Frage zur Veröffentlichung von Tierfotos

Hallo liebe Fachmenschen,

gibt es für Tierfotos auch so etwas wie das „Recht am Bild“ ?
Dürfte A beispielsweise ein Foto von einem Tier, welches sich im Besitz von B befindet auf seiner kommerziellen Homepage veröffentlichen, ohne die Zustimmung von B ?

gespannte Grüße
Suse

Hallo Suse!

gibt es für Tierfotos auch so etwas wie das „Recht am Bild“ ?
Dürfte A beispielsweise ein Foto von einem Tier, welches sich
im Besitz von B befindet auf seiner kommerziellen Homepage
veröffentlichen, ohne die Zustimmung von B ?

Das Motiv spielt keine Rolle, entscheidend ist der Fotograf. Der ist nämlich Urheber und ohne seine Zustimmung darf sein Bild nicht verwendet werden.

Gruß
Wolfgang

Das Motiv spielt keine Rolle, entscheidend ist der Fotograf.
Der ist nämlich Urheber und ohne seine Zustimmung darf sein
Bild nicht verwendet werden.

Hallo Wolfgang,
ich habe die Frage anders interpretiert. Sie bezog sich nicht auf den Urheber(recht). Es ging um das Recht des Urhebers, ein Abbild von fremdem Eigentum zu veröffentlichen.
Grüße
Ulf

Das Motiv spielt keine Rolle, entscheidend ist der Fotograf.
Der ist nämlich Urheber und ohne seine Zustimmung darf sein
Bild nicht verwendet werden.

ich habe die Frage anders interpretiert. Sie bezog sich nicht
auf den Urheber(recht). Es ging um das Recht des Urhebers, ein
Abbild von fremdem Eigentum zu veröffentlichen.

Es gibt da - auf öffentlichem Raum und mit Ausnahme besonders geschützter Tierarten - kein Gesetz, welches Aufnahmen von Tieren verbietet. Näheres liefert auch http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte (sehr guter Artikel!).

Gruß,

Malte

Ein Tier hat kein Persönlichkeitsrecht im Sinne unserer Rechtsordnung. Gern übersehen wird aber, dass in solchen Fällen Ansprüche auf Herausgabe bestehen können, nämlich gem. § 812 I S. 1 Var. 2 BGB. Mich hat dein Fall daran erinnert, dass jemand ein Haus - das ebenfalls kein Persönlichkeitsrecht hat - fotografiert, um das Motiv als Postkarte zu vermarkten; auch hier kann ein Herausgabeanspruch bestehen.

Levay

Ein Tier hat kein Persönlichkeitsrecht im Sinne unserer
Rechtsordnung. Gern übersehen wird aber, dass in solchen
Fällen Ansprüche auf Herausgabe bestehen können, nämlich gem.
§ 812 I S. 1 Var. 2 BGB. Mich hat dein Fall daran erinnert,
dass jemand ein Haus - das ebenfalls kein Persönlichkeitsrecht
hat - fotografiert, um das Motiv als Postkarte zu vermarkten;
auch hier kann ein Herausgabeanspruch bestehen.

Was ist denn dabei das Erlangte? Das Foto? das hat er ja nicht auf Kosten des anderen erlangt imho, sondern höchstens den Gewinn aus dem Postkartenverkauf, oder? Aber das geschah ja auch nicht auf Kosten des Hausbesitzers. hmm steh ich auf dem Schlauch bzw. wie will man einen Herausgabeanspruch begründen? Hilf mir mal bitte auf die Sprünge…

Danke
Raoul

Das Erlangte ist ein Vermögensvorteil. Es handelt sich um einen typischen Fall des Erlangens ohne Besitzbegründung. Erlangt wurde nicht das Foto, nicht das Geld, sondern die Nutzung. Darum ist der Anspruch auch nicht auf Herausgabe des Erlangten gerichtet, sondern ist ein Fall von § 818 II BGB.

„Auf Kosten des Eigentümers“ bedeutet bei der Eingriffskondiktion, dass in einen fremden Zuweisungsgehalt eingegriffen wurde. Der Zuweisungsgehalt umfasst die Vorteile, die der Gebrauch einer Sache mit sich bringt. Der Eigentümer entscheidet also darüber, wer welche seiner Sachen zu Werbezwecken benutzen darf. Durch das Fotografieren wird in diesen Zuweisungsgehalt eingegriffen.

Weitere Lektüre unter BayObLG NJW 1965, 973 (974) und Kleinheyer JZ 1961, 473 f.

Levay

Danke owT
Okay, verstanden.
vielen Dank

Dankeschön für all Eure Antworten
Hallo,

da sieht man mal wieder wie weit das eigene rechtsempfinedn und die Rechtsprechung auseinandergehen können.

Basis für meine Frage war folgender (natürlich fiktiver) Sachverhalt:

Ein Tierhändler besorgt sich - auf welchem Weg auch immer - Fotos von Tieren, die optisch eine Menge her machen, stellt diese Bilder auf seine Internetseite und bietet diese Tiere zum Verkauf an.
Meldet sich dann ein Interessent, ist gerade zufällig dieses Tier nicht mehr zu haben, aber ein ähnliches.

Mein Rechtsempfinden würde mir sagen, dass er das nicht darf *seufz*

Dankeschön noch mal
Grüssle
Suse

Das könnte sogar noch unter Wettbewerbsgesichtspunkten verboten sein. Damit kenne ich mich leider nicht so aus, aber etwas anzubieten, was man nicht hat, um Leute anzulocken, ist vermutlich rechtswidrig.

Levay