Frage zur strafrecht-hausarbeit

hallo an alle!
ich hoffe, mir kann jemand bei meiner hausarbeit helfen.
eigentlich habe ich nämlich eher eine aufbaufrage.
der sachverhalt ist (u.a.) folgender:
D will L umbringen und sticht mit dem messer auf ihn ein. danach wirft er L in eine baugrube. als er dies bereut informiert er passanten über L und seine lage. diese verständigen einen polizisten. der polizist will L retten und in die grube steigen. dabei unterlässt er es aber auf an einer vorhandenen leiter in die grube zu steigen und rutsch daher beim abstieg aus. der polizist bricht sich den arm.

eigentlich möchte ich §229 prüfen. weil D ja ersichtlich keinen vorsatz bezüglich der verletzung des polizisten hatte. die frage ist nun: muß ich zuerst vorsätzliche körperverletzung prüfen? und wenn ja: ich komme doch dann gar nicht bis zum vorsatz, weil P sich ja selbst gefährdet hat.
kann ich also direkt 229 prüfen und das mit dem vorsatz in einer vorprüfung under „nichtvorliegen vorsätzlichen handels“ abhandeln?

im voraus vielen dank für eure hilfe!

hallo an alle!
ich hoffe, mir kann jemand bei meiner hausarbeit helfen.
eigentlich habe ich nämlich eher eine aufbaufrage.
der sachverhalt ist (u.a.) folgender:
D will L umbringen und sticht mit dem messer auf ihn ein.
danach wirft er L in eine baugrube. als er dies bereut
informiert er passanten über L und seine lage. diese
verständigen einen polizisten. der polizist will L retten und
in die grube steigen. dabei unterlässt er es aber auf an einer
vorhandenen leiter in die grube zu steigen und rutsch daher
beim abstieg aus. der polizist bricht sich den arm.

Schön, ein Klassiker:wink:

eigentlich möchte ich §229 prüfen.

Das ist schon mal gut.

weil D ja ersichtlich
keinen vorsatz bezüglich der verletzung des polizisten hatte.
die frage ist nun: muß ich zuerst vorsätzliche
körperverletzung prüfen?

Also da gibts ja eigentlich keine Anhaltspunkte dafür, man könnte das sonst evtl. in einem kurzen Satz erwähnen, aber mE gibt es da nicht unbedingt ein Indiz, dass das einschlägig ist… Ich persönlich würde das in einer Klausur nicht besonders großartig behandeln.

und wenn ja: ich komme doch dann gar
nicht bis zum vorsatz, weil P sich ja selbst gefährdet hat.

Das könnte durchaus sein, dass man da nicht bis zum Vorsatz kommt, aber da wirds dann komplizierter als man möchte:wink: Dogmatisch müsste man mit dem ersten Tatbestandselement anfangen, ich sehe aber das Problem jetzt nicht so ganz wie du. Jetzt rein aus dem Bauch heraus ist der objektive Tatbestand schon gegeben, der ist ja auch bei der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung nicht anders. Wenns um die zusätzliche Selbstgefährdung geht, die du erwähnst, dann ist das ein Problem der objektiven Zurechnung des Erfolges (ich hoffe mal, man nennt das bei euch in Deutschland auch so) und nicht der Tatbestandsmäßigkeit.

Gruß
Tom