Hallo Christian,
Mal angenommen man bräuchte in einem Arbeitsvertrag
verscheidene Passus. Wie währen sie rechtens, wie
vormulierbar?
Alskohol.
Kein Alkohol während der Arbeitszeit (Bayern).
Führen von Firmenfahrzeugen (Auto-Stapler) 0,0 Alkohol (Ob
beruflich oder Privat).
Falls jemand angetrunken, heimschicken ohne Arbeitsvergütung.
(1)Während der Arbeitszeit ist das Zusichnehmen von Alkohol und Rausch-/Betäubungsmitteln verboten.
(2) Der An hat sicherzustellen, dass er zu Arbeitsbeginn nicht unter Einfluss der in (1) genannten Stoffe* steht.
(3)Der An hat bei begründeten Verdacht das ein Verstoss gegen §1 (1) vorliegt, sich auf Verlangen des AG einer Atemalkohholkontrolle bzw. einem Drogenschnelltest zu unterziehen.
Bei diesem Passus ist zu beachten, dass Hasch bis zu 7d nach Apllikation nachweisbar ist, bei Dauergenuss noch länger (Depoteffekt).
Das Verlangen sollte sich aus den Unfallverhütungsvorschriften deiner Berufsgenossenschaft herleiten lassen. Auf diese kann man ja nochmal (an anderer Stelle) hinweisen inkl. Angabe, wo diese (quasie ständig und barrierefrei) zur Einsichtnahme bereitliegen,.
Arbeitskleidung.
Es wird Arbeitskleidung von AG gestellt / bezahlt.
Der AN übernimmt die Reinigung / Waschen.
Je nach Art der Verschmutzung und Anforderungen des AG könnte dieser Passus heikel werden. Ich denke an Reinraumanzüge oder an fleckenfreie Kleidung eines Maschineneinrichters. In beiden Fällen könnte der Aufwand des AN unverhältnismässig (im Vgl. zum Arbeitslohn) hoch sein.
Der AN soll die gestellte Kleidung tragen.
(Als Beispiel im Büro oder der Technik Männer Hemd und
Krawatte, Frauen falls nicht diskrementierend Rock und Bluse.
Im büro hätte ich gerne das die AN schick aussehen und
gegenüber dem Kunden einen positiven Eindruck machen)
Verstehe ich es richtig, dass die Hemden/Blusen/Röcke/Hosen Firmeneigentum sind (wg. CI) ?
Arbeiter ihre Schutzkleidung, je nach Bereich, Schutzhose,
Kittel etc.
Verweis auf Unfallverhütungsvorschriften deiner BG (benennen!).
Jeder AN egal in welchen Bereich bekommt 1 mal jährlich eine
Sicherheitsunterweisung (Das schadet keinen)
Dies liegt im allg. Direktionsrecht des AG. Er muss allerdings die Teilnahme ermöglichen (rechtzeitige Bekanntgabe, zumutbare Zeit/Örtlichkeit, Einpassung in allg. Arbeitsorganisation)
und soll verpflichtet sein selbständig die notwendige Kleidung zu
wählen. (Damit das nicht ständg nachkontrolliert werden muss,
bzw. nur bei den Azubis)
Dies kann problematisch sein. Wenn es um immer gleiche Arbeitssituatioinen handelt, dann ist es machbar (Maschineneinrichter, der 10 verschiedene Typen von Maschinen einrichtet, braucht dazu je Maschine nur1x die Einweisung), bei ständig wechselnden Situationen (heute Bagrube mit > 10 m, morgen Schornstein sprengen, übermorgen Hochhausfassade monieren und nächste Woche eine Platte abreissen) ist der Vorarbeiter/Meister/Abteilungsleiter in der Pflicht.
Nachrichten.
Der AN hat auch sofern dies möglich ist bei Krankheit oder
Urlaub seine Emails, Faxe, Postnachrichten etc. täglich zu
kontrolieren und ist verpflöichtet sofern dies möglich ist
diese an seine Vertretung weiterzuleiten.
Das ist m. E. extrem problematisch.
Eine automatische (softwaremässige) Weiterleitung ist o.k. Die erste Frage ist, wer entscheidet, was ‚möglich‘ ist ? Kann man per Modemleitung 350kB grosse Anhänge laden ? Wenn ich vier TAge bei Freunden in einem Provinzdorf ohne Internetcafe bin, muss ich meinen Kumpel bitten, seinen PC nutzen zu könnnen ?
Und zu guter letzt: Die tägliche Beschäftigung mit seinen Arbeitsaufgaben dürfte dem erholungseffekt nicht zuträglich sein, d.h. der Urlaub wird ‚sinnfrei‘.
Nun gibt es ein Problem, wegen persönlicher Post. Falls ein AN
Krank oder im Urlaub ist und ohne vorherige Absprache private
Post kommt die den Verdacht aufweckt von einem Kunden zu sein,
bzw ein wichtiger Katalog darin enthalten ist das wir die Post
öffenen und den Inhalt verwenden dürfen. Natürlich mit einer
Notitz für den betroffenen AN.
§2 Der empfang von privater Post und Email am Arbeitsplatz ist verboten. Im Abwesenheitsfall (Krankheit/Urlaub länger als 2 AT) behält der AG sich vor, auch persönlich an den AN gerichtete Post vom Vertreter des AN öffnen zu lassen.
Praktisch währe wenn die AN hierfür jährlich eien
Vertrauensperson wählen, bzw. dies später der Betriebsrat
macht.
Mir ist der Sinn nicht ganz klar.
Es soll in der Firma oder 2 Rechner zur verfügung stehen mit
seperaten Internetanschluss ohne LAN oder WAN ins
Firmennetzwerk.
Die AN sollen für Private dinge nur in der Pause, nach / vor
der Arbeit absolut nur diese Rechner für externe Software.
Es dürfen auf alle Rechner weder Illegales oder Unlizensiertes
installiert werden.
Formulier es, wie es dein Menschenverstand sagt.
Ciao maxet.