Vor einiger Zeit hatte ich schon einmal Fragen zu diesem Thema gestellt - allerdings muss ich aus aktuellem Anlass noch einmal nachfragen - und zwar zur Regelung der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht SGB V §9 für Studenten (Zitat):
„9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, […], bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen“
Wie ist dieser Passus zu verstehen?
Speziell meine ich die Ausnahmeregelung nach Vollendung des 30. Lebensjahres. Mir wurde von einem Mitarbeiter der AOK erklärt, diese Regelung gelte nur für Studierende, die bis zur Vollendung des 30.Lebensjahres bereits studiert haben (damit diese bis zur Vollendung Ihres Studiums dann den günstigen Studententarif beibehalten können). Sie sei nicht zutreffend für Studierende, welche Ihr Studium nach Vollendung des 30.Lebensjahres aufgenommen haben.
das ist so zu verstehen, dass man entweder mit abschluß des 14. fachsemesters oder, wenn das 14. fachsemester bei vollendung des 30. lebensjahres noch nicht erreicht ist, man spätestens dann aus der KVdS ausscheidet.
man kann sich dann aber freiwillig zu einem günsigen tarif weiter bei der GKV versichern, aber nur für eine bestimmte zeit.
damit will man vermeiden, dass sich „ewige studenten“ auf dem günstigen studententarif bis ins hohe alter ausruhen. das kann ja nicht sinn und zweck der KVdS sein.
die gründe einer verlängerung der KVdS über das 30. lebensjahr hinaus können beispielsweise gesetzliche dienstpflicht nach dem abitur sein. dann wird die KVdS um die monate verlängert, in der du beim bund warst, aber nur maximal die zeit der gesetzlichen dienstpflicht.
Hallo Patri500k,
was Maekas schreibt kann ich nur 100%ig bestätigen, vielleicht nur eine kleine Anmerkung.
Entscheidend ist bei der Beurteilung der Zeit- und Semesterbegrenzungt a u c h der
Erwerb der Zugangsberechtigung - in der Regel das Abitur mit 18/19 Jahre.
Ich entnehme dem, dass es keine Möglichkeit für einen „Über-30-jährigen“ Neustudenten gibt, in die GKV zu kommen - wenn er bislang nocht nicht drin gewesen ist.
Wenn man mit dieser Regelung nicht einverstanden ist und findet, sie diskriminiert „Studierende“ in Kombination mit „über 30“ im Vergleich zu „Studierenden“ mit „unter 30“ (Altersdiskriminierung) oder auch im Vergleich zu ALGII-Empfänger mit „über 30“ (dürfen Studenten schlechter gestellt werden als Arbeitslose Personen?), was kann man dann machen?
Kann man dagegen als Privatperson klagen? Und wenn ja gegen wen? Oder muss man zwangsläufig einen Anwalt hinzuziehen? Das kann ja nun auch nicht jeder, und Prozesskosten gegen die BRD werden - glaube ich - prinzipiell nicht von der Prozesskostenbeihilfe übernommen.
Oder stelle ich diese Fragen lieber im „Rechts“-Brett?
Hallo,
das ist eine gesetzliche Bestimmung, die im SGB geregelt ist.
Diese Regelung war vom Gesetzgeber gewollt so um zu verhindern dass „Dauerstudenten“ zu einem
sehr, sehr günstigen Tarif eine Krankenversicherung erhalten konnten. Es gab da Auswüchse, wie zum
Beispiel ein sehr berühmter Fussballspieler, der sich einfach als Student einschrieb und damals für
45,00 DM krankenversichert war.
In der Regel geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Zugangsberechtigung zum Studium mit dem ABI im Alter von
18/19 Jahre erworben wird. Grundwehrdienst, Zivildienst, soziales Jahr, numeris clausus oder eine Erkrankung
können beispielsweise verhindern, dass nicht sofort nach dem Abitur das Studium aufgenommen werden
kann - dies sind auch alles Gründe, die eine Verlängerung der Alters- und Semestergrenze begründen können.
Arbeitsaufnahme vor dem Studium begründet eine Verlängerung grundsätzlich nicht, es sei denn es ist eine
berufliche Qualifikation für das Studium erforderlich.
Wenn sich jemand nach dem 30. Lebensjahr für ein Studium entscheidet (wir hatten vor kurzem einen Rentner#
mit 69 Jahren), so kann er dies in Deutschland jederzeit tun, aber das gilt nun mal nicht für die Krankenversicherung.-
pflicht.
Wenn du klagen willst, musst du eine Verfassungsklage einreichen, aber ich denke das ist bereits in der
Vergangenheit erfolglos geschehen.
Der Hintergrund ist bekannt (also Missbrauch), nur empfinde ich es dennoch als Diskriminierung, da ein über 30-jähriger Arbeitslosengeld-II Bezieher seit Anfang des jahres Zugang zur Pflichtversicherung bekommt, ein Student nicht.
Über die Höhe des Beitrages, eine freiwillige Weiterversicherung oder einen regelmäßigen Nachweis über Studienfortschritte, Strafen bei Scheinstudium etc. kann man ja durchaus Regelungen finden, die Mißbrauch verhindern - nur ist das eben die Aufgabe des Gesetzgebers.
Wenn du klagen willst, musst du eine Verfassungsklage
einreichen, aber ich denke das ist bereits in der
Vergangenheit erfolglos geschehen.
Das ist das für mich wesentliche: Auch wenn die Erfolgsaussichten schlecht sind, so will ich mein Empfinden doch rechtlich überprüft wissen. Wie funktioniert das? Kann man so etwas selber machen? Wo reicht man das ein? Wie teuer ist das? Geht das überhaupt ohne Anwalt? Reicht eine Schilderung des Sachverhaltes oder muss man Paragraphen mit einbeziehen?
Hallo Patri500k,
ich bin kein Rechtsexperte - meines Wissens nach ist die erste Stufe vor dem Sozialgericht Anwalts- und
kostenfrei.
Ich würde mich zuerst beim Bundessozialgericht schlau machen ob in dieser Sache nicht bereits ein
Urteil gefällt wurde bevor ich dann weitere Schritte unternehmen würde.
Meiner privaten Meinung nach hast du keine, aber auch gar keine Chance damit durchzukommen.
Ich finde es gar nicht so aussichtslos, da mit Bestimmung seit Jahresanfang ALGII-Empfänger freien Zugang zur Pflichtversicherung haben - jeden Alters.
Versteht man nun die Pflichtversicherung als „Vorteil“, ist nicht einzusehen, dass ein Student schlechter gestellt wird als ein ALGII-Empfänger - oder irre ich da?
Es geht auch nicht daraum, dass ich meine Krankenkosten nicht selber bezahlen muss. Im Moment bin ich über das Sozialamt Krankenversichert - ohne ansonsten Leistung zu beziehen. Ohne diese Regelung hätte ich gar nicht studieren dürfen (Zugangsbeschränkung). Damit meine Bildungsfreiheit nicht eingeschränkt wird, habe ich damals als Student Sozialleistungen erstritten (Schließt sich ja eigentlich aus).
Allerdings bringt diese Regelung nun allerlei Nachteile mit sich, da ich dem Existenzminimum unterliege (alles Einkommen drüber wird ersatzlos einbehalten), ebenso wie meine ehemalige Lebenspartnerin - welche mich deswegen verlassen hat. Zusätzlich meine Mutter, deren Arbeitgeber sich natürlich sehr über die Anfragen des Sozialamtes gefreut hat, da sie eine Vertrauensposition einnimmt. Mein Recht auf den Schutz der Wohnung ist eingeschränkt, zukünftige Partnersuche ist erschwert - wer möchte gerne für eine Beziehung einen Offenbarungseid leisten - und, und, und!
Ich finde, diese Nachteile sind nicht zwangsläufig gerechtfertigt, nur um andererseits die „schwarzen Schafe“ zu vertreiben.