Frage zur steuerfreien Ausfuhrlieferung

Hallo, wer weiss da Bescheid??

folgender Fall: ein Kunde in der Schweiz bestellt Bücher in D und zahlt diese per Vorkasse, sagen wir im November eines Jahres. Die Bücher werden produziert und im April des Folgejahres geliefert. Darf die im November ausgestellte und bezahlte Rechnung als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein, oder muss zuerst mal die MwSt. abgeführt und erst später, wenn die Lieferung erfolgt ist, die alte Voranmeldung korrigiert werden? Erschwerend kommt hinzu, dass das Geschäftsjahr zum 31.12. endet (Einnahmen-Überschuss Rechnung). Wenn man also erst mal abführen und dann korrigieren müsste, müsste also die Jahres-Steuererklärung mit korrigiert werden (!?) …
lg,
Bienchen1

Servus,

die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind dann gegeben, wenn die Ausfuhr nachgewiesen ist.

Das ändert für den Kunden aber nichts.

Es genügt, das buchungstechnisch anzugehen: Die Forderung incl. deutsche USt einzustellen und mit Eingang des Exportnachweises zu stornieren und durch die Buchung per Forderung an USt-freie Erlöse zu ersetzen.

Dann ist der Debitor ausgeglichen und alle sind glücklich.

Ist natürlich eine Frage des Warenwertes. Bei Warenwert unter 1.000 € genügt der internationale Paketschein als Ausfuhrnachweis. In diesem Fall kann USt-frei fakturiert und gebucht werden, sobald das Paket mit dem Paketschein versehen worden ist.

Nicht vergessen: (a) Der Ausfuhrnachweis muss auffindbar (sinnvoll mit der Rechnung zusammen) abgelegt und aufbewahrt werden. (b) Für Sendungen wie Päckchen, Büchersendung und dergleichen lässt sich naturgemäß kein Ausfuhrnachweis führen. Also keine USt-Befreiung.

Schöne Grüße

MM

…also, ich hab mich nicht recht getraut, aber das wäre auch meine Lösung.

Was MM sagt, deckt sich mit dem Gesetz.

Servus,

Das heißt „Diener“, nicht wahr? Ich frag lieber nicht weiter…

Hallo,
o.k., dann ist das klar - vielen Dank !
Es geht um einen Betrag um die 8000,- EUR, also mit Spedition, Zollanmeldung etc pp. Blöd find ich nur dass ich etwas korrigieren muss was in einem anderen Wirtschaftsjahr liegt, aber so isses halt.

Wg. der aussage, dass Büchersendung/Päckchen etc. nicht umsatzsteuerbefreit geschickt werden können: also da habe ich mich schlau gemacht, habs auch bei der IHK abklären lassen, das stimmt so nicht. Man darf bei der Post selbstgeschriebene Sendungsnachweise abstempeln lassen, als Ersatz für einen Postbeleg. Da muss der Empfänger und der Absender draufstehen. Es geht sogar ohne einen solchen selbstgeschriebenen, postabgestempelten Beleg (oft weigert sich der gute Postler nämlich hartnäckig, irgendwo einen Stempel draufzudrücken… oh Mann, was hab ich schon Diskussionen geführt deswegen…) wenn es aus den Buchungsunterlagen „leicht und nachvollziehbar ersichtlich wird“, wer die Sendung erhalten hat (also Rechnung mit Empfänger + Zahlungsempfang + Postquittung).
Grüßle,
Bienchen