Hallo, ich möchte keinen Rechtsbestand, aber eure Meinung. Ein Erlebnis, dass uns sehr beschaeftigt hat. Man kommt an die Warteschlange vor der Kasse einer Bergbahn, da kommt eine Frau von der Seite mit zwei Karten je 25 Euro. Mit der Behauptung, dass ihre Mutter und sie nicht so lange an der draussen wartenden Schlange anstehen könnten, versucht sie die Karten an die Familie vor uns zu verkaufen. Der Mann scheint interessiert der Frau zu helfen. Doch auf einmal kommt die Furie von der Kasse daher und schreit in der ganzen Halle herum, was denn da gemauschelt wird… Es entsteht ein Tumult, der Mann und die Frau mit den Karten verziehen sich in ein stilles Eckchen. Weiter wurde diese Episode nicht verfolgt. Auf der Karte, die dann von uns an der Kasse gekauft wurde, steht: „Diese Karte ist nicht übertragbar. Bei Missbrauch erfolgt Entzug! Kein Ersatz jeglicher Art bei Verlust, Schlechtwetter, Abreise, Krankheit oder Verletzung sowie Elementarereignissen“ Ist diese Klausel eigentlich zulässig? Darf man eine Dienstleistung, die nicht erbracht wurde nicht wieder zurückgeben? Wir haben lange über diesen Vorfall geredet, zumal wir danach an der Schlange für 1,5 Std. anstehen mussten, um die Bahn zu betreten. Wir haben es vorher nicht gesehen und hätten unsere Karten ebenfalls nicht gekauft, hätten wir gewusst, dass man so lange anstehen muss. Wir konnten die Frau gut verstehen, wenn diese behauptet, dass ihre Mutter nicht so lange stehen konnte. Wie ist eure Meinung, darf eine Bergbahn solche Einschränkungen auf ihren Fahrkarten vornehmen? Danke fuer eure Meinung Maike.
Die Bergtour war übrigens fantastisch!
Hallo,
geht es dir nun vor allem um das Weiterveräußern oder um das Zurückgeben?
Gruß
smalbop
Hallo,
eine Fahrkarte ist keine Dienstleistung. (Und eine Dienstleistung kann man auch nicht zurück geben.)
Man hat vielmehr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen und die Fahrkarte ist ein Beleg dafür. Man hat damit die AGB anerkannt (wenn sie wirksam sind und vor Vertragsabschluss vorlagen, also z.B. öffentlich ausgehängt waren). Ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag gibt es genau dann, wenn das vertraglich so vorgesehen ist. Und sonst nicht. Verträge sind halt einzuhalten.
Gruß
loderunner (ianal)
Man hat vielmehr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen und
die Fahrkarte ist ein Beleg dafür. Man hat damit die AGB
anerkannt (wenn sie wirksam sind und vor Vertragsabschluss
vorlagen, also z.B. öffentlich ausgehängt waren). Ein
Rücktrittsrecht von diesem Vertrag gibt es genau dann, wenn
das vertraglich so vorgesehen ist. Und sonst nicht. Verträge
sind halt einzuhalten.
Neben den AGB kann sich ein Recht auf Rücktritt auch aus einem Verstoss der Bahngesellschaft gegen gesetzliche Bestimmungen ergeben. Auch Bergbahnbetreiber unterliegen m. W. dem Personenbeförderungsgesetz und hier könnte möglicherweise ein Verstoss gegen die Pflicht zur Berücksichtigung der Belange eines ‚Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung‘ konstruiert werden.
Aber abgesehen davon, dass ich den Erfolg dieser Konstruktion zunächst für eher zweifelhaft halte, wurde hier gar nicht erst versucht, vom Vertrag zurückzutreten. Vielmehr wurde versucht, ein nicht übertragbares Ticket unter klarem Verstoss gegen die Vertragsbedingungen an einen Dritten zu übertragen.
Die in der Fragestellung angedeutete Empörung über das Verhalten der Bergbahnangestellten gegenüber der Schwarzmarkthändlerin ist für mich daher nicht nachvollziehbar. Insbesondere, da die Fragestellerin ihre Einschätzung wesentlich auf von ihr nicht überprüfte Behauptungen der Händlerin stützt.
(ianal)
dito.
Gruß
Wir haben noch nie erlebt, dass ein solcher Tumult um jemanden gemacht wurde, der - und wir konnten das im nachhinein verstehen - nicht 1,5 Std. warten wollte. Das hat uns ziemlich lange beschäftigt. Da wurde durch die ganze Halle geschrieen, mit Polizei gedroht usw. Sicherlich - die Bedingungen hingen aus - war das wahrscheinlich eine unberechtigte Weitergabe (sofern sie stattgefunden hat), trotzdem fragen wir uns, ob man als Betreiber 1. nicht ein Auge zudruecken sollte, wenn jemand sagt, dass die Wartezeit zu lang ist und 2. weiss ich nicht, auch wenn der Betreiber diese AGBs aufsetzt, diese auch gesetzlich gelten. Von einem Vertrag muss man doch zurücktreten können! Zumal die Beförderungsleistung überhaupt noch nicht stattgefunden hat.
Nein, es geht mir nicht um das Weiterveräussern, aber wir hätten - nachdem wir die lange Schlange (nach dem Kauf der Karten) gesehen haben, auch gerne die Karten zurückgegeben. Wir kamen uns dabei irgendwie über’s Ohr gehauen vor.
Danke fuer eure Meinungen
Maike