Frage zur Stützmauer bzw Bodenerhöhung

Liebe/-r Experte/-in,

zu folgenden Fragen/Ansichten im Zusammenhang mit der Höherlegung eines Grundstücks in RLP habe ich bisher keine passende Antwort gefunden habe. Insbesondere ob Behörde bzw Nachbar genehmigen müssen.

Ein Grundstück fällt von der Straße nach hinten ca 1,3 m flach (auf ca 20m Länge) ab. Das Haus ist in der Höhe dem (höheren) Straßenniveau angepasst. Nun möchte mann das restliche Grundstück an die Höhe das Hauses angleichen, quasi höher legen. Das ganze soll beim hinteren Nachbarn durch eine ca 1m hohe Mauer abgefangen werden. Somit entsteht eine Höhendiff zwischen den Grundstücken an der hinteren Grenze in Höhe von ca. 1 m.

Wenn ich das Nachbarschaftsrecht in RLP richtig interpretiere müsste das eine Bodenerhöhung sein und die Mauer eine Maßnahme zum Schutz des Nachbargrundstücks. Auch wenn es eine Grenzmauer wäre sollte die zulässig sein.
Seht Ihr das genau so?

Lt. Landesbauordnung RLP müsste aus meiner Sicht eine 2m hohe Stützwand zulässig sein, d.h. die geplante Mauer mit 1 Meter wäre auch zulässig oder?

Im B-Plan steht nur folgendes:

Einfriedung:
Zäune, Planzen an der hinteren Grenze bis 1,80 m sind zulässig. Die geplante
Mauer ist m.E. nach aber keine Einfriedung, oder?
Wenn ich einen 1,8 m höhen Zaun machen darf, dann sollte doch eine 1m Höhe Mauer nicht stören, oder?

Gestaltung unbebauter Flächen:
Böschungen über 1 m Höhe sind mit wechselnden Neigungen 1:2 und 1:3 zulässig. Hier ist aber
keine Böschung. Was ist mit Böschungen unter 1 Meter? Schließt das die geplante Stützmauer aus?

Hatte vor längerem auch schon die Behörde gefragt aber zwei unterschiedliche bzw. nicht finale Anworten mündlich erhalten.

Vielen Dank schon einmal.

Hier muss man unterscheiden, dass die Bauordnung Stützmauern für zulässig erklären kann, aber trotzdem alles andere auch gilt. Hier kann es also um Abstandflächen gehen. Ebenfalls wäre zu prüfen, ob die Fläche bei einer Geländeveränderung e ine bestimmte Fläche nicht überschreiten darf. Hier in NRW gilt das ab 300qm.
Insgesamt kann ich nur empfehlen, dass Sie hier einen Fachmann benötigen, der sich damit auskennt. In der Regel können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ÖBVI hier helfen und gut beraten. Dafür werden Sie aber Kosten aufwenden müssen.
Viel Erfolg
Gruß Geoli

Hallo,

ich würde Ihnen empfehlen, das bei dem für Sie zuständigen Bauamt zu erfragen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Finale Antworten kannst Du hier auch nicht bekommen, aber ich denke es müßte rechtlich o. k. sein.
Sprich doch mal mit dem nachbarn um Ärger im Vorfeld zu vermeiden.

Grüße Mathias

Hallo,
nach der LBO sind Stützmauern bis 2,00 m genehmigungsfrei. Der B-Plan kann eine andere Regelung treffen. Zäune sind nicht einer Stützmauer gleichzusetzen. Wenn keine Regelung im BP steht, dann gilt die LBO.
Wenn der Nachbar eine 1,00 m hohe Stützmauer setzt, dann darf der Zaun darauf nur 0,80 m hoch. Die Höhe der Stützmauer und des Zaunes werden zusammengezählt, damit die 1,80 m nicht überschritten werden. Nach dem Nachbarrecht darf die Böschung max. 45 ° betragen.
Nun viel Spaß!

Hallole,

Geländeaufschüttungen ab eine bestimmten qm oder cbm-Zahl sind genehmigungspflichtig. Ob das in diesem Fall so ist kann ich nicht beurteilen (vgl. Landesbauordnung).

Bauliche Anlagen z.B. Tiefgargen dürfen bis zu einem Meter aus dem Gelände herausschauen, aber nicht über die gesamt Grundstücksbreite, weil möglicherweise das Rücksichtnahmegebot gegenüber dem Nachbarn verletzt sein könnte.

Eine Stützwand mit 2m Höhe kann ich mit nicht vorstellen, dass das erlaubt sein soll, das wäre dann eine Einfriedung, die aber nur lt. Bebauungsplan 1,8m hoch sein dürfen.

Also, sehr vielschichtig das Thema und ohne Lageplan nicht eindeutig zu beurteilen. Daher der Verweis auf die zuständige Behörde, dann eben den Amtsleiter direkt ansprechen mit dem Hinweis auf eine abschliessende Auskunft.

Schöne Grüße
Christian Storch

Hallo, ob etwas zulässig ist oder nicht, entscheidet letztendlich die zuständieg Bauordnungsbehörde. Dazu ist (i. d. R. ) ein durch einen Bauvorlageberechtigten ein Bauantrag zu stellen, da es sich hier um eine genehmigungspflichtige „Bauliche Anlage“ handelt. Ggf. beteiligt diese Behörde auch den Nachbarn und andere Träger öffentlicher Belage (vermutlich auch die Untere Wasserbehörde, Naturschutzbehörde …)
Ob die Maßnahme dann zulässig ist, hängt auch von den Stellungsnahmen, ggf. Einwänden und Begründungen
der Beteiligten ab.

mfg db