Vielleicht kennt sich hier jemand von den vielen Kapazitäten aus.
Folgender Sachverhalt :
Ein Ehepaar mit einem Kind hat väterlicherseits 1950 ein Haus geerbt. 1970 stirbt leider die Ehepartnerin. Die Ehefrau hat kein Testament verfasst. Das Kind ,mittlerweile volljährig, erhebt keine Ansprüche. Der Ehemann lernt eine neue Partnerin kennen und heiratet diese. Diese Frau hat 3 Kinder mit in die Ehe gebracht, alle volljährig und selbständig lebend. Nun stirbt der Ehemann. Es ist wieder kein Testament vorhanden und das Kind des Mannes aus erster Ehe stellt wieder keine Ansprüche. Seine Frau aus 2. Ehe lebt weiter in dem Haus. Letzter bedauerlicher Todesfall: Die Frau aus 2. Ehe verstirbt und hinterlässt ebenfalls kein Testament ! Nun sind 4 Kinder vorhanden die im Nachlass beteiligt sind— 1 Kind aus Erster Ehe des Ehemannes – und 3 aus Zweiter Ehe.
In welcher Reihenfolge ist die Erbenbeteiligung und was kann das Kind aus Erster Ehe des Ehemannes beanspruchen ? Dieses ist ja seit 1970 mit Erbansprüchen *belastet * steht aber leider auch nicht im Grundbuch des Hauses.
Wie verhält es sich , wenn die 2. Ehefrau auch nicht im Grundbuch des Hauses eingetragen ist?
Verzwickter Fall .
Wäre schön Meinungen zu lesen.
also nachdem die 1. Frau verstorben ist, müsste dann eigentlich der Mann zu 1/2 und das eheliche Kind zu 1/2 geerbt haben. Als dann noch der Mann verstorben ist müsste sein 1/2 Anteil auf die Ehefrau und den Sohn aus 1. Ehe aufgeteilt werden. Also der Sohn dann aus 1. Ehe bekommt 3/4 Anteil und die Frau aus 2. Ehe 1/4 Anteil. Jetzt nachdem die 2. Ehefrau auch noch verstorben ist müssten die 3 Kinder der 2. Ehefrau sich den 1/4 Anteil der 2. Ehefrau teilen (also mit meinen etwas bescheidenen Mathekenntnissen müsse dann die Kinder aus 3. Ehe je 1/12 Anteil bekommen) und der Sohn aus 1. Ehe behält seinen 3/4 Anteil.
Wenn natürlich Eheverträge od. sonstiges bestanden haben dann würden sich die Anteile ändern, aber bei „normaler“ Gütergemeinschaft müssten die Erbteile dann so verteilt sein.
Vielleicht auch einfach mal beim zuständigen Nachlassgericht anrufen und nachfragen. Zur Not müsste leider ein Anwalt hinzugezogen werden.
So, ich hoffe verständlich geantwortet zu haben
Viele Grüße
M. Rettig
Vielen Dank Frau Rettig.
Nun stellt sich mir die Frage, wie verhält es sich: wenn die 1. Tochter niemals einen Antrag auf Erbe gestellt hat, deshalb auch nie ins Grundbuch des Hauses eingetragen worden ist ; und nun 40 Jahre n a c h dem ersten Todesfall in Ihrer Familien Ansprüche stellt. Schöne Grüße
ups, da habe ich doch mal die Tochter zu einem Sohn gemacht .
Also meines Erachtens sollte das keine Rolle spielen. Ich würde auf jeden
Fall beim zuständigen Nachlassgericht oder auch beim Amtsgericht/Grundbuchamt anrufen, bei welchem der Grundbesitz eingetragen ist.
Das Kind des Verstorbenen aus erster Ehe war Erbe der 1. Rangfolge und wäre normal mit dem verstorbenen Vater gleichermaßen Erbe der toten Mutter gewesen. Nun gab es kein Testament und 30 Jahre Verjährung ist nach 1970 auch der Fall. Mit anderen Worten: Das Kind kann keine Erbansprüche gegenüber der 1970 verstorbenen Mutter mehr erheben. Diese hätte es nämlich an den Vater, der ja tot ist erheben müssen. Das Kind kann aber jetzt Erbansprüche, da Erbe 1. Rangordnung, gegenüber den vier Kindern erheben. Diese haben ja wohl das Erbe der Mutter angeteten, die wiederum das Erbe des verstorbenen Vaters übernommen hat. Es besteht Auskunftspflicht. Das Kind der 1970 Verstorbenen hat also nur Ansprüche in Hinsicht auf das Erbe des verstorbenen Vaters. Wie diese auflisten können, was dem Vater, der wiederum es mal von der 1970 verstorbenen Ex-Frau geerbt hat (wovon die Hälfte ja auch schon dem Kind gehörte) gehörte, ist natürlich schwierig. Wenn die 2. Ehefrau nicht im Grundbuch stand, wer dann???
Es wäre zunächt interessant zu wissen wer den derzeit alles in welchem Anteilsverhältnis im Grundbuch eingetragen ist. Habe ich das richtig verstanden das die Immobilie an beide Ehegatten vererbt wurde, oder hat nur der Vater geerbt?
In diesen Erbfällen ist die Grundbucheintragung nicht von Bedeutung, sondern ausschießlich die 2 gesetzlichen Erbfolgen (die Erbfolge nach der 1. Ehefrau ist ohne Belang, da sie nicht am Hausgrundstück beteiligt war).
Erbfolge 1 (nach dem Eigentümer): Wenn die Zugewinngemeinschaft für die 2. Ehe gegolten hat, dann haben die Witwe und das ersteheliche Kind je die Hälfte geerbt, unabhängig davon, ob das Kind Ansprüche gestellt hat oder nicht.
Erbfolge 2: Die Kinder der verstorbenen Mutter haben zu gleichen Teilen geerbt.
Rechnerisch sind demnach an der Immobilie das Kind aus erster Ehe zur Hälfte und die anderen Kinder an der restl. Hälfte beteiligt. Sie bilden eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Keiner kann seinen rechnerischen Anteil an der Immobilie selbständig veräussern.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann
Hallo Lubri,
danke fuer Deine Anfrage, die ich als altgedienter Architekt so beantworten wuerde:
Der Sohn aus 1. Ehe ist der leibliche direkte Nachkomme
und erbt 1/2 des Hauses des Erblassers (Vaters)
Die 2. Ehefrau (Partnerin) wuerde ,wenn sie noch leben wuerde,die andere Haelfte erben.
Da sie aber ebenfalls verstorben ist teilt sich ihr
Erbteil zu gleichen Teilen auf ihre leiblichen 3 Kinder auf.Das heisst der Aufteilungsschluessel ist
1/2 : 1/6 : 1/6 : 1/6.
In diesem Fall tritt das gesetzliche Erbrecht in Kraft
Jeder dieser Erben hat natuerlich das Recht seinen Anteil auszuschlagen.Sein Anteil wuerde dann wahrscheinlich auf die verbleibenden aufgeteilt werden.
Neuer Aufteilungsschluessel: 1/2 : 1/4 ; 1/4 ???
Bin mir aber in diesem Fall nicht ganz sicher!!
Wenn alle ihren Erbteil ausschlagen geht das Haus an den Staat.
Mit freundlichen Gruessen Winfried Plasa
hallo lubri
im normalfall sind die kinder der frau die erben. das kind aus erster ehe erhält, so weit ich weiss, den pflichtteil, also ein viertel des vermögens.
es kann aaber auch sein, das alle kinder den gleichen anteil bekommen. bei diesem fall wäre es ratsam, einen anwalt aufzusuchen.
viel erfolg wünscht ihnen sicha
Hallo,
hier tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.D.h.die Kinder erben.Wenn die Kinder der 2.Frau vom Mann nicht adoptiert wurden,so haben sie nur anspruch auf den Anteil der Mutter.Der Teil des Vaters würde dann auf die Tochter aus erster Ehe fallen.Wenn also die Frau nicht im Grundbuch eingetragen war,so erbt sie zusammen mit der Tochter aus 1.Ehe das Haus des Mannes.
Ihren Kindern wiederum steht ihr anteil geteilt durch 3 zu.Mit dem Vermögen verhält es sich genauso.Hatte die 2.Ehefrau eigenes Vermögen,dann wird dieses nur unter den 3 eigenen Kindern aufgeteilt.
Der Erbanspruch aus dem Jahr 1970 ist bereits verjährt.
Für die Erbaueinandersetzung bietet sich der Gang zum Fachanwalt für Erbrecht an.
Todesfall - Tod der 1. Ehefrau
Gesetzlichen Erben dürften der Eheman und Kind aus erster Ehes sein - jeweils 1/2.
Todesfall - Tod des Ehemannes
Sein Nachlass - samt des von der ersten Ehefrau ererbten Nachlasses geht - bei gestzlichen Erbfolge - grundsätzlich - wiederum 1/2 auf Sohn und 2. Ehefrau.
Todesfall - Tod der 2 Ehefrau
Bei gesetzlicher Erbfolge geht allers grundsätzlich ausschließlich auf ihre drei Kinder.
Erster Schritt wäre hier wohl die Beantragung von Erbscheinen nach den Beteiligten, damit die Erbauseinadnersetzung ermöglicht werden kann.
Ohne Testamente und im Falle des gesetzlichen Güterstandes erbte der Sohn 1/2 des Besitzes der Mutter bei deren Ableben. Wenn das Haus des Vaters aus dessen Familie stammt und auch nur der Vater im Grundbuch steht, gilt folgendes:
Beim Tode des Vaters erbten die vier leiblichen Kinder des Vaters je 1/8 des Eigentums des Vaters. Die 2. Frau erbte 1/2 und je nach Ehedauer noch einen Zugewinnausgleich von 1/4.
Beim Tode der 2. Frau erbt der Sohn aus 1. Ehe nichts, weil er mit dieser Frau erbrechtlich nicht verwandt ist.
Der Sohn sollte möglichst schnell, am besten mit anwaltlicher Hilfe einen gemeinsamen Erbschein nach seinem Vater beantragen.
Es gilt hier immer die gesetzliche Erbfolge
Die Grundbucheintragung ist hier nicht relevant.
Es wurden beide Ehen unter dem Aspekt der Zugewinngemeinschaft geschlossen.
Aus 1. Ehe hat das Kind einen Erbanspruch in Höhe von 1/2 an der Hälfte der Mutter. Die andere Hälfte erbt der Ehemann.
Eigentumsverhältniss vor wiederverheiratung
Kind aus erster Ehe 1/4
Ehemann 3/4
und zwar am gesamten Vermögen.
Durch die Wiederverheiratung erbt vom Eigentumsanteil mit 3/4 des Vaters die Ehefrau
1/4 und das Kind aus erster Ehe 1/2.
die Anteile nach gesetzlicher Erbfolge sind dann
wie folgt
Kind aus 1. Ehe 3/4 Anteil
II. Ehefrau 1/4 Anteil
Die Kinder der 2. Ehefrau sind nicht erbberechtigt.
(es sei denn sie wurden adoptiert vom Erblasser.)
Ein RA für Erbrecht wäre hier wohl angebracht um die Rechte des Kindes aus 1. Ehe durchzusetzen.
Erbschein beantragen und Erbe des 1. Kindes geltent machen.
Wenn der Erbfall schon 3 Jahre zurück liegt, so ist der Pflichtteilsanspruch der 2. Ehefrau verjährt.
Nach dem neuen Erbgesetz von 2010 verjähren Pflichtteilsansprüche innerhalbg 3 Jahren.
Davor gilt noch das alte Recht.