Frage zur Teilungsversteigerung

Mich interessiert das Thema Teilungsversteigerung sehr.

Folgendes Szenario:
Person A und Person B sind je zur Hälfte Eigentümer von einem Haus.
Person A beantragt die Teilungsversteigerung und versucht das Haus zu ersteigern.
Person B hat noch ein Darlehen für seine Hälfte des Hauses laufen.

  • Wie wird der Erlös der Teilungsversteigerung verteilt?
  • Muß vom Erlös das Darlehen von Person B abgelöst werden oder übernimmt der Käufer diese Schulden zusätzlich?
  • Hat B eine Möglichkeit die Teilungsversteigerung abzuwenden?

Ich bedanke mich schon jetzt für Eure Antworten.

  • Wie wird der Erlös der Teilungsversteigerung verteilt?

Durch die Teilungsversteigerung wird die Gemeinschaft am Grundstück aufgelöst. Es ist jedoch ein Irrglaube dass dann der vielleicht vormals schon bestehnde Streit zwischen den Parteien beendet ist. Die Gemeinschaft setzt sich am (Rest)Erlös fort, d.H. die ehem. Eigentümer müssen dem Gericht eine Einigung vorlegen wie der Resterlös zwischen ihnen ausgezahlt werden soll.

  • Muß vom Erlös das Darlehen von Person B abgelöst werden oder
    übernimmt der Käufer diese Schulden zusätzlich?

Das Recht auf Grundstück B bleibt bestehen. Es darf insoweit keine Gläubigerbeeinträchtigung geben. Der Erwerber übernimmt das dingliche Recht.

  • Hat B eine Möglichkeit die Teilungsversteigerung abzuwenden?

Hm, am besten einigen sich die Beteiligten. Es ist oft so, dass es kaum Gewinner gibt, so der lachende Dritte das Grundstück günstig ersteigert, (oft unter einem Wert den ein freihändiger Verkauf erbringen würde) nur weil man nicht miteinander reden wollte. Die Verfahrenskosten fressen auch einiges (ca. 2500,00 - 3000,00 EUR bei einer vorsichtigen Schätzung und der Annahme, das bereits der erste Termin erfolgreich war bei einem Grundstückswert von etwa 100 TE.
Das Verfahren kann auf Antrag des betreibenden Miteigentümers jederzeit aufgehoben werden (bis zum Zuschlag).

Natürlich gibt es auch die Möglichkeit bestimmte Härten anzubringen (welche jedoch formellen Fristen unterliegen) die der TVG entgegenstehen und zu einer einstweiligen Einstellung führen können, § 180 ZVG.