo liegt das Problem?

Leute stellen hier Fragen, weil sie etwas nicht wissen, und dann erwarte ich auch eine freundliche und keine patzige Antwort.
Nicht jeder hat Jura studiert und kennt sich mit Finanzrecht aus.
Zudem lernt man den ganzen Kram in keiner Schule.
Man lernt nicht mal, was eine Steuererklärung ist, geschweige in welchen Fällen man sie machen muss!

Zu deiner Antwort auf meine Ausbildungsfrage:
Hätte nicht die Bank das an das Finanzamt weitergeleitet, wenn ich mehr, als die 8.800€ im Jahr verdient hätte?
hab ich jetzt sozusagen Steuern hinterzogen ohne es zu wissen?

Hallo,
die Bank kennt doch nicht den Verdienst. So gehts nicht.
Die Firma zahlt Einkommensteuer und Krankenkasse auf den Verdienst bei denen. Darueber bekommt der Mitarbeiter eine Auskunft am Jahresende. Diese soll er selber weiter verwenden fuer die Steuererkalerung.
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Weitere Einnahmen oder steuerrelevante Ausgaben kennt doch die Firma gar nicht und auch nicht die Bank.
.
Nach Eingabe oder eben Nichteingabe der 50 oder mehr Moeglichkeiten errechnet sich fuer alle Einkuenfte zusammen erst die Steuer. Nimm mal uebungshalber die Formulare vom Finanzamt zur Hand und gib testweise ein, dann kommen die Detailfragen. Anlage N fuer Lehre und Arbeit, Anlage Kap fuer Finanzeinkuenfte usw.
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Dass unsere Schulen solches nicht lehren, ist einerseits schade, aber andererseits dauert das Studium des Steuerberaters … Lies mal vorerst paar hundert Seiten Buecher dann wird besser.
Gruss Helmut

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Servus,

neugierhalber: Von welchem Freibetrag in Höhe von 600 € sprichst Du? Wo im EStG steht, dass es den in dieser Höhe gibt?

Schöne Grüße

MM

„Die Veräußerung von Kryptowährungen ist dann steuerpflichtig, wenn die Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Hier findet der § 23 EStG Anwendung, welcher auch bei Immobilien greift. Das nennt sich das private Veräußerungsgeschäft. Dieses private Veräußerungsgeschäft ist dann steuerpflichtig, wenn also zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Des Weiteren muss die Freigrenze von 600 € überschritten werden. Bei der Freigrenze gilt, wenn sie überschritten wird, dann fällt sie weg. Das heißt, im Unterschied zum Freibetrag ist bei 601 € nicht 1 € steuerpflichtig, sondern bei der Freigrenze 601 €.“

Kenne mich damit nicht aus, aber habe es einfach mal geglaubt.

Servus,

mit

fangen alle großen Reinfälle bei Themen aus dem Steuerrecht an. Wenn irgendein „Geflüster“ keine Quelle benennt, ist es unbrauchbar. Zumal das Einkommensteuerrecht in Einzelheiten sehr oft geändert wird, so dass man mindestens die Möglichkeit haben muss, nachzuprüfen, ob irgendein Rechtsstand überhaupt noch gegeben ist.

Schöne Grüße

MM

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html

Passt doch.Steht genau das drin, was auch in dem Artikel erwähnt wurde…

Nö, passt erst jetzt. Sonst hättest Du gleich auf meine erste Nachfrage die richtige Quelle benennen können.

Es ist ein Riesenunterschied zwischen „einfach mal geglaubt“ und „im EStG nachgelesen“.

Aber egal - mach einfach, wie Du denkst.

Schöne Grüße

MM