Einer Klage auf Unterlassen der Betretung eines Grundstückes durch den Notwegsberechtigten wird mit einer Widerklage auf Duldung der Berechtigung mit Gewährung einer Notwegsrente begegnet.
Liegt hier eine zulässige Widerklage vor? Mein Problem liegt darin, ob mit Einbringen der gesetzlichen Folge der Entschädigung gem. § 917 II BGB, ein über die bloße Negierung des Klagegegenstandes hinausgehender Streitgegenstand eingebracht wird!
Für weiterführende Ansichten und Überlegungen wäre ich sehr dankbar.
M. E. könnte allenfalls Feststellung begehrt werden, dass der Rentenanspruch nicht besteht; denn welcher Schuldner hat denn bitte ein Feststellungsinteresse für eine eigene Verbindlichkeit?
Auf mich wirkt das eher wie ein ungeschickter Antrag; aber vielleicht übersehe ich da auch was, und ich bin ja nicht wirklich ein Experte für Wegerechte und Rentenansprüche.