Hallo, liebe Mitwisser,
(auch die Damen mögen sich angesprochen fühlen, bitte!)
wir diskutieren im Freundeskreis gerade, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, wenn dieser sich telefonisch (anfangs tut man das ja) krankmeldet, nach der Art der Krankheit fragen darf. Antworten muss der AN sicher nicht, denn auf der AU-Bescheinigung steht, denke ich, aus gutem Grund keine Diagnose, aber darf der AG überhaupt fragen?
Das würde uns mal interessieren - danke!
Anette
ich habe zu Deiner Frage folgendes gefunden:
Die Art seiner Erkrankung muß ein krank geschriebener Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht mitteilen.
Vorliegend mußte der Arbeitgeber eine entsprechende Abmahnung gegen den Arbeitnehmer zurücknehmen. Der Arbeitnehmer hat nicht die Pflicht, die Art der Krankheit mitzuteilen sowie Arzt und Therapeuten von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Arbeitgeber ist lediglich von der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer mittels ärztlichen Attests in Kenntnis zu setzen.
LAG Hessen - Az: 1312 Sa 1479/02
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Hi!
Klar darf er fragen!
Nur eine Antwort darf er nicht voraussetzen.
LG
Guido
P.S. Es gibt durchaus Arbeitgeber, die sich einfach nur sorgen und deshalb fragen
ich habe zu Deiner Frage folgendes gefunden:
Die Art seiner Erkrankung muß ein krank geschriebener
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht mitteilen.
Vorliegend mußte der Arbeitgeber eine entsprechende Abmahnung
gegen den Arbeitnehmer zurücknehmen. Der Arbeitnehmer hat
nicht die Pflicht, die Art der Krankheit mitzuteilen sowie
Arzt und Therapeuten von der Schweigepflicht zu entbinden. Der
Arbeitgeber ist lediglich von der Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtlicher Dauer mittels ärztlichen Attests in Kenntnis
zu setzen.
LAG Hessen - Az: 1312 Sa 1479/02
Kollidiert das nicht mit dem Bundesseuchengesetz?
Muss ich nicht den Arbeitgeber informieren, wenn ich an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt bin?
Nicolle
Kollidiert das nicht mit dem Bundesseuchengesetz?
Bundes - Seuchengesetz -
Inhaltsübersicht
am 01.01.2001 außer Kraft getreten
http://www.gapinfo.de/gesundheitsamt/alle/gesetz/seu…
Muss ich nicht den Arbeitgeber informieren, wenn ich an einer
meldepflichtigen Krankheit erkrankt bin?
Nein, und auch nicht jeden AG und nicht bei jeder Tätigkeit. Du meinst vermutlich das hier -> http://bundesrecht.juris.de/ifsg/__42.html
Ich denke mal, dass die Mitarbeiter, die solche Tätigkeiten ausüben, darüber belehrt wurden, dass sie das nicht dürfen.
Wie der AG überhaupt davon erfährt, dass der Mitarbeiter eine dieser Krankheit hat, ist mir allerdings auch ein Rätsel.
Hallo,
nein, grundsätzlich geht es den Arbeitgeber nix an an welche
Erkrankung bei seinem Arbeitnehmer vorliegt.
Es gibt allerdings in letzter Zeit in der Rechtsprechung als
auch durch die Gesetzgebung Tendenzen die diesen Grundsatz in Frage
stellen - melde mich dazu am Monat ggf. nochmal wenn bis dahin nicht
ein anderer Experte bereits geantwortet hat.
Gruß
Czauderna
Hallo,
in Gewissen Berufen ist dies tatsächlich verpflichtend nach dem neuen Infektionsschutzgesetz.
Hier gilt sogar eine Jährliche Belehrung nach Infektionsgesetz § 42 und § 43
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich heute über das Tätigkeitsverbot nach § 42
und meine Meldepflicht nach § 43 belehrt wurde. Ich erkläre mit meiner
Unterschrift, dass bei mir keine Tatsachen bekannt sind, die für ein Tätigkeitsverbot sprechen.
Gruß
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NEIN!
Hi!
in Gewissen Berufen ist dies tatsächlich verpflichtend nach
dem neuen Infektionsschutzgesetz.
Das ist nicht richtig!
Richtig ist, dass in gewissen Berufsgruppen der AG unter Umständen das Recht hat, über gewisse Dinge wie Beschäftigungsverbote informiert zu werden.
Welche Krankheit das dann aber ist, geht ihn nichts an!
Mal ganz einfach erklört:
http://www.aid.de/infektionsschutz_lebensmittelberei…
Gruß
Guido
Hallo,
Prinzipiell gebe ich Dir ja gerne Recht,jedoch gilt ebenso zu beachten:
Gegenüber dem Recht des Arbeitnehmers auf Wahrung der Intimsphäre
überwiegt das Interesse des Arbeitgebers, wenn eine Infektionsgefahr für Patienten,Bewohner etc. oder andere Beschäftigte besteht.
Umgekehrt sind die Mitarbeiter zur Meldung konkreter
Anzeichen einer Erkrankung verpflichtet
Wirksam ist auch die Bestimmung des § 7 Absatz 2 BAT, die jene Mitarbeiter zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen verpflichtet
Wie schon Entscheidungen des BGH, zeigen, kann der infektiöse Mitarbeiter erhebliche Schadensersatzansprüche gegenüber geschädigten Personen,für den Arbeitgeber auslösen.
Insofern sollte die Problematik die damit verbunden ist nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Und für eine effektive Infektionsverhinderung auf weitere Personen und oder Ausbreitung,
ist es sicherlich hilfreich, gegen was man halt bestimmte Schutzmaßnahmen ergreifen müsste.
Abgesehen davon lösen bestimmte Erkrankungen weitere Meldepflichten aus welche der Patient nicht mehr beeinflussen kann.
Gruß
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Und?
Hi!
All das ändert nichts an der Tatsache, dass die Krankheit an sich ungenannt bleiben kann!
Gruß
Guido
Hallo,
Gegenüber dem Recht des Arbeitnehmers auf Wahrung der
Intimsphäre
überwiegt das Interesse des Arbeitgebers, wenn eine
Infektionsgefahr für Patienten,Bewohner etc. oder andere
Beschäftigte besteht.
Wo soll die Gefahr sein, wenn der AN zu Hause ist?
Umgekehrt sind die Mitarbeiter zur Meldung konkreter
Anzeichen einer Erkrankung verpflichtet
Auf was bezieht sich das?
Wirksam ist auch die Bestimmung des § 7 Absatz 2 BAT, die jene
Mitarbeiter zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen
verpflichtet
Äähm … für wie viele tausend AN in Deutschland gilt denn der BAT überhaupt noch?
Abgesehen davon lösen bestimmte Erkrankungen weitere
Meldepflichten aus welche der Patient nicht mehr beeinflussen
kann.
Das hat doch aber jetzt nun nichts mehr mit dem AG zu tun. Zumindest nicht mit der Ursprungsfrage. Oder wo siehst du da einen Zusammenhang?
MfG
Hallo,
Auch Hallo
Wirksam ist auch die Bestimmung des § 7 Absatz 2 BAT, die jene
Mitarbeiter zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen
verpflichtet
Auch der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht, er darf idR ohne Zustimmung des Untersuchten keine Diagnosen weitergeben, sondern nur Auswirkungen der Erkrankung wie z. B. Beschäftigungsverbote, sofern sie die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen berühren
Gruß
&Tschüß
Wolfgang
Danke…
…Euch allen für Eure Antworten!
Ich fasse für mich zusammen: Gefragt werden darf man, aber man muss nicht antworten, bzw. darf vermutlich auch irgendetwas erzählen.
Medizinisch-rechtliche Besonderheiten spielen in diesem Fall hier keine Rolle.
Ein schönes Wochenende - anette
Hallo,
allein durch die Auffassung, wie hier mit der Meldepflicht für bestimmte Erkrankungen umgegangen wird zeigt doch die Fährlässigkeit auf.
Soweit ich dem gerne zustimme das die Diagnose den AG nichts angeht ,gibt es ,Berufsgruppen
die einfach allein durch vertragliche Regelungen,durch Belehrungen in der Berufsgruppe,oder durch sonstige Verpflichtungen ,ganz einfach die Meldepflicht auch dem AG gegenüber
oder ganz einfach dazu verpflichtend sind
Auch der Arbeitnehmer ist unter umständen Verpflichtet dem AG einfach auch die Diagnose
zu benennen.
Glücklicherweise bestehen darüber bereits entsprechende Urteile.
Gruß
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Hallo,
allein durch die Auffassung, wie hier mit der Meldepflicht für
bestimmte Erkrankungen umgegangen wird zeigt doch die
Fährlässigkeit auf.
Fahrlässugkeit? Wie kommst du denn darauf, dass man fahlässig ist, wenn man dem AG nicht die Diagnose verrät?
Soweit ich dem gerne zustimme das die Diagnose den AG nichts
angeht ,gibt es ,Berufsgruppen
die einfach allein durch vertragliche Regelungen,durch
Belehrungen in der Berufsgruppe,oder durch sonstige
Verpflichtungen ,ganz einfach die Meldepflicht auch dem AG
gegenüber
oder ganz einfach dazu verpflichtend sind
Dann nenn mir doch mal bitte eine dieser Gruppen. Eine einzige reicht ja schon. Und die Meldepflicht bei Krankheit gegenüber dem AG im allgemeinen hat ja auch keiner bestritten. Die ist sogar im Entgeltfortzahlungsgesetz enthalten.
Auch der Arbeitnehmer ist unter umständen Verpflichtet dem AG
einfach auch die Diagnose
zu benennen.
Glücklicherweise bestehen darüber bereits entsprechende
Urteile.
Dann würd ich auch gerne diese Urteile sehen (Aktenzeichen reichen ja schon). Der Zusammenhang ergibt sich nämlich erst aus dem Volltext.
MfG
Hallo,
seit wann muss jemand der etwas anzweifelt, der sich auf bestehende Rechtsprechung beruft
bestehende Urteile dahingehend Rechtfertigern, gegenüber jemanden
dem nichts besseres einfällt als vom gegenüber die Beweise darin zu fordern die entsprechende Urteile oder… zunächst zu verlangen.
Läge es zunächst nicht an Dir diese Vorwürfe zu widerlegen mit hibfesten Argumenten
oder Urteilen die Glaubwürdig wirken???
Gruß
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Hallo,
seit wann muss jemand der etwas anzweifelt, der sich auf
bestehende Rechtsprechung beruft
Ja wenn es diese gibt, wo ist denn das Problem paar Urteile zu nennen?
Läge es zunächst nicht an Dir diese Vorwürfe zu widerlegen
mit hibfesten Argumenten
oder Urteilen die Glaubwürdig wirken???
Du hast doch behauptet, dass es dazu Rechtsprechung gibt.
MfG
[MOD] Feierabend
Hi!
Ich schließe den Teilthread.
Du hast zur Beantwortung der Frage nichts beizutragen, was andere nicht schon belegbar getan haben.
Du behauptest Dinge, die Du nicht belegen kannst, weil sie nicht existent sind.
Du greifst User an, die eine rechtliche Frage bereits völlig konkret RICHTIG beantwortet haben.
Da Du Deine aus der Luft gegriffenen Behauptungen nicht belegen kannst, sollte jeder User hier wissen, wie viel sie Wert sind.
Und genau DAS ist der Grund, warum ich nicht lösche, sondern nur schließe.
Gruß
Guido
Hallo vielleicht hilft in diesem Zusammnenhang der Hinweis
auf § 84 SGB IX.
BEM - Betriebliches Eingliederungsmangement
Gruß
Czauderna