Das kann fallweise so sein, muss es aber nicht immer.
Die Freistellungsbescheinigung bekommst du auf Anfrage/ Antrag praktisch immer vom FA wenn du gewerblicher Handwerker bist und NICHT die Kleinunternmehmerregelung in Anspruch nimmst.
Eine Kopie (nach Vorklage des Originals) der Freistellungsbescheinigung ist auf Verlangen dem gewerblichen Auftraggeber auszuhändigen und Rechnungen sind dann entsprechend als Nettorechnungen auszuweisen.
Auch darf ein privater Auftraggeber die Vorlage der Freistelllungsbescheinigung fordern um damit die steuerliche Registrierung des Auftagnehmers und die berechtige Umsatzsteuerforderung zu prüfen.