Hallo,
ich hab da ein Problem mit einer Aufgabe aus meinem Lehrbuch, es wäre nett wenn mir jemand helfen könnte.
Also soweit ich das gelernt habe, kann man die Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis nicht durch irgendwelche Eintragungen im Gesellschaftsvertag (Gesamtvertretung) einschränken.
Jetzt meint die Lösung einer meiner Aufgaben jedoch folgendes:
Gemäß § 6 des Gesellschaftsvertags besteht gemeinschaftliche Vertretund durch zwei Gesellschafter. Da die HR-Eintragung und die Veröffentlichung vor dem Kauf stattfand, muss ein Dritter dies gegen sich gelten lassen. Somit ist der Vertrag schwebend unwirksam. Sollte Bern Grauer seine Zustimmung verweigern, ist der Vertag nichtig.
Vielen Dank für eure Hilfe…
Gruß
Saturnblume
§ 125 Abs. 2 HGB
Hi !
Ein Blick in das Gesetz erleichtert doch immer wieder die Wahrheitsfindung.
Nicht nur auswendig lernen ist heutzutage wichtig. Viel wichtiger ist zu wissen, wo man nachschlagen kann.
BARUL76
§ 125 [Vertretung der Gesellschaft]
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) 1Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). 2Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. 3Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.
(3) 1Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. 2Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.