Hallo
Nehmen wir folgenden Fall an:
Herr A und Frau B haben geheiratetet. Nach 6 Jahren Ehe wird diese geschieden (die 6 Jahre beinhalten auch das Trennnugsjahr). Herr A zahlt brav seinen Unterhalt an die geschiedene Frau. 3 Jahre nach der Scheidung geht Frau B mit Herrn C ein eheähnliches Verhältnis ein. Sie wohnt ab jetzt (mit den Kindern aus der Ehe A-B) bei Herrn C. Damit endet die Unterhaltspflicht des Herrn A.
Nach ca 1 Jahr geht die Beziehung B-C zu Ende.
Wer ist jetzt gegenüber Frau B unterhaltspflichtig???
Immer noch Herr A ? (Seit der Eheschließung sind 10 Jahre vergangen, seit der Scheidung 4.)
Oder Herr C ???
Danke für Hinweise und/oder entsprechende Links auf das BGB.
Hallo,
evtl. kann die Frau Unterhalt wegen der Betreuung der Kinder verlangen. Richtet sich nach dem Alter der Kinder und inwieweit sie nachweisen kann, dass sie betreut werden müssen.
Der Vater kann evtl. damit argumentieren, dass die „Unterhaltskette“ gerissen ist und er, weil er nicht mehr damit gerechnet hat, wieder unterhaltspflichtig zu werden, sein Leben neu organisiert hat und weitere Verpflichtungen eingegangen ist.
Hier kommt es stark darauf an, wie lange er schon keinen Unterhalt mehr bezahlen muss und ob er nachweislich nach Beendigung der Unterhaltszahlungen neue Verpflichtungen (z.B. Immobilienkauf) eingegangen ist, weil er annahm, dass er sich das jetzt leisten kann.
In einem solchen Fall gibt es viele eventuell und vielleichts.
Ohne genaue Zahlen, Gründe und auch das Wissen über die Argumente der Gegenseite kann man wenige Prognosen abgeben. Hinzu kommt, dass Richter selten kalkulierbar sind. Es geht der Spruch: drei Richter ergeben vier verschiedene Urteile (im selben Fall).
Gruß
Ingrid
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Wenn ich das alles richtig gedeutet habe, dann ist es jedes mal eine Einzelfallentscheidung und es gibt keine gesetzliche Grundlage, die dies regelt ???
Hallo,
im Familienrecht ist fast alles eine Einzelfallentscheidung. Dort gibt es sehr wenige (mir persönlich fallen auf Anhieb eigentlich gar keine ein) feste Regeln, wo im Gesetz das Wörtchen „MUSS“ steht.
Man findet viele „KANN“-Paragraphen. Der Richter „soll“ von Fall zu Fall den Einzelfall prüfen und nicht genormt entscheiden.
Gruß
Ingrid
Wenn ich das alles richtig gedeutet habe, dann ist es jedes
mal eine Einzelfallentscheidung und es gibt keine gesetzliche
Grundlage, die dies regelt ???
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