Frage zur weitergabe von Umsatzsteuer

Hallo liebe w-w-w-ler

Wenn ich als Unternehmer eine Rechnung von einem Dienstleister bekomme, die ich an einen Kunden weiter in Rechnung stelle,

  1. Wie verfahre ich wenn der Dienstleister Kleinunternehmer ist und keine Umsatzsteuer berechnet, ich aber Umsatzsteuer berechnen muss?

  2. Gibt es da einen Unterschied, wenn der Dienstleister im europäischen Ausland sitzt?

Wäre schön wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.

Hallo Monika

  1. es ist unerheblich, ob die Leistung, die du einkaufst, umsatzsteuerlich von einem Kleinunternehmer kommt. DEINE Leistungen hängen davon ab, wie du umsatzsteuerlich betrachtet wirst. Und hier kommt auch das Prinzip „Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung“ zum ZUge, was bedeutet, wenn du eine Leistung zu 19 % verkaufst, so ist das „Weiterberechnen“ eines Kleinunternehmers im Rahmen der Gesamtrechnung = 19 %. Es sei denn du schreibst diese Weiterleitung eindeutig NICHT im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

  2. Das ist ein RIESENTHEMA :wink: und es wimmelt von Ausnahmen zu den Ausnahmen. Schier undurchschaubar. Grundsätzlich sind seit 1.1.2010 auch Leistungen (vorher nur Lieferungen) innerhalb der EU steuerpflichtig. Versteuert wird grdstzl. am Leistungsort, also NICHT dort, wo der leistende Unternehmer sitzt: Das heisst, wenn DIR ein französiischer Unternehmer eine Übersetzung macht, so BIST DU in Deutschland verpflichtet, die UST abzuführen. Gleichzeitig aber kannst du eben diesen Betrag als Vorsteuer wieder ansetzen. Hierzu musst du ebenfalls noch eine ZM (Zusammenfassende Meldung) erklären. DIe Rechnung des Franzosen MUSS UST-ID haben sowie den Vermerk dass der Empfänger (also DU) der Steuerschuldner nach § 13 UStG ist, haben. NAtürlich auch alle anderen üblichen Angaben.

Das ist nur die Kurz-kurz-fassung. Wie gesagt, der Katalog der Ausnahmen ist schier unendlich!

ES gibt eine absolut geniale Online Hilfe frü Selbständige, die die Ver.di zur Verfügung gestellt hat, hier wir einiges dazu sehr genau erläutert.

http://www.mediafon.net

Hallo Ute

zuerst einmal herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.
aber meine Frage ist, was wenn der ausländische Übersetzer eben keine UstID hat, da er das nur neben dem Studium macht und laut seinem Finanzamt auch nicht braucht - behandele ich das dann wie bei einem deutschen und gebe die Rechnung ohne Aufschlag weiter (als Fremdleistung deklariert)?

Gruß Monika

Hallo,

Leider kann ich ihnen auch nicht weiterhelfen.

Gruß
monika61

Hallo Monika

Also wie gesagt, den „Einkauf“ einer Fremdleistung gibt man NIE einfach so weiter, es sei denn, man handelt NICHT auf eigene Rechnung! Der Einkauf wird schliesslich in die eigene Kalkulation eingebracht und insofern ist später die eigene Leistung zu 100 % steuerpflichtig. Es ist also unerheblich, ob der Einkauf steuerfrei oder steuerpflichtig war. MAssgebend ist die *eigene* Leistung.

Hallo,

ich weiß ja nicht, wie Ihre Vertragsverhältnisse (Festpreis) mit Ihrem Kunden sind, aber ich würde den Rechnungsbetrag des Dienstleisters netto verstehen und dann die Umsatzsteuer dazuschlagen. Da ich hierbei aber keinen GEwinn gemacht habe würde ich noch zehn bis zwnazig Prozent aufschlagen.

Zu Punkt. 2. Dies kann m.E. pauschal nicht beantwortet werden, da bei der USt, der Leistungsort von Leistungsart zu Leistungsart variiert.

Hallo,

ihr lieferant hat keinen ust-ausweis, sie belegen ihre rechnung mit ust. Auslandsgeschäfte sind anders (welches land / eu / rückerstattungsanspruch), da bitte vorab informieren (steuerberater, ihk).

mfg ignaz

Hi,

Wenn auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, darf man auch keine abziehen. Das ist wie eine Rechnung von einem Privatmann.

Schöne Grüße
Cirwalda

Hi Cirwalda,

leider war das nicht die Frage, die Frage war wie verfahre ich als Unternehmer, der eine Leistung weitergibt.

Danke Monika

sorry, Umsatzsteuer ist nicht mein Spezialgebiet.