Das Besondere ist doch, dass z. B. bei Missbrauch von Kindern (wie ja in STGB 78 erwähnt) bis zum 30. Lebensjahr des Opfern die Verjährung ruht. Das gibt es so ja nicht bei allen Straftaten.
Genau. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat (§ 38 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht (§ 38 Abs. 1 StGB).