Ein Arbeitgeber frägt beim Vorstellungsgespräch den Bewerber nach einer Krankheit. Der Bewerber verneint, er hätte keine Krankheit.
Danach stellt sich herhaus, dass er ein Hüftleiden hat.
Er hat sich als Schlosser beworben.
Wie kann der Arbeitgeber vorgehen?
Hallo Lilly,
bin mir nicht sicher mit meiner Antwort, aber sehe es so:
Bei Fragen, die bei nem Vorstellungsgespräch nicht zulässig sind, hat der Bewerber die „Recht auf Lüge“.
Meiner Meinung nach, war die Frage hier aber zulässig, da es sich für mich so anhört, als wenn durch diese Erkrankung der Arbeinehmer an der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung verhindert wäre.
Ist dies so, ist der Vertrag nichtig. (oder gar arglistige Täuschung???). Bin der Meinung, hier liegt ein faktisches Arbeitsverhältnis vor. D.h. der Arbeitnehmer braucht am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen und der Arbeitgeber zahlt nur anteilig Lohn für die Tage an denen gearbeitet wurde.
Bin mir wie gesagt nicht sicher, und lass mich hier gerne belehren.
LG
Andy
Sch… Frage, gell?
War eine Prüfungsfrage…
Meine Antwort war folgende:
Eigentlich wäre die Frage nach Krankheiten bei dem Vorstellungsgespräch unzulässig gewesen.
Aber aufgrund seines Leidens kann er die Arbeit nicht 100%ig ausführen.
Also kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Aber ich denk die Antwort gibt keine volle Punktzahl…
Denn eigentlich war es ja keine arglistige Täuschung, oder?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Danach stellt sich herhaus,
Hallo!
Wenn sich die Krankheit erst nach dem Gespräch herausstellt, wie kann der Arbeitnehmer denn arglistig getäuscht haben??? Hier ist es völlig unerheblich, ob die Frage zulässig oder nicht zulässig war. Der Arbeitnehmer wusste selbst noch nichts von seiner Krankheit.
Sollte die Krankheit so schwerwiegend sein, dass der Arbeitsgeber die Stelle nicht antreten kann, muss der Arbeitnehmer dies selbstverständlich mitteilen.
Im übrigen ist die Frage nach einer Krankheit, die die berufliche Tätigkeit einschränkt, zulässig, wenn diese nicht auf einer Behinderung (i.S.d. § 1 AGG) oder einer Schwangerschaft beruhen.
Von daher hätte der Arbeitnehmer korrekt antworten müssen, wenn er schon von der Krankheit Kenntnis gehabt hätte.
Grüße
Deli
Auch wenn es sich um eine Prüfungsaufgabe handelt, würde ich wirklich gerne wissen, ob real denn hier eine arglistige Täuschung vorliegt und der Vertrag angefochten werden muss (vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat die Frage mit Absicht falsch beantwortet), oder ob der Vertrag von Anfang an nichtig/ungültig ist.
Weiss das Jemand???
Grüße
Andy
Ich kann ja hier dann Bescheid geben wenn ich die Prüfung zurück bekomme.
Auch wenn es sich um eine Prüfungsaufgabe handelt, würde ich
wirklich gerne wissen, ob real denn hier eine arglistige
Täuschung vorliegt und der Vertrag angefochten werden muss
(vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat die Frage mit Absicht
falsch beantwortet), oder ob der Vertrag von Anfang an
nichtig/ungültig ist.
Weiss das Jemand???
Hi Lilly,
mich persönlich würde es zumindest sehr interessieren 
Grüße
Andy