Frage zur Vorfahrt

Hallo,
schaut euch bitte diesen Kartenausschnitt an:

Man sieht einen ehemaligen Wendehammer (auf dem ein Sattelzug parkt), von rechts unten die Zufahrtstraße in das Gewerbegebiet, nach oben die vor Jahren weitergebaute Straße zu mehreren Firmen und links vom ehemaligen Wendehammer abgehend eine private Zufahrt zu einem Betrieb.
Die Grundstücksgrenzen sind eingezeichnet, das Flurstück 440 ist öffentlicher Grund.

Es gibt keine die Vorfahrt regelnde Beschilderung, auch keine Fahrbahnmarkierungen.

Man könnte deuten:
Die durchgehende Straße „Industriepark Edelburg“ hat einen Abzweig nach links (übermäßig breit und komisch geformt), der dann in die private Zufahrt mündet.
Dann ist das eine Kreuzung, es gilt „rechts vor links“.

Man könnte deuten:
Der ehemalige Wendehammer ist keine Straße, sondern nur ein Fortsetzung des Privatgeländes oder auch eine Art Parkplatz (hier parken regelmäßig LKW). Wenn dieses Stück Asphaltfläche keine Straße darstellt, gilt auch nicht rechts vor links, weil es keine Kreuzung ist.

Ich denke, man kann das Problem vereinfachen auf:
Ist es eine Kreuzung oder ist eine Grundstücksausfahrt?

Die Kollisionsgefahr besteht aber nicht an der eigentlichen Grundstücksausfahrt, sondern rund 15m weiter, schon auf der öffentlichen Straße.

Für den Ortsunkundigen ist kein privates Grundstück zu erkennen.

1 Like

Eine Kreuzung ist es sowieso nicht. :wink:

SCNR

Bei uns werden auch Einmündungen umgangssprachlich als Kreuzung bezeichnet, manchmal als T-Kreuzung.

Umgangssprache im Verkehrsrecht güldet aber nicht. :wink:
Du bist doch sonst beim Thema pingelig. :wink:

Ein AD ist auch kein T-AK. :wink:

Der sieht einen großen Wendehammer, aus dem heraus ein Fahrzeug kommt.

Ich fahre da momentan täglich her - aus dieser Zufahrt kommend.
Etwa die Hälfte der von links kommenden hält an, die andere Hälfte zieht durch.
Letzte Woche schien ein von links kommender anzuhalten, gab dann aber Vollgas und es hätte fast gekracht.

Auf mein Fahrverhalten hätte es keinen Einfluss, welche Vorfahrt da nun gilt. Mich würde nur interessieren, ob ich durch meine Reaktion meinen oder seinen Schadenfreiheitsrabatt gerettet und mich oder ihn vor dem Selbstbehalt bewahrt habe.

Ohne Unfall gibt es wohl keine Möglichkeit, das Vorliegen von Vorfahrtsregeln klären zu lassen.

Ich zitiere mich mal selber.

Warum?
Weil ich denke, dass hier ein Lösungsansatz ist.

Ist die Asphaltfläche des ehemaligen Wendehammers „Straße“ oder „anderer Straßenteil“?

Als „anderer Straßenteil“ bewertet, sind von dort in die Straße Fahrende definitv wartepflichtig.